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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im |
AUS.2019.30
URTEIL
vom 24. Mai 2019
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...],
von Tunesien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 22. Mai 2019
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Im August 2011 reiste A____, damals noch minderjährig, in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Er gab an, sein Name sei B____. Mit Entscheid des Staatsekretariats für Migration (SEM, vormals Bundesamt für Migration [BFM]) vom 23. Mai 2013 wurde der Asylantrag abgelehnt und der Gesuchsteller aus der Schweiz weggewiesen, wobei ihm dazu Frist bis zum 18. Juli 2013 gesetzt wurde.
A____ beging bereits kurz nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2011 erste Delikte. Mit Urteil der Jugendanwaltschaft vom 28. November 2011 wurde er wegen Diebstahls, der mehrfachen Begehung eines geringfügigen Vermögensdelikts, Raub sowie wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) zu einem teilbedingten Freiheitsentzug von 90 Tagen verurteilt. Mit Urteil des Jugendgerichts vom 10. Januar 2013 wurde er wegen bandenmässigen Raubs, Vergehen gegen das BetmG sowie wegen Übertretung nach Art. 19a BetmG zu einem Freiheitsentzug von 9 Monaten verurteilt. Im Anschluss an den Vollzug der zweiten Freiheitsstrafe wurde A____ zu Handen des Migrationsamts am 21. Juni 2013 entlassen. Dieses ordnete Ausschaffungshaft an. Deren erstmalige Anordnung sowie die Verlängerung wurden je mit Urteil des Einzelrichters bzw. der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht bestätigt (VGE AUS.2013.42 vom 24. Juni 2013; AUS.2013.56 vom 17. September 2013). A____ wurde am 6. Dezember 2013 aus der Ausschaffungshaft entlassen, nachdem seine Bekannte, [...], am 3. Dezember 2013 eine Verpflichtungserklärung unterzeichnet hatte und A____ mit Verfügung des Migrationsamts vom 6. Dezember 2013 auf das Gebiet des Kantons Basel-Stadt eingegrenzt worden war. Mit Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2013 wurde ausserdem ein Einreiseverbot für das Gebiet der Schweiz und Liechtenstein gültig bis zum 6. Dezember 2016 ausgesprochen. In der Folge hielt A____ seine Termine beim Migrationsamt mehr oder weniger regelmässig ein bevor er im Februar 2016 untertauchte. Mit Abwesenheitsurteil des Strafgerichts vom 25. Januar 2017 wurde er wegen Raufhandels zu einer Freiheitstrafe von 4 Monaten verurteilt.
Am 22. Februar 2019 wurde A____ aufgrund des Verdachtes der Widerhandlung gegen das BetmG einer Polizeikontrolle unterzogen. Nachdem er sich vor Ort nicht ausweisen konnte, ergaben weitere polizeiliche Abklärungen, dass er unter dem Namen B____ zur Verhaftung ausgeschrieben war. A____ wurde sodann dem Strafvollzug zugeführt. Des Weiteren wurde ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das BetmG eröffnet.
Am 1. März 2019 verfügte das Migrationsamt die Wegweisung des A____ aus der Schweiz. Mit Schreiben vom 14. Mai 2019 teilte das SEM dem Migrationsamt mit, dass der bislang unter dem Namen B____ erfasste Ausländer von den tunesischen Behörden als der tunesische Staatsbürger A____, geboren am [...], anerkannt worden sei. Am 22. Mai 2019 ist A____ zu Handen des Migrationsamt aus dem Strafvollzug entlassen worden. Das Migrationsamt hat Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten bis zum 22. August 2019 angeordnet.
An der heutigen Verhandlung wurde A____ zur Sache befragt. Er führt dazu aus, er sei bereit am 13. Juni 2019 nach Tunesien zurück zu kehren. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokollverwiesen.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.
2.
Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AIG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2). A____ wurde mit Verfügung vom 1. März 2019 aus der Schweiz weggewiesen. Eine Ausreisefrist wurde nicht gesetzt, vielmehr ist die Wegweisung unverzüglich durchzuführen.
3.
3.1 Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a oder 49abis MStG insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG).
Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009, Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).
Die Ausschaffungshaft setzt nicht voraus, dass dem betroffenen Ausländer eine Ausreisfrist gesetzt wurde und er bereits Gelegenheit zur selbständigen Ausreise hatte, da er im Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine solche Frist zum Untertauchen nutzen könnte (Businger, Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 98).
3.2 Das Migrationsamt begründet die Ausschaffungshaft mit dem Vorliegen einer Untertauchensgefahr. In der Verfügung wird aufgezeigt, dass A____ sich nach seiner Entlassung aus der Haft im Dezember 2013 vorerst zwar an die Weisungen der Behörden hielt, im Februar 2016 aber untertauchte. Dies obwohl er im Februar 2016 Vater einer Schweizer Tochter geworden ist. In der zu überprüfenden Verfügung wird daraus folgender Schluss gezogen: „Es muss daher offen bleiben, ob sich A____ in Freiheit nach erfolgter Identifizierung den Behörden für die bevorstehende Rückkehr zur Verfügung halten würde. Nach dem vormaligen Verhalten könnte diesem eventualiter zugestimmt werden, doch nach dem bisherigen Verhalten ist dies eher als äussert fraglich zu betrachten“.
Demgegenüber kommt das Gericht zum Schluss, dass eindeutig und mit grosser Wahrscheinlichkeit von einem Untertauchen des A____ in Freiheit auszugehen ist. Zuerst ist dazu festzuhalten, dass A____ sich im Jahr 2014 nur unzuverlässig an die behördlichen Vorsprachetermine hielt bzw. regelmässig Termine nicht wahrnahm, was sich aus unzähligen Aktennotizen des Migrationsamts ergibt. Retroperspektiv ist des Weiteren davon auszugehen, dass A____ nach seiner Entlassung aus der Ausschaffungshaft im Dezember 2013 nur vordergründig bei der Beschaffung seiner Papiere mitwirkte. Diesen Verdacht äusserte der zuständige Mitarbeiter des SEM bereits mit E-Mail Schreiben vom 7. August 2014, indem er dem Migrationsamt sinngemäss mitteilte, dass gewisse Angaben des A____ gar nicht stimmen könnten. Wie sich mit der Anerkennung des A____ durch die tunesischen Behörden nun herausgestellt hat, hat er seit Beginn seines Aufenthalts den Behörden unwahre Angaben zu seinem Namen gemacht indem er zumindest nicht seinen richtigen Vornamen angeben hat. Er hat mit anderen Worten seine Identität verschleiert. Zudem ist er im Februar 2016 gemäss eigenen Angaben nach Italien untergetaucht, wo er zwei Jahre gelebt und gearbeitet haben will, bevor er nach Frankreich eingereist sein will. Damit hat er sich über die im Jahr 2013 verfügte Wegweisung hinweggesetzt und sich die Fortsetzung seines illegalen Aufenthalts im Schengenraum ermöglicht. Auch hat er ohne Arbeitsbewilligung im Ausland gearbeitet. Daran ändert auch nichts, dass er nach den heutigen Angaben nur kurze Zeit in Italien verbracht und die Zeit seit seinem Untertauchen zu einem grossen Teil in Frankreich gelebt und gearbeitet haben will. In der Zeit seines Untertauchens hat er sich auch nicht an das verfügte Einreiseverbot gehalten, was mit dem Strafbefehl der Tessiner Strafbehörden vom 31. Oktober 2016 belegt ist. Ausserdem ist A____ in der Schweiz wiederholt straffällig geworden und zwar auch nach Erreichen der Volljährigkeit und nach Entlassung aus der Ausschaffungshaft im Jahr 2013. Dass aktuell ein weiteres Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das BetmG gegen ihn läuft, spricht ebenfalls nicht für seine Person, auch wenn diesbezüglich die Unschuldsvermutung zu gelten hat. Immerhin hat er in diesem Zusammenhang gegenüber den Strafverfolgungsbehörden bereits zugestanden, in massivstem Ausmass Cannabis zu konsumieren. Entsprechend diesen Ausführungen ist der Haftgrund der Untertauchensgefahr klar gegeben, da sich A____ nicht zuverlässig an behördliche Anordnungen hält, die geltende Gesetzgebung wiederholt missachtet hat und zugleich davon auszugehen ist, dass er ein Interesse daran hat, in Europa zu verbleiben.
3.3 Inwieweit damit auch der Haftgrund der Verurteilung wegen eines Verbrechens (Art. 76 Abs. 1 lit. a i.V.m. 75 Abs. 1 lit. h) gegeben ist, kann offen bleiben, da die Anordnung der Ausschaffungshaft nur eines Haftgrundes bedarf. Immerhin ist dazu festzuhalten, dass die Verurteilungen wegen eines Verbrechens aus den Jahren 2011 und 2013 stammen, womit zwischenzeitlich über sechs Jahre seit der letzten entsprechenden Verurteilung vergangen sind. Zudem wurden die Verbrechen vor Erreichen der Volljährigkeit begangen. Immerhin spricht hingegen der Umstand, dass sich A____ weiterhin nicht an das Gesetz hält, für eine Bejahung auch dieses Haftgrunds.
3.4 Auch in persönlicher Hinsicht stellt die Ausschaffungshaft keine unverhältnismässige Härte dar. Zwar ist A____ gemäss seinen Angaben Vater einer Schweizer Tochter. Gleichwohl hat er es bereits zum Zeitpunkt ihrer Geburt vorgezogen, ins Ausland unterzutauchen. Gemäss eigenen Angaben hat er die Tochter seit deren Geburt alle 6 Monate besucht, was bedeutet, dass er sie ca. 6- bis 8-mal in seinem Leben gesehen hat. Auch wenn er an der heutigen Verhandlung ausführt, die Kindsmutter habe das Kind auch regelmässig zu ihm nach Frankreich zu Besuch gebracht, ist nicht von einer gefestigten familiären Bindung des Ausländers in der Schweiz auszugehen, welche im Haftentscheid zu berücksichtigen wäre.
4.
4.1 Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AIG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
4.2 Auch wenn sich A____ bereits vom 24. Juni bis 6. Dezember 2013 in Ausschaffungshaft befand, ist die damals ausgestandene Haft nicht an die neu angeordnete Ausschaffungshaft anzurechnen. Vielmehr beginnt die Dauer der maximal möglichen ausländerrechtlich motivierten Haft neu zu laufen, da mit ihr ein neues Wegweisungsverfahren sichergestellt wird (Businger, a.a.O., S. 74). Dies nachdem sich A____ im Jahr 2016 mit der Absicht des dauernden Verbleibens nach Italien abgesetzt hat und ihm am 1. März 2019 folgerichtig eine neue Wegweisungsverfügung eröffnet worden ist.
4.3 Die Durchführung der Wegweisung des A____ nach Tunesien ist nach seiner Anerkennung durch die heimatlichen Behörden tatsächlich durchführbar. Ein Rückflug ist bereits gebucht und für den 13. Juni 2019 vorgesehen. Rechtliche Gründe, welche gegen eine Haft sprechen könnten, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgebracht. Soweit die Rückführung planmässig verläuft, endet die Haft am 13. Juni 2019. Gleichwohl rechtfertigt sich deren Anordnung für die Dauer von drei Monaten. Sollte A____ nämlich nicht kooperieren, ist die Rückführung unter Anwendung erhöhten Zwangs durchzuführen. Die Organisation einer solchen Rückführung kann erfahrungsgemäss mehrere Monate in Anspruch nehmen.
5.
Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).
6.
A____ möchte, dass seinem vormaliger Anwalt, [...], der vorliegende Entscheid zugestellt wird. Dem ist nachzukommen.
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 23. Mai bis zum 22. August 2019 rechtmässig und angemessen.
Dieses Urteil wird auf Wunsch des A____ seinem vormaligen Anwalt, [...], postalisch zugestellt. Diese Zustellung ist nicht Frist auslösend.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt
- Staatssekretariat für Migration
- [...]
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.