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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im |
AUS.2019.42
URTEIL
vom 19. Juli 2019
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, [...] von der Türkei,
zurzeit: c/o Gefängnis Bässlergut,
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 18. Juli 2019
betreffend Vorbereitungshaft
Sachverhalt
Aufgrund eines anonymen Hinweises vom 3. Juli 2019 hat das JSD, Bevölkerungsdienste und Migration, Zwangsmassnahmen und Schwarzarbeit, am 18. Juli 2019 im Restaurationsbetrieb [...] eine Kontrolle durchgeführt. Bei der Kontrolle räumte A____ ein, dass er keine Papiere habe. Sodann stellte er ein Asylgesuch. Um 10.15 Uhr wurde er festgenommen. Gleichentags hat das Migrationsamt Vorbereitungshaft bis 17. Oktober 2019 über ihn verfügt. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert 96 Stunden anlässlich einer mündlichen Verhandlung im Gefängnis Bässlergut stattgefunden.
Erwägungen
1.
Um die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens oder eines strafrechtlichen Verfahrens, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG droht, sicherzustellen, kann die zuständige kantonale Behörde eine Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheids über ihre Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in Haft nehmen, wenn einer der Haftgründe gemäss Art. 75 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) vorliegt. Ein solcher ist insbesondere gegeben, wenn sich die betroffene Person rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden. Dies wird von Gesetzes wegen vermutet, wenn eine frühere Einreichung des Asylgesuchs möglich und zumutbar war und das Gesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird (Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG). Weitere Haftgründe sind das Betreten des Gebiets der Schweiz trotz Einreiseverbot, wenn die Person nicht sofort weggewiesen werden kann (Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG), und die Verurteilung wegen eines Verbrechens (Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG). Ein Haftgrund liegt auch vor, wenn die betroffene Person Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet hat und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist (Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG).
Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 – 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung der inhaftierten Person entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AIG; Beschleunigungsgebot), und die Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
2.
Vorliegend hat die Schwarzarbeitskontrolle den Beurteilten im Restaurationsbetrieb [...] betroffen. Gemäss den Beobachtungen der Kontrolleure hat der Beurteilte dort gearbeitet – was er bestreitet, und er hat sich der Kontrolle durch Flucht zu entziehen versucht, was er ebenfalls bestreitet. Die Sache wurde der Staatsanwaltschaft überwiesen, und diese hat ihn wegen rechtswidriger Einreise, rechtswidrigem Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung verurteilt. Seinen Angaben dem Migrationsamt gegenüber zufolge sei er am 28. oder 29. Juni 2019 mit dem Zug von Italien her in die Schweiz eingereist. Den Schwarzarbeitskontrolleuren gegenüber hat er eingeräumt, er sei illegal via Griechenland und Italien gereist. Ihnen und auch dem Migrationsamt hat er erklärt, er habe sich erst von der mühsamen Reise erholen wollen, bevor er das Asylgesuch einreiche; er gehöre dem kurdischen Jugendverein […] an. Dies hat der Beurteilte anlässlich der heutigen Verhandlung bekräftigt. Es müssten in der Türkei noch Dokumente bereitgestellt und zu ihm übermittelt werden. Ein Anwalt kümmere sich darum. Dessen Namen will der Beurteilte indessen nicht nennen.
Somit ist festzuhalten, dass im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG der Beurteilte sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält. Auch unter Berücksichtigung einer mühsamen Reise war die Einreichung des Asylgesuchs früher möglich und zumutbar gewesen; das Migrationsamt führt zutreffend aus, dass er dies innert einer Woche nach der Einreise hätte tun können. Sodann fällt auf, dass – jedenfalls gemäss den Beobachtungen der Schwarzarbeitskontrolle – der Beurteilte sich der Kontrolle zunächst zu entziehen versucht hat. Erst als die Kontrolle dann tatsächlich durchgeführt wurde, hat er das Asylgesuch gestellt; zu einem Zeitpunkt also, als er zufolge seiner illegalen Einreise und des illegalen Aufenthalts (und der Schwarzarbeit) im Falle des Betroffenwerdens unausweichlich mit einer Wegweisung und mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen musste. Die gesetzliche Vermutung von Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG ist somit gegeben. Die daraus folgende gesetzliche Fiktion, dass der Beurteilte mit dem Gesuch offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden, lässt sich im vorliegenden konkreten Fall gestützt auf die im Rahmen der Haftüberprüfung erhobenen und zu würdigenden Tatsachen nicht umstossen, zumal der Beurteilte keinerlei überprüfbaren Angaben macht. Auf die asylrelevanten Themen kann hier nicht eingegangen werden, wenn auch gesagt werden muss, dass der Beurteilte persönlich einen positiven Eindruck macht und soweit ersichtlich keine widersprüchlichen Angaben macht. Dies ändert nichts daran, dass der Haftgrund gegeben ist, wird aber hinsichtlich der Haftdauer zu berücksichtigen sein. Vorbehalten bleibt somit das Ergebnis des materiellen Asylverfahrens; für eine derart vertiefte materielle Prüfung bleibt im vorliegenden Verfahren allerdings kein Raum.
3.
Der Wegweisungsvollzug ist im Falle eines negativen Asylentscheids rechtlich und tatsächlich möglich. Eine mildere Massnahme als die angeordnete Haft ist nicht ersichtlich; insbesondere die mühsame und teure Reise – er habe den Schleppern 7‘000 Euro bezahlt –, der bereits dreiwöchige illegale Aufenthalt sowie die Umstände anlässlich der Kontrolle und Festnahme lassen die vom Beurteilten vorgeschlagene Meldepflicht als ungenügend erscheinen, um im Falle eines negativen Asylentscheids den Wegweisungsvollzug sicherzustellen. Die Haft erweist sich somit als recht- und verhältnismässig und zu bestätigen, allerdings nicht wie beantragt für 3 Monate. Sollte das Asylgesuch tatsächlich missbräuchlich sein, wird ein Nichteintretensentscheid nicht mehr als 1 Monat Zeit beanspruchen. Die Haft ist auf diese Dauer zu beschränken.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Vorbereitungshaft ist bis 17. August 2019 rechtmässig.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beurteilter
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.