Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2018.66

 

URTEIL

 

vom 16. Juli 2018

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, [...], von Tunesien,

zurzeit: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 5. Juli 2018

 

betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft


Sachverhalt

 

Der gemäss seinen ursprünglichen Angaben tunesische Staatsangehörige A____, [...] ist in der Schweiz seit Ende des Jahres 2011 aktenkundig. Er reiste im Jahr 2011 als unbegleiteter Minderjähriger in die Schweiz ein und wurde innert kürzester Zeit straffällig, wobei sämtliche in der Schweiz ergangen Urteile unter das Jugendstrafrecht fielen. Ein erstes Asylverfahren wurde vom Staatssekretariat für Migration (SEM, vormals Bundesamt für Migration [BFM]) im August 2013 wegen unbekannten Aufenthalts desA____ als gegenstandslos abgeschrieben. Nachdem das Verfahren auf Ersuchen des A____ im Herbst 2013 wieder aufgenommen wurde, erging am 25. Februar 2014 ein Nichteintretensentscheid des SEM, welches A____ gleichzeitig unter Fristansetzung bis 27. März 2014 aus der Schweiz wegwies. Der Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

 

Am 23. Januar 2018 wurde A____ zu Handen des Migrationsamts aus der Strafhaft entlassen, nachdem er vorgängig der Haft von den Deutschen Behörden im Rahmen des Dublin-Verfahrens in die Schweiz rücküberstellt worden war. Nachdem das Migrationsamt ihn mit Verfügung vom 23. Januar 2018 aufgrund des von ihm anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt gestellten Asylgesuches in Vorbereitungshaft setzte, zog er an der gerichtlichen Haftüberprüfungsverhandlung am 26. Januar 2018 sein Asylgesuch zurück. Daraufhin verfügte das Migrationsamt umgehend seine Wegweisung und die Ausschaffungshaft, welche noch gleichentags mit Urteil der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht für die Dauer von drei Monaten bestätigt wurde (Urteile AUS.2018.10 und 13, beide vom 26. Januar 2018).

 

Mit Verfügung vom 12. April 2018 hat das Migrationsamt die Ausschaffungshaft um weitere drei Monate bis zum 21. Juli 2017 verlängert, was der Einzelrichter mit Urteil VGE AUS.2018.36 vom 20. April 2018 bestätigt hat. Am 5. Juli 2018 hat das Migrationsamt die zweite Verlängerung der Haft verfügt, und zwar bis 20. Oktober 2018. Die Verhandlung hat am 16. Juli 2018 im Gefängnis Bässlergut stattgefunden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.

 

 

Erwägungen

 

1.        

Die Haftverlängerung ist vor Ablauf der bereits verfügten Haft zu überprüfen. Vorliegend endet die angeordnete Haft am 21. Juli 2018. Damit findet die heutige Verhandlung rechtzeitig statt.

 

 

2.

Betreffend das Vorliegen eines Wegweisungstitels und von Haftgründen ist auf den Entscheid zur erstmaligen Anordnung der Ausschaffungshaft vom 26. Januar 2018 (VGE AUS.2018.13 E. 3) zu verweisen. Es bestehen die Haftgründe der Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]), der Begehung eines Verbrechens (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG) und der Fortführung der Vorbereitungshaft (Art. 76 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit f AuG).

 

3.

3.1          Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Diese maximale Haftdauer kann jedoch gemäss Art. 79 Abs. 2 AuG mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch höchstens um zwölf Monate, verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (lit. a) oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (lit. b). Weiter darf der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG). Schliesslich muss der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Leiten die Behörden die erforderlichen Bemühungen, insb. Rückfragen beim zuständigen Botschaftspersonal oder die Einschaltung von Bundesstellen, nicht mit der nötigen Beförderung voran, ist die Haft nicht mehr zweckgerichtet und daher unverhältnismässig (BGE 124 II 49 E. 3a). Dasselbe gilt, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung trotz behördlicher Bemühungen aus rechtlichen (z.B. Gebot des Non-refoulement) oder tatsächlichen (z.B. Transportunfähigkeit) Gründen undurchführbar ist (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 125 II 219 E. 1). Letzteres ist in der Regel aber nur der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder Nationalität des Betroffenen bzw. trotz dessen Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BGE 125 II 220 E. 2). Der Wegweisungsvollzug muss zumutbar sein (Thomas Hugi Yar, in: Ausländerrecht, Basel 2009, S. 464; Tarkan Göksu, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 76 Rz. 3). Auf jeden Fall muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.). Die genannten Kriterien gelten sowohl im Falle einer Haftverlängerung als auch bei der Prüfung eines Haftentlassungsgesuchs (BGer 2A.363/2004 vom 6. Juli 2004, E. 2.1).

 

3.2      A____ hat sich in der Vergangenheit diverser Aliasidentitäten bedient und gegenüber dem Migrationsamt und gegenüber der Einzelrichterin an der ersten Haftüberprüfungsverhandlung unumwunden zugegeben, dass er über seine wahre Identität keine Auskunft gebe, da er nicht in seine Heimat zurück wolle. Er sei bereit, 18 Monate in Haft zu sein, um danach wieder auf freien Fuss zu kommen und Europa nicht verlassen zu müssen. An der Befragung durch das Migrationsamt vom 20. März 2018 hat er allerdings erklärt, er sei nun bereit, seine wahre Identität bekannt zu geben, dass sei besser für ihn und das Migrationsamt. Er heisse [...] und sei am [...] in [...], Marokko, zur Welt gekommen. Er gab die Namen seiner Eltern und Grosseltern an und erklärte, die Eltern würden in [...] leben. Er wolle seine Familie anrufen, damit diese Dokumente zu seiner Identifizierung beibringen könnten. Er habe eine Geburtsurkunde und einen Schulausweis. Er sei schon in Spanien gewesen. In Spanien wisse man, wer er sei und würde ihn nach Hause schicken. Entgegen diesen Zusagen hat A____ danach allerdings nichts unternommen, um diese Dokumente zu seiner Person beizubringen. Anlässlich einer weiteren Befragung durch das Migrationsamt am 12. April 2018 hat er erklärt, seine Familie habe ihm verboten, in die Heimat zurückzukehren. Es sei für ihn nicht schwierig nach Marokko zurückzukehren, aber es sei schwierig, wenn er danach nicht mehr in den Schengenraum einreisen dürfe. Seine Familie sei hier. Auf der marokkanischen Botschaft habe man ihm gesagt, er werde mit diesem Namen kein Laissez-Passer erhalten, er müsse sich nicht fürchten. Er habe verstanden, dass er die Schweiz nicht verlassen dürfe, er würde in Basel bleiben und arbeiten, um sich zu integrieren. Dies habe ihm seine Beiständin geraten. Anlässlich der Verhandlung vom 20. April 2018 hat der Beurteilte dann unumwunden zugegeben, dass er auch nicht Mohamed Abesi sei. Er wolle seine Identität nicht preisgeben, 18 Monate im Gefängnis bleiben und dann in der Schweiz leben. Er spricht gut Deutsch, ein Dolmetscher war für die Verhandlung nicht vonnöten.

 

3.3      Das Migrationsamt hat unmittelbar nach der Befragung vom 20. März 2018 das SEM kontaktiert, welches mit Schreiben vom 28. März 2018 die marokkanische Botschaft unter Angabe der neuen Daten um Abklärung der Identität und Ausstellung eines Laissez-Passer ersucht hat. Am 23. April 2018 hat das SEM verlauten lassen, dass die algerischen Behörden den Beurteilten nicht identifiziert hätten. Der Beurteilte hat am 27. April 2018 dem Migrationsamt erklärt, seine Angaben zur Identität seien allesamt falsch; ein wenig später hat er behauptet, aus Marokko zu stammen. Auf Begehren in einem Wunschzettel hin wurde er am 15. Mai 2018 wieder vom Migrationsamt befragt. Dabei hat er angegeben, er wolle nach Tunesien zurückkehren, weil er seine Famile sehen wolle. Er wolle mit dem Konsulat sprechen und seine Familie anrufen, zu deren Personalien er einige Angaben gemacht hat. Am 6. und am 8. Juni 2018 konnte ein Mitarbeiter des SEM den Vater des Beurteilten in Tunesien telefonisch kontaktieren. Am 13. Juni 2018 hat der Beurteilte dem Migrationsamt gegenüber behauptet, französischer Staatsangehöriger zu sein; seine Ausweisdokumente befänden sich beim „Secret Service“. Am 22. Juni 2018 gab er dem Migrationsamt an, nach Tunesien zurückkehren zu wollen. Er konnte im Beisein von drei Aufsehern mit seinen Eltern in Tunesien telefonieren, wobei sein Vater und seine Mutter grosse Freude gezeigt hätten, von ihrem Sohn etwas zu hören. Nachdem die Eltern des Beurteilten zunächst nur einen Teil von dessen Geburtsurkunde an das Migrationsamt gefaxt hatten, faxten sie am 22. Juni 2018 das gesamte Dokument. Das SEM hat am 25. Juni 2018 einen neuen Identifikationsantrag nach Tunis gesandt. Der Rückkehrspezialist des SEM rechnet mit einer Antwort der tunesischen Behörden innerhalb von 3 – 6 Monaten. Am 5. Juli 2018 hat der Beurteilte dem Migrationsamt wiederum angegeben, nicht aus Tunesien, sondern aus Frankreich zu kommen. Die Geburtsurkunde sei nicht echt. Im Falle einer Freilassung würde er nach Nantes/F gehen. Anlässlich der heutigen Verhandlung hat der Beurteilte allerdings angegeben, er wolle nun so schnell wie möglich nach Tunesien zu seiner Familie gehen. Die Geburtsurkunde sei echt. Er wolle in Tunesien sein Knie operieren lassen. Er wolle auch so schnell wie möglich mit der tunesischen Botschaft Kontakt aufnehmen, um ein Reisedokument zu erhalten, möglichst heute noch.

 

3.4      Nachdem die Identität des Beurteilten nun mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit geklärt ist, erweist sich der Wegweisungsvollzug als rechtlich und tatsächlich durchführbar. Angesichts des ausgesprochen ambivalenten Verhaltens des Beurteilten hinsichtlich einer Rückführung nach Tunesien ist kein milderes Mittel als Haft ersichtlich, führt der Beurteilte doch auch nach Vorliegen seiner Geburtsurkunde immer wieder aus, Franzose zu sein und nicht nach Tunesien, sondern nach Nantes/F ausgeschafft werden zu wollen. Die Bereitschaft zur Ausreise nach Tunesien hat sich offenbar unter dem Druck der Haft entwickelt und ist nach wie vor ausgesprochen brüchig. Es ist nicht davon auszugehen, dass bei Entfallen dieses Drucks der Beurteilte sich dem Wegweisungsvollzug zur Verfügung halten würde; die Haft ist daher verhältnismässig. Daran ändert das problematische Verhalten des Beurteilten im Gefängnis (mehrfache Disziplinierung wegen physischer und verbaler Gewalt gegen das Personal, Insassen, Sachen, insbesondere Zerstören des Fernsehers und Anzünden der Matratze; zeitweise Unterbringung in der UPK und in einem anderen Gefängnis) nichts, hätte es doch andernfalls der Beurteilte in der Hand, seine Freilassung zu erzwingen. Das Beschleunigungsgebot ist nach dem Gesagten gewahrt, auch der schweizerische Polizeiattaché in Tunis ist vor Ort mit der Sache betraut. Die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AuG für eine Verlängerung der Haft über die (bisher ausgestandenen) sechs Monate hinaus ist zulässig, weil der Beurteilte bis zum 22. Juni 2018 nicht mit den Behörden kooperiert hat und ab diesem Datum sich die Sache durch Tunesien, das kein Schengen-Staat ist, verzögert. Damit ist die angeordnete Haftverlängerung für drei Monate recht- und verhältnismässig und zu bestätigen.

 

Erfreulich ist indessen die Gesinnesänderung des Beurteilten hinsichtlich der Rückkehr nach Tunesien, was voraussichtlich die Sache beschleunigen wird.

 

4.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).

 

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

 

://:        Die Verlängerung der Ausschaffungshaft über A____ ist bis zum 20. Oktober 2018 angemessen und rechtmässig.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Beurteilter

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

Dr. Peter Bucher

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

 

 

 

Hinweis

 

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.