Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2019.14

 

URTEIL

 

vom 27. März 2019

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, [...] von der Türkei,

 

zurzeit: c/o Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstr. 48, 4057 Basel  

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 26. März 2019

 

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft


Sachverhalt

 

A____, [...] von der Türkei, wurde am 25. März 2019 bei der Tramhaltestelle Kleinhüningeranlage durch die Grenzwache kontrolliert. Nachdem festgestellt worden war, dass er sich mit einer inhaltsverfälschten bulgarischen Identitätskarte und einem inhaltsverfälschten bulgarischen Führerschein ausgewiesen hatte, wurde er um 15.00 Uhr zuhanden des Migrationsamtes festgenommen. Dieses hat ihn am 26. März 2019 aus der Schweiz weggewiesen und Ausschaffungshaft für 3 Monate bis 24. Juni 2019 über ihn verfügt. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert 96 Stunden im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden.

 

 

Erwägungen

 

1.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann eine betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG in Haft belassen werden, wenn sie sich bereits in Vorbereitungshaft befindet (Art. 76 Abs. 1 lit. a AIG). Ferner kann eine betroffene Person in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h AIG vorliegen, so etwa, wenn das Gebiet der Schweiz trotz Einreiseverbot betreten wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann die Person in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einer straffällig gewordenen betroffenen Person doch eher als bei einer unbescholtenen davon auszugehen, sie werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG kann eine betroffene Person auch in Haft genommen werden, wenn ihr Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

 

Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AIG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot). Die Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

 

2.

Der Beurteilte hat seinen Angaben zufolge seine Heimat im Jahr 2013 verlassen und lebt seither illegal in Frankreich – zunächst in Paris, seit 2018 in Huningue –, wo er auch gearbeitet habe. Die verfälschten bulgarischen Papiere habe er in Paris für Euro 1‘200 gekauft und sich damit etwa auch für die Wohnungsmiete legitimiert. Er sei schon mehrmals in die Schweiz gekommen, um seinen in Pratteln lebenden Bruder sowie dessen Kinder zu besuchen, so auch diesmal. Der Beurteilte hat es somit seit Jahren systematisch darauf ausgelegt, illegal im Schengenraum zu leben und auch zu arbeiten. Zudem hat er sich mit verfälschten Identitätspapieren ausgewiesen. Untertauchensgefahr ist somit gegeben. Überdies hat er widersprüchliche Angaben zu seinen ihm zustehenden türkischen Identitätspapieren gemacht. Der Grenzwache hatte er angegeben, diese befänden sich bei Verwandten in Paris, während er beim Migrationsamt gesagt hat, er habe sie zerrissen und weggeworfen. Anlässlich der heutigen Verhandlung hat er dazu ausgeführt, er habe sich bei der Grenzwache vielleicht undeutlich ausgedrückt. Als er die bulgarischen Papiere erworben habe, sei ihm nahegelegt worden, die türkische ID zu vernichten. Immerhin konnte vom Migrationsamt aus der Bruder des Beurteilten angerufen werden, der eine Geburtsurkunde organisieren könne. Sobald diese vorliegt, wird bei den türkischen Behörden ein Laissez-Passer erhältlich gemacht werden können, was offenbar sicher 2 – 4 Wochen in Anspruch nimmt. Der Wegweisungsvollzug nach der Türkei ist somit möglich und zumutbar, und das Beschleunigungsgebot ist gewahrt. Ein milderes Mittel als die Haft ist zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs angesichts des langjährigen und systematischen illegalen Aufenthalts des Beurteilten im Schengenraum nicht ersichtlich. Dies umso weniger, als der Rückkehrwille des Beurteilten sich auch nach Diskussionen beim Migrationsamt und unter dem Eindruck drohender längerer Haft gebildet hat. Der Rückkehrwille hat sich offenbar erhärtet. Der Vater des Beurteilten sei krank und die Rückkehr komme gerade recht, gab der Beurteilte heute an. Die angeordnete Haft von drei Monaten ist nach dem Gesagten recht- und verhältnismässig und zu bestätigen.

 

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

 

 

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 24. Juni 2019 rechtmässig.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

Dr. Peter Bucher

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

 

 

 

Hinweis

 

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.