Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2019.25

 

URTEIL

 

vom 17. Mai 2019

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...], von Marokko,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

[...]

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 2. Mai 2019

 

betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft


Sachverhalt

 

Mit Urteil der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen vom 20. Februar 2019 (VGE AUS.2019.10) wurde die vom Migrationsamt über A____ angeordnete Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten bis zum 18. Mai 2019 bestätigt. Mit Verfügung des Migrationsamts vom 2. Mai 2019 ist die Ausschaffungshaft für weitere drei Monate verlängert worden.

 

Mit Schreiben vom 12. Mai 2019 ersucht A____ um Entlassung aus der Haft. Das beim Migrationsamt eingegangene Schreiben wurde dem Appellationsgericht am 13. Mai 2019 weitergeleitet. Mit Verfügung vom 16. Mai 2019 hat die Einzelrichterin das Gesuch der Rechtsvertreterin des A____ zukommen lassen, mit dem Hinweis, dass über dieses zusammen mit dem Gerichtsentscheid über die Verlängerung der Ausschaffungshaft befunden wird.

 

An der heutigen Verhandlung wurde A____ zur Sache befragt. Er führt aus, in der Haft gehe es ihm nicht gut. Er sei bereit nach Marokko zurück zu kehren, wolle aber nicht länger in Haft bleiben. Seine Rechtsvertreterin ist zum Vortrag gelangt. Sie beantragt die umgehende Freilassung des A____ aus der Haft unter Auferlegung einer Meldeplicht. Eventualiter sei die Haftverlängerung nur für einen Monat zu bewilligen. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.

 

Erwägungen

 

1.

Die gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsanordnung findet vor Ablauf der bestehenden Ausschaffungshaft und damit rechtzeitig statt.

 

Die inhaftierte Person kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 80 Abs. Abs. 5 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]). Das Gesuch des A____ vom 12. Mai 2019 erfolgt rund 2 ½ Monate nach der ersten gerichtlichen Haftüberprüfung. Darauf ist einzutreten. Über Haftentlassungsgesuche ist innert 8 Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung durch die richterliche Behörde zu befinden (Art. 80 Abs. 5 AIG). Dem wird mit der heutigen Verhandlung ebenfalls Folge geleistet.

 

2.

2.1      Betreffend das Vorhandensein eines gültigen Wegweisungstitels und des Haftgrundes der Untertauchensgefahr wird grundsätzlich auf das Urteil der Einzelrichterin vom 20. Februar 2019 verwiesen (E. 2. und 3.). Daran hat sich seit der letzten Haftüberprüfung nichts geändert. Die Rechtsvertreterin macht zwar geltend, A____ habe nie versucht, seine Identität zu verschleiern. Die unterschiedlichen Schreibweisen seines Namens resultierten vielmehr daraus, dass er das Lesen und Schreiben nicht beherrsche. Auch habe A____ immer gesagt, er kenne sein Geburtsdatum nicht. Entgegen dieser Argumentation ist festzustellen, dass selbst wenn die unterschiedlichen Namen auf die geltend gemachten Gründe zurück zu führen wären, dies gleichwohl nicht erklärt, weshalb A____ in der Vergangenheit gegenüber den Behörden unterschiedliche Geburtsdaten (Jahrgang 1997 oder Jahrgang 1994) angeben hat. An der heutigen Verhandlung sagte er in diesem Zusammenhang sogar aus, der richtige Jahrgang sei 1992. Inwiefern er zum heutigen Zeitpunkt seine wahre Identität offenlegt, ist im Übrigen – solange eine Anerkennung durch die marokkanische Botschaft ausstehend ist – weiterhin unklar. Auch hat er sich entgegen den Ausführungen der Rechtsvertreterin in entscheidenden Momenten nicht durchwegs an behördliche Anweisungen gehalten. So wurde er im Jahr 2014 zwar im Rahmen des Dublin Übereinkommens nach Italien überstellt, hat dort allerdings nie einen Asylantrag eingereicht, sondern es vorgezogen, sich illegal in Italien aufzuhalten. Der Haftgrund der Untertauchensgefahr ist folglich weiterhin gegeben.

 

2.2      A____ bringt mit dem Haftentlassungsgesuch vor, er sei sehr müde, habe Depressionen und sei sehr krank. Die Rechtsvertreterin führt in diesem Zusammenhang aus, die fortdauernde Haft sei aufgrund des psychischen Gesundheitszustandes des A____ nicht verhältnismässig und dürfe zumindest nicht mehr länger als einen Monat andauern. Auch diesem Vorbringen kann nicht beigepflichtet werden. Dass A____ die Haftsituation als belastend empfindet und sich als depressiv verstimmt beschreibt, ist nicht aussergewöhnlich, schliesslich stellt die Haft für die Betroffenen in aller Regel eine grosse Härte dar. Er wurde an der Verhandlung ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er sich jederzeit an den medizinischen Dienst im Gefängnis wenden kann. Hinweise, welche Zweifel an der Hafterstehungsfähigkeit des A____ aufkommen lassen, liegen aber keine vor bzw. wurden nicht vorgebracht.

 

2.3      A____ befindet sich nun seit drei Monaten in der Ausschaffungshaft. Er hielt sich davor gemäss eigenen Aussagen seit dem Jahr 2013 ohne Identitätsdokumente im Schengenraum auf. Allerdings hat er unmittelbar nach seiner Festnahme im Februar 2019 dem Migrationsamt die Fotokopie einer Fotografie eines Dokumentes eingereicht, bei welchem es sich gemäss seinen Angaben um seine Geburtsurkunde handeln soll. Das Migrationsamt hat das Staatssekretariat für Migration (SEM) bereits am 19. Februar 2019 (erster Tag der angeordneten Ausschaffungshaft) um die notwendige Vollzugsunterstützung ersucht und diesem auch die von A____ eingereichte Kopie mit Fotografie des genannten Dokuments eingereicht. Das SEM hat bei der marokkanischen Botschaft mit Schreiben vom 21. Februar 2019 ein Gesuch um Identifizierung des A____ unter Beilage der von ihm eingereichten Dokumentkopie eingereicht. Das Migrationsamt hat sich sodann am 28. Februar 2019 mit E-Mail Schreiben an das SEM vergewissert, ob eine Anfrage an die marokkanischen Behörden bereits erfolgt ist. Mit Antwortschreiben vom selben Tag hat das SEM dem Migrationsamt mitgeteilt, dass der Antrag auf Anerkennung als marokkanischer Staatsangehöriger am 21. Februar 2019 versandt worden sei. Allerdings würden die marokkanischen Behörden erfahrungsgemäss „mindestens einige Monate“ brauchen, bis eine Rückmeldung erfolge. Mit E-mail Schreiben vom 2. April 2019 hat das SEM dem Migrationsamt wiederum mitgeteilt, dass in der Sache noch keine Rückmeldung seitens der marokkanischen Behörden eingegangen sei. Nochmals wurde darauf hingewiesen, dass dies erfahrungsgemäss sehr lange dauere, „im Idealfall einige Monate“. Am 2. Mai 2019 hat das SEM dem Migrationsamt ein weiteres Schreiben zukommen lassen, wonach das SEM sich nochmals an die marokkanische Botschaft wenden wird, um zu erfahren, ob eine positive Identifizierung erfolgen konnte. Der Fall sei beim SEM ausserdem auf einer prioritären Liste aufgenommen. Das SEM weist sodann darauf hin, dass die Kopie einer marokkanischen Identitätskarte oder deren Nummer den Prozess vereinfachen könnte. Darauf wurde A____ an der heutigen Verhandlung nochmals hingewiesen. Er hat allerdings zum Ausdruck gebracht, dass ihm dies nicht möglich sei.

 

Damit haben die Schweizer Behörden jeweils umgehend gehandelt und ihrerseits alles getan, um die Identifizierung des A____ voranzutreiben. Die lange Dauer dieses Prozesses haben allein die marokkanischen Behörden bzw. hat A____, welcher seine Heimat gemäss eigenen Aussagen ohne jegliche Papiere verlassen hat, zu verantworten, weshalb keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt.

 

2.4      Die Rechtsvertreterin macht geltend, die Haft sei nicht verhältnismässig, da auch eine mildere Massnahme greifen könne. A____ sei bereit, sich in einer ihm zugewiesenen Unterkunft aufzuhalten und den Behörden bis zu seiner Abreise zur Verfügung zu stehen. Die Auferlegung einer Meldepflicht sei deshalb genügend, um die Rückführung des A____ nach Marokko sicher zu stellen. Dem ist nicht beizupflichten. A____ hat an der Verhandlung auf entsprechende Frage angegeben, er wolle nicht in einem Zentrum für Asylsuchende untergebracht werden, er wolle einfach in Freiheit entlassen werden. Nachdem er sich seit über fünf Jahren illegal im Schengenraum bewegt, ist nicht davon auszugehen, dass ihn eine Meldepflicht davon abhalten wird, in der Schweiz oder in einem anderen europäischen Land unterzutauchen.

 

2.5      Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass eine Rückführung des A____ in seine Heimat Marokko weiterhin tatsächlich und rechtlich möglich ist. Da eine Antwort der marokkanischen Behörden erfahrungsgemäss noch innerhalb des laufenden Jahres zu erwarten ist, ist die Durchführung der Wegweisung auch absehbar. Die Verlängerung der Ausschaffungshaft ist damit rechtmässig und angemessen. Sie dauert allerdings bis zum 18. August 2019 und nicht wie auf dem Titelblatt der Verfügung angegeben bis zum 1. August 2019. Da in der Begründung der Verfügung von einer Verlängerung der Haft um weitere drei Monate die Rede ist, ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich bei diesem Datum um einen Schreib- oder Rechnungsfehler handelt.

 

Das Haftentlassungsgesuch ist entsprechend dem Ausgeführten abzuweisen.

 

3.

Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300). Die Rechtsbeiständin ist für ihren Aufwand gemäss der dafür eingereichten Honorarnote zuzüglich einer Stunde für die Gerichtsverhandlung aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Zu kürzen sind einzig die Auslagen für die Kopien, welche mit CHF 0.25 pro Stück – und nicht wie ausgewiesen mit CHF 0.50 pro Stück – zu vergüten sind.

 

 

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

 

://:        Die Verlängerung der Ausschaffungshaft ist bis zum 18. August 2019 rechtmässig und angemessen.

 

            Das Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Der Rechtsvertreterin, [...], werden ein Honorar von CHF 1‘483.30 und ein Auslagenersatz von CHF 48.95, zuzüglich 7% MWST von CHF 118.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

           

            Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt

-       Staatssekretariat für Migration

 

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

 

 

 

Hinweis

 

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert.