Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2019.15

 

URTEIL

 

vom 29. März 2019

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...],

[...]

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 29. März 2019

 

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft


Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

 

dass   A____ am 28. März 2019 von Angehörigen des Grenzwachkorps (GWK) am Grenzübergang von Frankreich in die Schweiz am Bahnhof SBB kontrolliert wurde und diese feststellten, dass gegen A____ zwei gültige Einreiseverbote für den gesamten Schengenraum und ein gültiges Einreiseverbot für das Gebiet der Schweiz und Lichtenstein bestehen, woraufhin er dem Migrationsamt zugeführt wurde;

 

dass   A____ mit Urteil des Bezirksgerichts Weinfelden vom 11. August 2015 des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und zu 18 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde;

 

dass   A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom 29. März 2019 aus der Schweiz weggewiesen und für längstens 12 Tage in Ausschaffungshaft versetzt worden ist,

 

dass   gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht für die in Art. 80 Abs. 2 Ausländer und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) vorgesehene Überprüfung der Haft zuständig ist,

 

dass   das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG),

 

dass   A____ am 29. März 2019 schriftlich auf die Durchführung einer mündlichen Gerichtsverhandlung verzichtet hat;

 

dass   die Voraussetzungen zum Verzicht auf eine mündliche Verhandlung mit dem Vorliegen der schriftlichen Erklärung sowie mit der Tatsache, dass eine Rückführung nach Albanien aufgrund der vorhandenen gültigen Reisedokumente des A____ innert 8 Tagen erfahrungsgemäss ohne Weiteres organisiert und durchgeführt werden kann, erfüllt sind und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint;

 

dass   mit der heutigen Überprüfung der Haft im schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden für die gerichtliche Haftüberprüfung eingehalten ist (Art. 80 Abs. 2 und 3 AIG);

 

dass   nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach den Art. 66a und 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) unter anderem in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG) oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG);

 

dass   Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht
oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),

 

dass   das Migrationsamt den Haftgrund der Missachtung einer Einreisesperre gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG als gegeben erachtet,

 

dass   diese Beurteilung zutreffend ist, nachdem das Staatssekretariat für Migration (SEM) gegen A____ mit Verfügung vom 7. Januar 2016 ein ab dem 14. Januar 2016 bis zum 31. Januar 2021 geltendes Einreiseverbot für das Gebiet der Schweiz und Liechtenstein aufgrund der kriminellen Aktivitäten des A____ ausgesprochen hat;

 

dass   A____ am 13. Januar 2016 unterschriftlich den Empfang dieses Einreiseverbotes bestätigt hat sowie die Kenntnis desselben auch an der Anhörung des Migrationsamt am 29. März 2019 bestätigt;

 

dass   aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung auch der Haftgrund der Verurteilung wegen eines Verbrechens vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG);

 

dass   zudem von einer Untertauchensgefahr auszugehen ist, nachdem A____ ausführt, er habe sich vorgängig seiner Einreise in Frankreich aufgehalten, was ihm aufgrund der für den Schengenraum geltenden Einreiseverbote ebenfalls verwehrt ist;

 

dass   dieses Verhalten des A____, der die bestehenden Einreiseverbote nicht respektiert, zeigt, dass er sich nicht an behördliche Anordnungen hält, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er in Freiheit selbständig in seine Heimat Albanien ausreisen wird;

 

dass   damit drei Haftgründe vorliegen;

 

dass   keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist,

 

dass   die Haft damit verhältnismässig und rechtmässig ist,

 

dass   das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).

 

 

erkennt die Einzelrichterin:

 

 

://:        Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

 

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 28. März 2019, 19:15 Uhr, bis zum 9. April 2019, 19:15 Uhr,  rechtmässig und angemessen.

 

Es werden keine Kosten erhoben.

 

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

 

 

 

 

 

 

Bestätigung

 

 

Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt

 

in _________________ Sprache eröffnet.

 

 

Datum:

 

 

Unterschrift Beurteilter:

 

 

Unterschrift Migrationsamt: