Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2019.12

 

URTEIL

 

vom 19. März 2019

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...], von Algerien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 15. März 2019

 

betreffend Anordnung von Ausschaffungshaft (Art. 77 Abs. 1 AIG)


Die Einzelrichterin zieht in Erwägung,

 

dass   der aus Algerien stammende A____ mit rechtskräftiger Verfügung vom 12. November 2010 aus der Schweiz weggewiesen worden ist, dieser Anordnung aber nie Folge geleistet hat,

 

dass   auch trotz einer in den Jahren 2011 und 2012 erstandenen Ausschaffungshaft von insgesamt 434 Tagen die Wegweisung nicht hat vollzogen werden können,

 

dass   A____ mehrfach straffällig geworden ist, wobei der letzte Strafvollzug bis zum 15. März 2019 gedauert hat,

 

dass   das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt (Migrationsamt) mit Verfügung vom 15. März 2019 gestützt auf Art. 77 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) über A____ eine Ausschaffungshaft von maximal 60 Tagen verfügt hat,

 

dass   gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde im schriftlichen Verfahren zu überprüfen ist, wozu eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),

 

dass   diese Frist am 16. März 2019 (Beginn der ausländerrechtlich bedingten Haft) zu laufen begonnen hat und am 19. März 2019 um Mitternacht enden wird,

 

dass   damit der vorliegende Entscheid innert 96 Stunden ergeht,

 

dass   nach Art. 77 Abs. 1 AIG ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung in Haft genommen werden kann, wenn (a) ein vollstreckbarer Entscheid vorliegt, (b) die Schweiz nicht in der angesetzten Frist verlassen wurde und (c) die Behörde die Reisepapiere beschaffen musste, wobei die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehrungen umgehend zu treffen sind (Beschleunigungsgebot; Art. 77 Abs. 3 AIG),

 

dass   es das Ziel dieser Unterart der Ausschaffungshaft ist zu verhindern, dass der Betroffene untertaucht, nachdem die Reisepapiere von den zuständigen Behörden beschafft worden sind,

 

dass   das Reisepapier von den Behörden bereits beschafft worden sein muss (BGer 2C_131/2011 vom 25. Februar 2011 E. 2.1 m.w.H.),

 

dass   die Voraussetzungen für die Anordnung der Ausschaffungshaft im vorliegenden Fall am 15. März 2019 bei Erlass der Verfügung unzweifelhaft vorgelegen haben, wofür auf die Begründung der Verfügung und die Akten verwiesen werden kann,

 

dass   A____ am 16. März 2019 die begleitete Rückreise in die Heimat (Vollzugsstufe 2) verweigert hat,

 

dass   sich deshalb die Frage stellt, ob im Zeitpunkt des vorliegenden Entscheids eine weitere Haft gestützt auf Art. 77 Abs. 1 AIG gerechtfertigt erscheint oder ob nicht eine Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG anzuordnen wäre,

 

dass   das Migrationsamt der Einzelrichterin mit Email vom 19. März 2019, 8.50 Uhr, mitgeteilt hat, dass A____ im Verlaufe dieses Tages und damit noch innerhalb der Frist von 96 Stunden gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG aus der ausländerrechtlichen Haft entlassen wird,

 

dass   damit kein aktuelles Interesse an der Beantwortung der obigen Frage mehr ersichtlich ist,

 

dass   das vorliegende Verfahren kostenlos ist (vgl. § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),

 

 

und erkennt:

 

://:        Die über A____ am 15. März 2019 angeordnete Ausschaffungshaft erweist sich als rechtmässig. Das Migrationsamt Basel-Stadt ist bei seiner Auskunft zu behaften, dass der Beurteilte im Laufe des heutigen Tages aus der Ausschaffungshaft entlassen wird.

 

            Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

lic. iur. Saskia Schärer

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.