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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im |
AUS.2018.81
URTEIL
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...]
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 5. September 2018
betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ befindet sich seit dem 18. Juni 2018 in Basel in Ausschaffungshaft. Deren Anordnung ist richterlich überprüft und bis zum 17. September 2018 für rechtmässig und angemessen befunden worden (vgl. AGE AUS.2018.56). Mit Verfügung vom 5. September 2018 hat das Migrationsamt die Haft um weitere drei Monate bis zum 16. Dezember 2018 verlängert. In der Verhandlung der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Einzelrichterin) vom 17. September 2018 ist A____ befragt worden und ist sein Vertreter, [...], zum Vortrag gelangt. Dieser macht im Wesentlichen geltend, dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beurteilten nicht nachgewiesen sei, und beantragt dessen unverzügliche Haftentlassung. Für alle Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist anlässlich der mündlichen Verhandlung mit Hilfe eines Dolmetschers erläutert und dem Beurteilten und seinem Vertreter schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
1.
Mit Entscheid der Einzelrichterin vom 18. Juni 2018 ist die Ausschaffungshaft über A____ bis zum 17. September 2018 bestätigt worden. Die heutige Verhandlung betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft findet vor Ablauf dieser Frist und damit rechtzeitig statt. Zuständig zur Überprüfung der Haftverlängerung ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel sechs Monate nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Vorliegend befindet sich der Beurteilte seit drei Monaten in Ausschaffungshaft, welche das Migrationsamt mit Verfügung vom 5. September 2018 um drei Monate verlängert hat. Die Maximaldauer von sechs Monaten wird somit nicht überschritten. Die Verlängerung der Haft ist deshalb zulässig, sofern weiterhin ein Haftgrund vorliegt, der Wegweisungsvollzug möglich erscheint, die schweizerischen Behörden das Beschleunigungsgebot eingehalten haben und sich die Haft insgesamt als verhältnismässig erweist.
3.
3.1 Für das Vorliegen von Haftgründen (Verurteilung wegen eines Verbrechens gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG, ernsthafte Bedrohung von Personen gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AuG sowie Bestehen von Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG) kann vollumfänglich auf das Urteil der Einzelrichterin vom 18. Juni 2018 (AGE AUS.2018.56) verwiesen werden. Was die Gefahr des Untertauchens betrifft, so hat der Beurteilte in der Befragung durch das Migrationsamt vom 5. September 2018 erklärt, er könne in Bezug auf die Beschaffung eines (Reise)dokuments nichts tun, solange er eingesperrt sei. Er wolle alleine zurückkehren. Er habe niemanden, den er nach Papieren fragen könne. In der heutigen Verhandlung hat er dies bestätigt und erklärt, seine Familie lebe in Mauritius und könne ihm bei der Papierbeschaffung nicht helfen. Mit Angehörigen seiner Botschaft wolle er nicht sprechen; er habe Angst und keine Lust. Solange er sich im Gefängnis befinde, könne er nichts tun. Dies ist indessen nicht nachvollziehbar. Auch in Freiheit könnte er mit seiner in der Ferne lebenden Familie nur telefonisch Kontakt aufnehmen. Weshalb ihm dies nicht aus dem Gefängnis heraus möglich sein soll, ist nicht verständlich. Aus den Angaben des Beurteilten muss deshalb geschlossen werden, dass keine Bereitschaft vorhanden ist, freiwillig in die Heimat zurückzukehren. Damit ist die Gefahr des Untertauchens auch weiterhin gegeben.
3.2 Das Migrationsamt bemüht sich, die Ausstellung eines Laissez-Passer für den Beurteilten erhältlich zu machen, damit die erfolgte Wegweisung vollzogen werden kann. Da der Beurteilte selbst bis anhin kein Dokument beschafft hat, mit welchem ihm eine Reise möglich wäre, und es sich auch nicht mit Sicherheit feststellen lässt, aus welchem Land er überhaupt stammt, sind Gesuche um seine Anerkennung in Marokko, Tunesien und Algerien hängig. Es ist gerichtsnotorisch, dass es bei diesen Ländern relativ lange dauern kann, bis dass Antworten vorliegen. Dieser Umstand ist zwar unerfreulich, lässt sich aber nicht ändern. Das Gesetz sieht eine mögliche maximale Dauer von immerhin 18 Monaten Haft vor, um solchen Schwierigkeiten bei der Organisation einer Rückführung gerecht zu werden. Rückführungen nach Marokko, Tunesien und Algerien finden denn auch immer wieder statt. Es kann deshalb nicht gesagt werden, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlicher oder tatsächlicher Sicht unmöglich erschiene. Nachdem die Gesuche um Anerkennung des Beurteilten durch das Migrationsamt beziehungsweise das Staatssekretariat für Migration ohne Verzug eingereicht worden sind, liegt es auch nicht mehr in den Händen der hiesigen Behörden, den Vollzug der Wegweisung voranzutreiben. Diese haben mit ihrem Handeln das Beschleunigungsgebot eingehalten.
3.3 Ein milderes Mittel als Haft erscheint aufgrund der hohen Gefahr des Untertauchens nicht zweckmässig. Der Beurteilte ist überdies unter anderem wegen Raub verurteilt worden, einem Delikt mit hohem Gefährdungspotential. Aus diesem Grund erscheint das öffentliche Interesse am gesicherten Vollzug der Wegweisung höher als das private Interesse des Beurteilten, sich bis zum Erhalt eines Reisedokumentes in Freiheit aufhalten zu können. Der Beurteilte befindet sich (erst) seit drei Monaten in Ausschaffungshaft. Angesichts des Vorliegens der Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 lit. a und lit. b AuG liegt deren Maximaldauer bei 18 Monaten. Vorerst ist die Verlängerung der Haft um drei Monate ohne weiteres verhältnismässig.
4.
Das vorliegende Verfahren ist gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos. Da sich der Beurteilte bereits seit drei Monaten in Ausschaffungshaft befindet, ist praxisgemäss auch die beantragte unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen und dem Vertreter des Beurteilten aus der Gerichtskasse ein Honorar gemäss dem geltend gemachten Aufwand zu entrichten, wobei die Anzahl der Kopien auf das für das vorliegende Verfahren geschätzte notwendige Mass von 100 Seiten reduziert wird.
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
://: Die Verlängerung der über A____ angeordneten Ausschaffungshaft erweist sich bis zum 16. Dezember 2018 als rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
A____ wird für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat […] bewilligt und diesem ein Honorar von CHF 1‘200.– sowie Auslagen von 25.–, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 94.-, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und ihm und seinem Rechtsvertreter schriftlich ausgehändigt.