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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im |
AUS.2018.74
URTEIL
vom 6. August 2018
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Syrien,
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 31. Juli 2018
betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ befindet sich seit dem 15. Mai 2018 in Basel in Ausschaffungshaft, in welche er im Anschluss an die Verbüssung einer fünfjährigen Freiheitsstrafe wegen mehrfacher versuchter Tötung versetzt worden war. Die auf drei Monate angeordnete Ausschaffungshaft war durch die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Einzelrichterin) mit Urteil vom 14. Mai 2018 bis zum 13. August 2018 bestätigt worden (AGE AUS.2018.41). Mit Entscheid vom 22. Mai 2018 trat die Einzelrichterin überdies nicht auf ein Gesuch um Revision dieses Urteils ein (AGE AUS.2018.47). Das in der Folge durch den Vertreter von A____ angerufene Bundesgericht wies mit Urteil vom 18. Juni 2018 eine gegen die Anordnung der Ausschaffungshaft gerichtete Beschwerde ab (BGer 2C_512/2018 vom 18. Juni 2018). Bereits zuvor hatte das Bundesverwaltungsgericht, bei dem eine Beschwerde gegen den negativen Asylentscheid hängig war, mit superprovisorischer Massnahme vom 30. Mai 2018 einen Vollzugsstopp verfügt. Gestützt darauf reichte A____ ein Haftentlassungsgesuch ein, welches die Einzelrichterin dem Migrationsamt zur weiteren Bearbeitung überwies. Am 22. Juni 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht im Asylverfahren die Beschwerde ab und hob den provisorisch angeordneten Vollzugsstopp auf. Am 16. Juli 2018 wies das Migrationsamt das Haftentlassungsgesuch ab. Mit Verfügung vom 31. Juli 2018 verlängerte es die Ausschaffungshaft von A____ für drei Monate bis zum 13. November 2018. In der Verhandlung der Einzelrichterin vom 6. August 2018 ist A____ befragt worden und ist sein Vertreter, substituiert durch [...], zum Vortrag gelangt, wofür auf das Protokoll verwiesen wird.
Erwägungen
1.
Die Ausschaffungshaft wurde erstmals mit Urteil vom 14. Mai 2018 durch die Einzelrichterin bis zum 13. August 2018 bestätigt (AGE AUS.2018.41). Die heutige gerichtliche Überprüfung der angeordneten Haftverlängerung erfolgt vor Ablauf dieser Frist und damit rechtzeitig.
2.
Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel sechs Monate nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Vorliegend befindet sich der Beurteilte seit drei Monaten in Ausschaffungshaft. Die Maximaldauer von sechs Monaten wird somit nicht überschritten. Die Verlängerung der Haft unterliegt deshalb nicht den strengeren Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AuG, sondern ist ohne weiteres zulässig, sofern weiterhin ein Haftgrund vorliegt, der Wegweisungsvollzug möglich erscheint, die schweizerischen Behörden das Beschleunigungsgebot eingehalten haben und sich die Haft insgesamt als verhältnismässig erweist.
3.
3.1 Für das Vorliegen von Haftgründen (Verurteilung wegen eines Verbrechens, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG sowie Bestehen von Untertauchensgefahr, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG) kann vollumfänglich auf das Urteil der Einzelrichterin vom 11. September 2017 (AGE AUS.2017.70) verwiesen werden, an dessen Erwägungen sich zwischenzeitlich nichts geändert hat.
3.2 Das Migrationsamt hat schon früh das Staatssekretariat für Migration (SEM) um Vollzugsunterstützung im Fall des Beurteilten ersucht. Das SEM hat daraufhin unverzüglich (am 22. Mai 2018) eine demande d’identification an das Consulat général de la Rép. Arabe Syrienne in Genf gesandt. Am 11. Juni 2018 wurde der ID-Antrag durch das Syrische Konsulat in Genf an die zentralen Behörden in Damaskus übermittelt (vgl. Mail des SEM an das Migrationsamt vom 30. Juli 201). Damit wird einerseits klar, dass die schweizerischen Behörden – entgegen den Ausführungen des Vertreters des Beurteilten anlässlich der heutigen Verhandlung - das Beschleunigungsgebot beachtet haben. Es ist denn auch nicht klar, was für weitere Bemühungen das Migrationsamt hätte vorantreiben können. Dass die eine Vollzugshandlung während des durch das Bundesverwaltungsgericht verfügten Vollzugsstopps ergangen ist, stellt im Übrigen keine Verletzung dar. Mit dem Vollzugsstopp ist lediglich der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz unterbunden worden. Dieser hat denn auch nicht stattgefunden. Der Vertreter des Beurteilten argumentiert auch widersprüchlich, indem er einerseits eine Verletzung des Beschleunigungsgebots rügt, andererseits aber auch geltend macht, die während des Vollzugsstopps vorgenommenen Handlungen seien möglicherweise rechtswidrig erfolgt.
3.3 Das Gesuch um Ausstellung eines Reisedokumentes für den Beurteilten ist an der richtigen Stelle hängig und wird offenbar auch geprüft, ansonsten es nicht nach Damaskus weitergereicht worden wäre. Zum jetzigen Zeitpunkt kann man nicht, auch nicht wegen der ungewissen politischen Situation in Syrien, davon ausgehen, dass das Gesuch nicht beantwortet werden wird. Damit erscheinen die Ausstellung eines Reisedokuments und nachfolgend der Vollzug der Wegweisung zurzeit tatsächlich möglich, wenn auch mit einer längeren Wartezeit zu rechnen ist. Ob dies noch verhältnismässig ist, ist weiter unten zu prüfen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 22. Juni 2018 (E-3152/2018) die geltend gemachten Asylgründe geprüft und verworfen, die Wegweisung in die Heimat als zulässig erachtet, eine Interessenabwägung vorgenommen und schliesslich auch eine Rückkehr nach Syrien als zumutbar beurteilt. Daran ist die Einzelrichterin im vorliegenden Verfahren gebunden. Einer Rückkehr des Beurteilten in seine Heimat stehen somit auch keine rechtlichen Gründe entgegen.
3.4 Angesichts der schweren Straffälligkeit des Beurteilten und der mit seiner Delinquenz (mehrfache versuchte Tötung) einhergehenden Gefährdung der Öffentlichkeit ist das Interesse am Vollzug der Wegweisung sehr hoch. Es kann kein Risiko eingegangen werden, dass der Beurteilte die Freiheit zum Untertauchen missbrauchen würde. Aus diesem Grund ist auch kein milderes Mittel ersichtlich, welches an Stelle von Haft treten könnte. Der mit der Haft verbundene Eingriff in die persönliche Freiheit des Beurteilten ist ihm deshalb zuzumuten, zumal er es in der Hand hätte, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen und damit die Haft massgeblich zu verkürzen. Die Verfügung der Verlängerung der Haft um drei Monate ist nach dem Gesagten verhältnismässig.
4.
Das vorliegende Verfahren ist gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos. Da sich der Beurteilte bereits seit drei Monaten in Ausschaffungshaft befindet, ist praxisgemäss auch die beantragte unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen und der Vertreter des Beurteilten aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
://: Die Verlängerung der über A____ angeordneten Ausschaffungshaft erweist sich bis zum 13. November 2018 als rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
A____ wird für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat [...] bewilligt und diesem ein Honorar von CHF 533.–, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 41.05 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.