Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2019.27

 

URTEIL

 

vom 8. Mai 2019

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, [...] von Nordmazedonien,

zurzeit: c/o Gefängnis Bässlergut,

Zustelladresse: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel  

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 7. Mai 2019

 

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft


Sachverhalt

 

dass   A____, [...] von Nordmazedonien, am 6. Mai 2019 bei der Flixbushaltestelle beim Bahnhof Basel SBB durch die Grenzwache kontrolliert worden ist und sie dabei festgestellt hat, dass er mit einem schengenweiten Einreiseverbot, gültig bis 10. Juli 2020, belegt ist,

 

dass   A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom 7. Mai 2019 aus der Schweiz weggewiesen und bis 18. Mai 2019 in Ausschaffungshaft versetzt worden ist,

 

dass   gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Intergrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) vorgesehenen Überprüfung der Haft zuständig ist,

 

dass   das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG),

 

dass   diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind – der Beurteilte hat am 7. Mai 2019 mit Bezug auf Art. 80 Abs. 3 AIG den Verzicht erklärt, der original nordmazedonische Reisepass liegt vor, ein Flug nach Nordmazedonien wird innert nützlicher Frist organisiert werden können – und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,

 

dass   nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung der Durchführung eines Wegweisungsverfahrens oder eines strafrechtlichen Verfahrens, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG droht, in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt,

 

dass   der Haftgrund des Betretens der Schweiz trotz Einreiseverbot gegeben ist, zumal der Beurteilte dem Migrationsamt gegenüber angegeben hat, Kenntnis vom Einreiseverbot zu haben, er habe aber gedacht, es sei schon vorbei – welcher Irrtum ihm allerdings selber zuzuschreiben ist,

 

dass   der Beurteilte dem Migrationsamt gegenüber angegeben hat, im Falle seiner Freilassung würde er nach Deutschland gehen, um von dort aus eine Woche später nach Nordmazedonien zu reisen,

 

dass   der Beurteilte keine Berechtigung hat, nach Deutschland zu gehen, zumal das Einreiseverbot schengenweit gilt und gerade von Deutschland ausgestellt wurde,

 

dass   daher zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs und einer geordneten Ausreise keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist,

 

dass   die für 12 Tage (Art. 80 Abs. 3 AIG) verfügte Haft damit verhältnismässig und rechtmässig und somit zu bestätigen ist,

 

dass   das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),

 

 

erkennt der Einzelrichter:

 

 

://:        Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

 

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 18. Mai 2019 rechtmässig und angemessen.

 

Es werden keine Kosten erhoben.

 

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

 

Mitteilung an

-       A____

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

Dr. Peter Bucher

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

 

Bestätigung

 

 

Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt

 

in _________________ Sprache eröffnet.

 

 

Datum:

 

 

Unterschrift Beurteilter:

 

 

Unterschrift Migrationsamt: