Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2019.29

 

URTEIL

 

vom 22. Mai 2019

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____,[...] von Serbien,

Zustelladresse: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel  

Vertreten durch [...]

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 21. Mai 2019

 

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft


Sachverhalt

 

A____, [...] von Serbien, wurde am 22. Dezember 2017 in Genf festgenommen und zunächst dort in Untersuchungshaft versetzt. Am 13. Februar 2018 wurde er zuhanden der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt nach Basel überstellt. Das Strafgericht hat A____ mit Urteil vom 26. Oktober 2018 des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln und der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu 2 Jahren und 10 Monaten Freiheitsstrafe. Dazu hat das Strafgericht A____ in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen. Am 21. Mai 2019 wurde er aus dem Strafvollzug entlassen; ein ursprünglich auf dieses Datum vorgesehener Flug nach Serbien wurde abgesagt. Gleichentags hat das Migrationsamt über A____ Ausschaffungshaft bis 21. August 2019 verfügt. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert 96 Stunden im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden. Der Vertreter von A____ war verhindert, an der Verhandlung teilzunehmen. Indessen hat er sich telefonisch vernehmen lassen und beantragt die kostenlose Freilassung von A____.

 

 

Erwägungen

 

1.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann eine betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG in Haft belassen werden, wenn sie sich bereits in Vorbereitungshaft befindet (Art. 76 Abs. 1 lit. a AIG). Ferner kann eine betroffene Person in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h AIG vorliegen, so etwa, wenn das Gebiet der Schweiz trotz Einreiseverbot betreten wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG) oder wenn die Person wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG). Ausserdem kann die Person in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einer straffällig gewordenen betroffenen Person doch eher als bei einer unbescholtenen davon auszugehen, sie werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG kann eine betroffene Person auch in Haft genommen werden, wenn ihr Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

 

Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AIG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot). Die Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

 

2.

Der Beurteilte wurde vom Strafgericht gestützt auf Art. 66a StGB des Landes verwiesen, sodass diese Voraussetzung von Art. 76 Abs. 1 AIG für die Haftanordnung gegeben ist. Weiter wurde er wegen Verbrechen verurteilt, und zwar in dreierlei Hinsicht: Wegen bandenmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 StGB), gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 3 StGB) und vorsätzlicher Verletzung elementarer Verkehrsregeln mit hohem Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. c SVG). Der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG ist somit gegeben. Ob auch Untertauchensgefahr vorliegt, kann offen bleiben.

 

3.

Es stellt sich die Frage, ob das Beschleunigungsgebot gewahrt ist. Ein ursprünglich auf das Strafende am 21. Mai 2019 vorgesehener Flug wurde abgesagt, obwohl der Beurteilte ihn hätte antreten wollen.

 

Praxisgemäss sind die Behörden gehalten, mit der Vorbereitung des Vollzugs einer Wegweisung oder Landesverweisung von Personen im Strafvollzug nicht erst mit der Entlassung daraus, sondern schon während desselben zu beginnnen. Dem ist das Migrationsamt nachgekommen, als es im Hinblick auf die Entlassung des in Bostadel inhaftierten Beurteilten dort einen Arztbericht eingefordert hat, der dem Migrationsamt am 17. Mai 2019 per Fax zugestellt worden ist. Gleichentags hat das Migrationsamt diesen Arztbericht zusammen mit dem Anmeldeformular swissREPAT per E-Mail dem SEM weitergeleitet, welches zunächst einen Flug mit ärztlicher Begleitung auf den 21. Mai 2019 organisiert hat. Dieser Flug wurde dann gestützt auf die nachfolgende Beurteilung durch OSEARA wegen möglicher Fremdgefährdung wieder abgesagt. Davon wurden die Vollzugsbehörden allerdings überrascht, deutet doch weder die Verurteilung per se auf eine Gefährlichkeit hin, noch wurde der Beurteilte gemäss Vollzugsauftrag des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 11. Mai 2018 bei der Risikobeurteilung als gefährlich eingestuft. Das Fremdgefährdungspotenzial ergibt sich vielmehr erst aus dem ärztlichen Bericht, der sich auf 7 Konsultationen von Dezember 2018 – April 2019 stützt und wo der Beurteilte als Beschwerden offenbar „panikartige Ängste“ angegeben hat und wo als Gesundheitsprobleme „Angstzustände/Panik“ angegeben werden. Dem Bericht ist weiter zu entnehmen, dass der Beurteilte entsprechend medikamentös versorgt wird, und zwar auf unbestimmte Zeit. Dazu findet sich der Vermerk, dass der Beurteilte unter der verordneten Dosis „nicht symptomfrei“ sei. Auch der Beurteilte selber ist offenbar überrascht, dass er als fremdgefährdend eingestuft wird. Vom Migrationsamt damit konfrontiert, meinte er, er sei nicht aggressiv und er habe manchmal Angst und nehme die Medikamente. Mit den Medikamenten habe er aber keine Angst, er sei „schon 1000 Mal geflogen“. Anlässlich der heutigen Verhandlung hat er dies und auch gelegentliche Angstzustände bestätigt und beigefügt, dass er die Medikamente regelmässig nehme und so der Gefängnisaufenthalt halbwegs auszuhalten sei; in Freiheit würde er keine Medikamente benötigen. Er wolle aber so schnell als möglich nach Hause gehen. Bei dieser Ausgangslage ist es jedenfalls nachvollziehbar, dass die den Beurteilten auf dem Flug begleitenden Medizinalpersonen kein Sicherheitsrisiko eingehen wollen und deshalb auch in dieser Hinsicht entsprechende Begleitung fordern. Andererseits ist festzuhalten, dass der vorliegende Fall in dem Sinn ungewöhnlich ist, als sich das Fremdgefährdungspotenzial erst im Rahmen der Vorbereitung des Wegweisungsvollzugs und im Hinblick auf denselben gezeigt hat und sich soweit ersichtlich auch einzig darauf bezieht. Eine solche Konstellation ist aussergewöhnlich und konnte von den Vollzugsbehörden nicht antizipiert werden. Insoweit ist das Beschleunigungsgebot gewahrt. Andererseits hat das Migrationsamt umgehend am 21. Mai 2019 beim SEM eine neue Anmeldung für einen swissREPAT Linienflug der Vollzugsstufen 2 und 3 in die Wege geleitet und stellt einen zeitnahen Vollzug in Aussicht. Auch insoweit ist das Beschleunigungsgebot gewahrt.

 

4.

Eine geeignete Ersatzmassnahme wie etwa eine Meldepflicht oder der Einzug der Reisepapiere ist im Hinblick auf die Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs nicht ersichtlich. Hier ist insbesondere das grosse öffentliche Interesse daran zu berücksichtigen, dass der wegen schwerer und wiederholter Delinquenz verurteilte Beurteilte das Land auch tatsächlich verlässt. In Freiheit besteht die Gefahr, dass der Beurteilte, der laut Strafurteil bei seinen Diebstählen von Luxusgütern – auch in anderen Ländern Europas – offenbar sehr geschickt agiert und mit grosser krimineller Energie gehandelt hat, damit weiterfahren könnte und damit dem Wegweisungsvollzug nicht mehr zur Verfügung stünde. Festzuhalten ist auch, dass den Behörden sowohl gegenüber dem Beurteilten eine Fürsorgepflicht obliegt (hinsichtlich Gesundheit) als auch gegenüber den Fluggästen und dem Flugpersonal (hinsichtlich Sicherheit). Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Behörden ihre Fürsorgepflichten wahrnehmen. Die angeordnete Haft ist damit recht- und verhältnismässig und zu bestätigen. Erfahrungsgemäss kann eine solche Ausschaffung indessen innert weniger Wochen vollzogen werden, zumal der Beurteilte ja kooperiert. Die angeordneten 3 Monate erscheinen somit als zu lang und sind auf einen Monat zu reduzieren.

 

5.

Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

 

 

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

 

 

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 21. Juni 2019 rechtmässig.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

 

Mitteilung an:

-       Beurteilter

-       Beistand

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

Dr. Peter Bucher

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

 

 

 

Hinweis

 

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.