Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2019.23

 

URTEIL

 

vom 3. Mai 2019

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...], von Nigeria,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 2. Mai 2019

 

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft


Sachverhalt

 

Der nigerianische Staatsangehörige A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 12. April 2018 des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121), mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, sowie der mehrfachen rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt, davon 1 ½ Jahre mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren. Zudem wurde A____ für 10 Jahre des Landes verwiesen mit der Anordnung, den Landesverweis im Schengener Informationssystem einzutragen.

 

A____ befand sich bis zum 1. Mai 2019 im Strafvollzug. Auf den 1. Mai 2019 wurde seitens des Migrationsamts ein Rückflug nach Nigeria gebucht. A____ hat den Reiseantritt verweigert und ist dem Migrationsamt zugeführt worden. Dieses hat am 2. Mai 2019 die Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten bis zum 1. August 2019 verfügt.

 

A____ wurde an der Gerichtsverhandlung zur Sache befragt. Er führt aus, er habe niemanden in Nigeria und wolle zu seiner Familie nach Italien. Auch habe er Angst vor Repressionen, da er vom Drogenring für den er den Drogentransport gemacht habe, wegen des fehlenden Geldes bedroht werde. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.

 

2.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AIG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2). Gegen A____ liegt eine in Rechtskraft erwachsene Landesverweisung vor.

 

3.

3.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des

Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a oder 49abis MStG insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG).

 

Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009, Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).

 

Die Ausschaffungshaft setzt nicht voraus, dass dem betroffenen Ausländer eine Ausreisfrist gesetzt wurde und er bereits Gelegenheit zur selbständigen Ausreise hatte, da er im Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine solche Frist zum Untertauchen nutzen könnte (Businger, Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 98).

 

3.2

Das Migrationsamt macht geltend, A____ sei mit Urteil des Strafgerichts vom 12. April 2018 wegen eines Verbrechens verurteilt worden (s. oben Sachverhalt), weshalb der Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG (Verurteilung wegen eines Verbrechens) vorliege. Dem ist zuzustimmen.

 

3.3      Das Migrationsamt macht ausserdem geltend, aufgrund der Weigerung des A____ nach Nigeria auszureisen, sei davon auszugehen, dass er sich in Freiheit den Behörden nicht zur Verfügung halten, sondern untertauchen werde.

 

A____ hat wiederholt klargestellt, dass er sich weigere nach Nigeria auszureisen. Er macht geltend, er wolle zu seiner in Italien wohnhaften Frau und den gemeinsamen Kindern zurückkehren. Er sei in Italien aufenthaltsberechtigt.

 

Die seitens des Migrationsamts beim Centro die cooperazione die polizia doganale Chiasso (CCPD) am 25. Oktober 2018 beantragte Rückübernahme des A____ per Ende des Strafvollzugs wurde seitens der italienischen Behörde am 1. April 2019 abgelehnt, was A____ umgehend mitgeteilt wurde. Zwei weitere Anfragen des Migrationsamt beim CCPD wurden am 8. und 9. April 2018 je negativ beantwortet. Die italienischen Behörden weisen darauf hin, dass das italienische „permesso die soggiorno“ des A____ am 2. Juni 2018 abgelaufen und nicht erneuert worden sei. Am 5. April 2019 eröffnete das Migrationsamt A____ das „Infoschreiben Landesverweis“, mit welchem er unter anderem darauf hingewiesen worden ist, dass Italien seine Rückübernahme verweigert hat, weshalb er in seine Heimat ausgeschafft werde. Ebenfalls wurde A____ ein Schreiben des Migrationsamts vom 11. April 2019 zugestellt, mit welchem ihm dargelegt wurde, dass es ihm obliege, sich bei den italienischen Behörden um die Ausstellung eines Dokumentes zu bemühen, welches ihm eine Einreise nach Italien ermögliche. Dieses Schreiben wurde A____ am 16. April 2019 anlässlich eines Gefangenentransports ausgehändigt. Mit Fax-Schreiben vom 18. April 2019 teilte der italienische Anwalt des A____ dem Migrationsamt mit, dass der Erneuerungsantrag für das permesso die sioggorno bei einer Rückkehr des A____ nach Italien gestellt werde.

 

Damit ist erstellt, dass das Migrationsamt alles unternommen hat, um eine Rückübernahme des A____ nach Italien zu ermöglichen. Die italienischen Behörden haben eine Rückübernahme abgelehnt. A____ wurde darüber jeweils zeitnah orientiert und aufgefordert, sich selber bei den italienischen Behörden zu melden, um Antrag auf Ausstellung gültiger Papiere zu stellen. Dies hat er nicht getan bzw. behauptet er, für die Erneuerung seines Aufenthaltstitels einen Termin in Parma, Italien, im Mai dieses Jahres zu haben. An der Gerichtsverhandlung wurde ihm nochmals aufgezeigt, dass er sich um die Erneuerung seiner Aufenthaltsberechtigung von der Schweiz aus zu bemühen habe, nachdem die italienischen Behörden seine Rückübernahme aufgrund des abgelaufenen Aufenthaltstitels verweigern und dass ihm – solange die italienischen Behörden einer Rückübernahme verweigern – eine Rückführung nach Nigeria bevorsteht.

 

Vor diesem Hintergrund ist in Übereinstimmung mit dem Migrationsamt davon auszugehen, dass A____ im Falle einer Entlassung aus der Haft untertauchen wird, wobei eine illegale Ausreise nach Italien als höchstwahrscheinlich erscheint. Der Haftgrund der Untertauchensgefahr ist damit gegeben.

 

4.

4.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AIG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

 

4.2      Das Migrationsamt hat einen Rückflug für A____ für den 1. Mai 2019 nach Nigeria organisiert. A____ hat sich geweigert, diesen anzutreten. Damit hat er die Verzögerung der Durchführung der Landesverweisung selber zu verantworten. Eine zwangsweise Rückführung nach Nigeria mittels polizeilicher Begleitung oder mit einem Sonderflug ist möglich, weshalb die Durchführung der Landesverweisung nach wie vor tatsächlich möglich ist. Rechtliche Gründe sprechen keine gegen die geplante Rückführung. Angesichts der bestehenden Untertauchensgefahr und des familiären Bezuges des A____ nach Italien erweist sich eine mildere Massnahme (etwa eine Eingrenzung oder/und eine regelmässige Meldepflicht) auch nicht als zielführend. Ausserdem besteht ein grosses öffentliches Interesse an der erfolgreichen Ausschaffung des im Drogenhandel tätigen A____. Die Anordnung Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten erweist sich damit als rechtmässig und angemessen. Dies auch angesichts des Umstandes, dass die Organisation zwangsweiser Rückführungen, insbesondere von Sonderflügen, gerichtsnotorisch längere Zeit in Anspruch nehmen.

 

5.

Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).

 

 

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

 

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 2. Mai 2019 bis zum 1. August 2019 rechtmässig und angemessen.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

            - A____

            - Migrationsamt

            - Staatssekretariat für Migration

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

 

 

 

Hinweis

 

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.