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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im |
AUS.2018.95
URTEIL
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Syrien,
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 2. November 2018
betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ befindet sich seit dem 15. Mai 2018 in Basel in Ausschaffungshaft, in welche er im Anschluss an die Verbüssung einer fünfjährigen Freiheitsstrafe wegen mehrfacher versuchter Tötung versetzt worden war. Die auf drei Monate angeordnete Ausschaffungshaft war durch die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Einzelrichterin) mit Urteil vom 14. Mai 2018 bis zum 13. August 2018 bestätigt worden (AGE AUS.2018.41). Mit Entscheid vom 22. Mai 2018 trat die Einzelrichterin überdies nicht auf ein Gesuch um Revision dieses Urteils ein (AGE AUS.2018.47). Das in der Folge durch den Vertreter von A____ angerufene Bundesgericht wies mit Urteil vom 18. Juni 2018 eine gegen die Anordnung der Ausschaffungshaft gerichtete Beschwerde ab (BGer 2C_512/2018 vom 18. Juni 2018). Bereits zuvor hatte das Bundesverwaltungsgericht, bei dem eine Beschwerde gegen den negativen Asylentscheid hängig war, mit superprovisorischer Massnahme vom 30. Mai 2018 einen Vollzugsstopp verfügt. Gestützt darauf reichte A____ ein Haftentlassungsgesuch ein, welches die Einzelrichterin dem Migrationsamt zur weiteren Bearbeitung überwies. Am 22. Juni 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht im Asylverfahren die Beschwerde ab und hob den provisorisch angeordneten Vollzugsstopp auf. Am 16. Juli 2018 wies das Migrationsamt das Haftentlassungsgesuch ab. Mit Verfügung vom 31. Juli 2018 verlängerte es die Ausschaffungshaft von A____ für drei Monate bis zum 13. November 2018, welche Haft die Einzelrichterin am 6. August 2018 bestätigt hat. Am 2. November 2018 hat das Migrationsamt die Haft erneut um 3 Monate verlängert, und zwar bis 12. Februar 2019. In der Verhandlung des Einzelrichters vom 12. November 2018 ist A____ befragt worden und ist sein Vertreter, substituiert durch [...], zum Vortrag gelangt, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Freilassung von A____, die Feststellung, dass er seit 2. Oktober 2018 in ungerechtfertigter Haft ist und eine Genugtuung von CHF 8‘400.– zulasten des Kantons Basel-Stadt, unter o/e Kostenfolge bzw. unter Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung.
Erwägungen
1.
Die Ausschaffungshaft wurde letztmals mit Urteil vom 6. August 2018 durch die Einzelrichterin bis zum 13. November 2018 bestätigt (AGE AUS.2018.74). Die heutige gerichtliche Überprüfung der angeordneten Haftverlängerung erfolgt vor Ablauf dieser Frist und damit rechtzeitig.
2.
Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel sechs Monate nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Vorliegend befindet sich der Beurteilte seit sechs Monaten in Ausschaffungshaft. Die Maximaldauer von sechs Monaten wird somit überschritten. Die Verlängerung der Haft unterliegt deshalb den Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AuG. Gemäss dieser Bestimmung kann die maximale Haftdauer mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch höchstens um zwölf Monate, für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren um höchstens sechs Monate verlängert werden, wenn:
a.
die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert;
b.
sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert.
Zudem muss weiterhin ein Haftgrund vorliegen, der Wegweisungsvollzug möglich erscheinen, das Beschleunigungsgebot von den schweizerischen Behörden eingehalten worden sein und sich die Haft insgesamt als verhältnismässig erweisen.
3.
3.1 Für das Vorliegen von Haftgründen (Verurteilung wegen eines Verbrechens, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG sowie Bestehen von Untertauchensgefahr, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG) kann vollumfänglich auf das Urteil der Einzelrichterin vom 11. September 2017 (AGE AUS.2017.70) verwiesen werden, an dessen Erwägungen sich zwischenzeitlich nichts geändert hat.
3.2 Das Migrationsamt hat schon früh das Staatssekretariat für Migration (SEM) um Vollzugsunterstützung im Fall des Beurteilten ersucht. Das SEM hat daraufhin unverzüglich (am 22. Mai 2018) eine demande d’identification an das Consulat général de la Rép. Arabe Syrienne in Genf gesandt. Am 11. Juni 2018 wurde der ID-Antrag durch das Syrische Konsulat in Genf an die zentralen Behörden in Damaskus übermittelt (vgl. Mail des SEM an das Migrationsamt vom 30. Juli 2018), welche den Beurteilten zwischenzeitlich anerkannt haben. Wie sich sodann aus einem E-Mail des SEM an das Migrationsamt vom 22. Oktober 2018 ergibt, stehen die schweizerischen Behörden in Kontakt mit der ständigen Vertretung Syriens in Genf. Damit wird einerseits klar, dass die schweizerischen Behörden das Beschleunigungsgebot beachtet haben. Es ist denn auch nicht klar, was für weitere Bemühungen das Migrationsamt hätte vorantreiben können. Dass die eine Vollzugshandlung während des durch das Bundesverwaltungsgericht verfügten Vollzugsstopps ergangen ist, stellt keine Verletzung dar. Mit dem Vollzugsstopp ist lediglich der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz unterbunden worden. Dieser hat denn auch nicht stattgefunden. Der Vollzugsstopp ist zugunsten des Beurteilten erfolgt und kann daher auch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots begründen.
3.3 Das Gesuch um Ausstellung eines Reisedokumentes für den Beurteilten ist an der richtigen Stelle anhängig gemacht und dort auch geprüft worden. Aus einem E-Mail des SEM an das Migrationsamt vom 10. September 2018 geht hervor, dass die syrischen Behörden den Beurteilten anerkannt haben. Damit erscheinen die Ausstellung eines Reisedokuments und nachfolgend der Vollzug der Wegweisung zurzeit tatsächlich möglich. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 22. Juni 2018 (E-3152/2018) die geltend gemachten Asylgründe geprüft und verworfen, die Wegweisung in die Heimat als zulässig erachtet, eine Interessenabwägung vorgenommen und schliesslich auch eine Rückkehr nach Syrien als zumutbar beurteilt. Daran ist der Einzelrichter im vorliegenden Verfahren gebunden. Einer Rückkehr des Beurteilten in seine Heimat stehen somit auch keine rechtlichen Gründe entgegen.
3.4 Allerdings stellt sich die Frage, ob eine zwangsweise Ausschaffung des Beurteilten nach Syrien überhaupt möglich ist. Der Beurteilte stellt sich in den Befragungen gegen eine Rückkehr in seine Heimat, wobei er Gründe vorbringt, welche das Bundesverwaltungsgericht im Asylentscheid bereits materiell behandelt hat und woran der Haftrichter, wie bereits dargelegt, gebunden ist. Somit steht eine DEPA Ausschaffung zur Diskussion. Diesbezüglich hat das SEM in einem E-Mail vom 2. Oktober an das Migrationsamt ausgeführt: „En ce qui concerne l’obtention du laissez-passer suite à une reconnaissance positive et la possibilité d’organiser un retour forcé (DEPA), il est difficile, voire impossible en pratique de le mettre en oeuvre. […] De plus, l’organisation d’un repatriement policier sur la Syrie n’est pas possible pour le moment en raison de la situation instable dans le pays et qu’aucune représentation suisse n’est sur place en cas de problème. Pour cette raison, un retour forcé n’est à l’heure actuelle pas envisageable.„
Diese Ausführungen legen eine Unmöglichkeit der Rückführung nahe, was die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und damit die Unzulässigkeit der Ausschaffungshaft zur Folge hätte; entgegen der Auffassung seiner Rechtsvertretung stünde damit nicht einzig die Freilassung, sondern auch die Anordnung von Durchsetzungshaft zur Debatte. Um sich vollständige Klarheit zu verschaffen, hat das Migrationsamt beim SEM nochmals nachgefragt, welches am 22. Oktober 2018 wie folgt geantwortet hat: „ En ce qui concerne un retour forcé en Syrie, pour le moment cela n’est pas possible […]. Cependant, cette voie n’est pas impossible mais demande des recherches et des solutions de notre part. De telles démarches peuvent prendre un certain temps. Pour cette raison, à l’heure actuelle, un tel renvoi n’est pas envisageable mais n’est pas à exclure non plus.» Weiter führt das SEM aus, dass im Verlaufe des Novembers bei der ständigen Vertretung in Genf Treffen vorgesehen sind zur Thematik der Modalitäten für die Ausstellung von Laissez-Passers und der unfreiwilligen Rückkehr. Daraus folgt einerseits, dass der Wegweisungsvollzug derzeit nicht unmöglich erscheint, der Grund für die Verzögerung aber beim Herkunftsstaat liegt, womit die Voraussetzungen für die Haftverlängerung gemäss Art. 79 Abs. 2 lit. b AuG gegeben sind. Beschleunigt werden könnte der Wegweisungsvollzug indessen auch durch eine Mitwirkung des Beurteilten. Da sich der Beurteilte indessen der Rückkehr entgegen stellt, sind die Voraussetzungen für eine Haftverlängerung auch gemäss Art. 79 Abs. 2 lit. a AuG gegeben.
3.5 Angesichts der schweren Straffälligkeit des Beurteilten und der mit seiner Delinquenz (mehrfache versuchte Tötung) einhergehenden Gefährdung der Öffentlichkeit ist das Interesse am Vollzug der Wegweisung sehr hoch. Es kann kein Risiko eingegangen werden, dass der Beurteilte die Freiheit zum Untertauchen missbrauchen würde. Aus diesem Grund ist auch kein milderes Mittel ersichtlich, welches an die Stelle von Haft treten könnte. Der mit der Haft verbundene Eingriff in die persönliche Freiheit des Beurteilten ist ihm deshalb zuzumuten, zumal er es in der Hand hätte, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen und damit die Haft massgeblich zu verkürzen.
3.6 Der Beurteilte beklagt gesundheitliche Probleme in dreierlei Hinsicht. Erstens plagen ihn Hämorrhoiden, die ihn beim Stuhlgang behindern. Zweitens wurde er nach seinen Angaben im Inselspital am Herz operiert, und gemäss seinen Angaben sollen wöchentlich Bluttests gemacht werden. Drittens ist, wie an der Verhandlung optisch festgestellt werden konnte, sein rechtes Knie geschwollen.
Es obliegt dem medizinischen Dienst, die notwendige medizinische Versorgung des Beurteilten sicherzustellen.
Gemäss diversen Rapporten und Aktennotizen ist der Beurteilte beim medizinischen Dienst bekannt und dieser ist über dessen Gesundheitszustand bestens in Kenntnis und hat die nötigen Abklärungen und Behandlungen getroffen. Dennoch beklagt sich der Beurteilte über mangelhafte Behandlung. Der medizinische Dienst wird eingeladen, weiterhin um die Gesundheit des Beurteilten besorgt zu sein.
Die Verfügung der Verlängerung der Haft ist nach dem Gesagten verhältnismässig, aber nicht um drei Monate, sondern angesichts der nicht gerade klaren Perspektiven für die zwangsweise Rückführung nach Syrien sowie dem Gesundheitszustand des Beurteilten für 2 Monate; im Falle einer künftigen weiteren Haftverlängerung wird das Migrationsamt bzw. der medizinische Dienst den Gesundheitszustand genauer zu beleuchten haben. Für die Zusprechung von Genugtuung für zu Unrecht ausgestandene Haft besteht somit zum vorneherein kein Raum; dafür wäre auch nicht der Haftrichter, sondern das Zivilgericht im Staatshaftungsverfahren zuständig.
4.
Das vorliegende Verfahren ist gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos. Die beantragte unentgeltliche Verbeiständung wird bewilligt und der Vertreter des Beurteilten aus der Gerichtskasse entschädigt.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: Die Verlängerung der über A____ angeordneten Ausschaffungshaft erweist sich bis zum 13. Januar 2019 als rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
A____ wird für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat [...], substituiert durch [...] bewilligt und diesem ein Honorar von CHF 1‘147.50, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 88.35 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil wurde dem Ausländer und seinem Vertreter am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.