Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2018.89

 

URTEIL

 

vom 16. November 2018

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...], von Algerien,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch […]

   

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 30. Oktober 2018

 

betreffend Verlängerung der Durchsetzungshaft


Sachverhalt

 

Über A____ wurde am 5. Januar 2018 Ausschaffungshaft verhängt, welche mit Urteil der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht vom 5. Januar 2018 als rechtmässig und angemessen befunden wurde (VGE AUS.2018.2). Eine Verlängerung derselben wurde mit Urteil der Einzelrichterin vom 28. März 2018 für rechtmässig und angemessen befunden (VGE AUS.2018.27). Nachdem der Vollzug der Wegweisung am renitenten Verhalten des A____ scheiterte, ordnete das Migrationsamt erstmals am 13. Juni 2018 die Durchsetzungshaft an. Diese wurde mit Urteil der Einzelrichterin vom 13. Juni 2018 für rechtmässig und angemessen befunden (VGE AUS.2018.54). Einer ersten Verlängerung wurde mit Verfügung der Einzelrichterin vom 9. Juli 2018 zugestimmt. Eine weitere Verlängerung wurde mit Urteil der Einzelrichterin vom 19. September 2018 als rechtmässig und angemessen befunden (VGE AUS.2018.80). Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde vom Bundesgericht abgewiesen (BGer 2C_934/2018 vom 7. November 2018). Mit Verfügung des Migrationsamts vom 30. Oktober 2018 wurde die Durchsetzungshaft ein weiteres Mal bis zum 11. Januar 2019 verlängert. Dieser Verlängerung wurde mit Verfügung der Einzelrichterin vom 8. November 2018 zugestimmt. A____ hat nach der Eröffnung dieser Verfügungen die Überprüfung der Haft aufgrund einer mündlichen Verhandlung verlangt und die Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin beantragt. Mit Instruktionsverfügung vom 9. November 2018 wurde die Verhandlung auf den 16. November 2018 angesetzt und wurde der Antrag auf Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abgewiesen. Diese Verfügung wurde der Rechtsanwältin [...], welche A____ bislang in den Gerichtsverfahren vertreten hatte, für welche die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt worden war, mit der Bitte zugestellt, dem Gericht mitzuteilen, ob sie gleichwohl an der Verhandlung teilnehmen werde oder/und eine Zustellung des am 16. November 2018 zu fällenden Gerichtsentscheids wünsche. Rechtsanwältin […] hat dem Gericht eine vom 14. November 2018 datierte Eingabe zukommen lassen, mit welcher sie die Aufhebung der Verfügung des Migrationsamts vom 30. Oktober 2018 beantragt. Im Wesentlichen macht sie geltend, die Anordnung der Durchsetzungshaft sei aufgrund des Gesundheitszustands des A____ nicht verhältnismässig. Diese Eingabe ist dem Migrationsamt am 15.November 2018 zur fakultativen Stellungnahme an der Verhandlung vom 16. November 2018 zugestellt worden. Ausserdem wurde das Migrationsamt vom Gericht beauftragt, bis zur Verhandlung am 16. November 2018 durch den medizinischen Dienst des Bässlerguts die Hafterstehungsfähigkeit des A____ abklären zu lassen. Rechtsanwältin […] hat dem Gericht ausserdem mitgeteilt, aus terminlichen Gründen nicht an der Verhandlung teilnehmen zu können.


 

Erwägung:

 

1.        

Die Durchsetzungshaft kann gemäss Art. 78 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) mit Zustimmung des Gerichts um jeweils zwei Monate verlängert werden (Abs. 2). Die Verlängerung ist auf Gesuch der inhaftierten Person aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen (Abs. 4). Die gerichtliche Zustimmung zur Haft ist mit Verfügung der Einzelrichterin vom 8. November 2018 rechtzeitig erfolgt. Die gerichtliche Überprüfung aufgrund einer mündlichen Verhandlung findet ebenfalls innert der gesetzlichen Frist statt.

 

2.

2.1      In Bezug auf das Vorhandensein der grundsätzlichen Voraussetzungen der Durchsetzungshaft (Art. 78 Abs. 1 AuG: rechtskräftigen Wegweisung, Verletzung der Pflicht innerhalb gesetzter Frist auszureisen, Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund des Verhaltens der ausreisepflichtigen ausländischen Person, Subsidiarität der Durchsetzungshaft, keine mildere Massnahme möglich) wird auf die erstmalige richterliche Überprüfung derselben mit Urteil vom 13.Juni 2018 verwiesen. Da A____ einzig aufgrund seiner Weigerung, den für ihn im Vollzugsregime Level 2 vorgesehenen Rückflug nach Algerien anzutreten, bislang noch nicht in seine Heimat hat repatriiert werden können, ist auch die Voraussetzung gemäss Art. 79 Abs. 2 lit. a AuG  für eine Verlängerung der Administrativhaft über die Dauer von 6 Monaten hinaus, nämlich die fehlende Kooperation der betroffenen Person mit den Behörden, offensichtlich gegeben. Dass sich am Vorhandensein dieser Voraussetzungen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht etwas verändert hat, wird denn auch nicht geltend gemacht. Die Rechtsvertreterin führt in der Eingabe vom 14. November 2018 vielmehr aus, die Fortführung der Haft sei aufgrund des Gesundheitszustandes des A____ nicht mehr verhältnismässig.

 

2.2      Das Bundesgericht hat zur Zweck- und Verhältnismässigkeit der Durchsetzungshaft in BGE 135 II 105 E. 2.2.1 f. ausgeführt: „Zweck der Durchsetzungshaft ist es, die ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung zu bewegen, in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der Vollzug der rechtskräftig gegen sie angeordneten Weg- oder Ausweisung - trotz entsprechender behördlicher Bemühungen - ohne ihre Kooperation nicht (mehr) möglich erscheint (vgl. Art. 78 AuG). […] Bei dieser Beurteilung ist dem Verhalten des Betroffenen, den die Papierbeschaffung allenfalls erschwerenden objektiven Umständen (ehemalige Bürgerkriegsregion usw.) sowie dem Umfang der von den Behörden bereits getroffenen Abklärungen Rechnung zu tragen und zu berücksichtigen, wieweit der Ausländer es tatsächlich in der Hand hat, die Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 92 E. 2.3.2 S. 97). Von Bedeutung können zudem seine familiären Verhältnisse sein sowie der Umstand, dass er allenfalls wegen seines Alters, Geschlechts oder Gesundheitszustands als "besonders schutzbedürftig" gelten muss (vgl. BGE 134 II 201 E. 2.2.3 S. 205). Das mutmassliche künftige Verhalten des Betroffenen ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände abzuschätzen; dabei kommt dem Haftrichter wegen der Unmittelbarkeit seiner Kontakte mit dem Betroffenen ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Ein erklärtes konsequent unkooperatives Verhalten bildet in diesem Rahmen nur einen - allenfalls aber gewichtigen - Gesichtspunkt unter mehreren (BGE 134 II 201E. 2.2.4; BGE 134 I 92 E. 2.3.2 S. 97). Je länger die ausländerrechtlich motivierte Festhaltung dauert und je weniger die Ausschaffung absehbar erscheint, desto strengere Anforderungen sind an die fortbestehende Hängigkeit des Ausweisungsverfahrens im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK zu stellen und desto kritischer ist die jeweilige Haftverlängerung zu hinterfragen (BGE 134 II 201 E. 2.2.5 S. 206)“.

 

2.3      A____ befindet sich aktuell seit knapp 10 1/2 Monaten in der Administrativhaft. Die gesetzliche Maximaldauer von 18 Monaten (Art. 79 Abs. 1 und 2 AuG) ist damit noch längst nicht erreicht. Es ist damit nicht ausgeschlossen, dass er unter dem Druck der Haft zu einer Kooperation und damit zum Antritt des Rückflugs in die Heimat bewegt werden kann, auch wenn er behauptet, dies sei nicht der Fall. A____ verfügt zudem weder über familiäre noch anderweitige soziale Verbindungen zur Schweiz, weshalb er auch daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Vielmehr ist festzustellen, dass seinem Interesse am Verbleib in der Schweiz und seiner Freilassung, das grosse öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung des in der Schweiz straffällig gewordenen Ausländers entgegensteht.

 

Soweit die Rechtsanwältin nun geltend macht, die Haft sei aufgrund des Gesundheitszustandes des A____ nicht (mehr) verhältnismässig und deshalb aufzuheben, ist auszuführen, dass der Arztbericht vom 3. November 2018, aus welchem hervorgehen soll, dass er „sehr schlechte Blutwerte“ habe und er „baldmöglichst ins Universitätsspital verwiesen werden muss, damit dort über 24 Stunden seine Herzfunktion kontrolliert werden kann“, nicht aktenkundig ist und der Eingabe auch nicht beigelegt wurde. Es handelt sich demnach einzig um eine unbelegte Parteibehauptung. Aufgrund dieser Angaben wurde allerdings seitens des Gerichts ein ärztlicher Bericht zur Hafterstehungsfähigkeit eingefordert. Gemäss dem ärztlichen Berichts des Arztes des medizinischen Dienstes des Bässlerguts vom 16. November 2018 „gibt es keine Bedenken, dass er (A____) durch die Haftbedingungen einen gesundheitlichen Nachteil aufgrund des jetzigen Befunds erleidet“. Gemäss Bericht beruht diese Aussage auf der persönlichen Untersuchung des A____ am 16.November 2018 und auf den Unterlagen in der Krankenakte des medizinischen Dienstes. Die wenigen medizinischen Angaben, die sich in den Akten des Migrationsamts befinden, wie auch die behaupteten Angaben im Arztbericht vom 3.November 2018 belegen auch keinen akut medizinisch zu behandelnden Gesundheitszustand (vgl. dazu auch die Ausführungen zur Gesundheit des A____ in VGE AUS.2018.2 E. 4). Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden des A____ – namentlich „Wasser in den Beinen, Nierenprobleme, schlechte Blutwerte und kranke Arterien“ – mit der Haftsituation verschlimmert werden bzw. inwiefern er sich in Freiheit ein idealeres, der Gesundheit förderliches Umfeld zu verschaffen vermag. Im Falle seiner Freilassung hat A____ als illegal in der Schweiz anwesende Person einzig Anspruch auf Nothilfe sowie auf medizinische Notversorgung (s. Rundschreiben des Departementes für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons BS vom November 2016). Inwiefern sich dadurch seine Situation gegenüber der Situation im Gefängnis, in welchem ihm der medizinische Dienst zur Verfügung steht und notwendige medizinische Untersuchungen und Behandlungen durchgeführt werden bzw. auch Behandlungen im Spital soweit notwendig organisiert werden, verbessern würde, vermag er nicht darzulegen und erscheint nicht offensichtlich. Der Gesundheitszustand des A____ lässt die Verlängerung der Haft deshalb nicht als unverhältnismässig erscheinen. Grundsätzlich ist an dieser Stelle nochmals festzuhalten, dass es A____ obliegt, ärztliche Unterlagen beizubringen, soweit er daraus Rechte ableiten will. Dies hat er bislang unterlassen.

 

Damit ist die Verlängerung der Haft in Bestätigung der gerichtlichen Zustimmungsverfügung vom 8. November 2018 als rechtmässig und angemessen zu beurteilen.

 

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300). Der Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung wurde bereits in der Instruktion abgewiesen. Dieser Entscheid wird bestätigt, nachdem sich die Situation in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht als komplex präsentiert und A____ im Rahmen der Durchsetzungshaft bereits bei der letzten Haftverlängerung die unentgeltliche Verbeiständung gewährt wurde.

 

 

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

 

 

://:        Die Verlängerung der Durchsetzungshaft ist bis zum 11. Januar 2019 rechtmässig und angemessen.

 

            Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

 

            Der Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

 

            Der vorliegende Entscheid sowie die Verfügung des Migrationsamts vom 30. Oktober 2018 und die Verfügung der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 8. November 2018 werden Rechtsanwältin [...] zugestellt.

 

            Mitteilung an:

            - A____

            - Migrationsamt

            - Staatssekretariat für Migration

 

 

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

 

 

 

Hinweis

 

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.