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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im |
AUS.2019.47
URTEIL
vom 7. August 2019
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, [...], von Marokko,
[...]zurzeit: c/o Gefängnis Bässlergut,
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 10. März 4543
betreffend Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
Sachverhalt
A____, [...], von Marokko, wurde am Freitag, 2. August 2019 bei der Ausreise beim Autobahnzoll Weil von der Grenzwache kontrolliert. Weil er mit einer SIS Einreiseverweigerung ausgeschrieben war, wurde er um 13.25 Uhr von der Grenzwache angehalten und um 17.00 Uhr von der Kantonspolizei festgenommen; auf der Polizeiwache Clara traf er um 17.25 Uhr ein. Am 3. August 2019 hat das Migrationsamt über ihn Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Art. 76a AIG für 7 Wochen bis 19. September 2019 verfügt. Reda Sousan hat die gerichtliche Überprüfung der Haft beantragt.
Erwägungen
Gemäss Art. 80a Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher diese Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden zu gelten haben.
Der Beurteilte befindet sich gemäss den Unterlagen der Grenzwache und auch laut der zu überprüfenden Haftverfügung seit Freitag, 2. August 2019, 13.25 Uhr in ausländerrechtlicher Haft. Die Einvernahme durch das Migrationsamt fand am Samstag, 3. August 2019, von 10.00 – 11.50 Uhr statt. Vom 3. August 2019 datiert auch die Haftverfügung, worauf der Beurteilte das Feld „Ich beantrage die gerichtliche Überprüfung der Haft“ angekreuzt hat. Am Dienstag, 6. August 2019 um 16.03 Uhr wurde die Sache per E-Mail dem Gericht übermittelt. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Beurteilte bereits mehr als 96 Stunden in ausländerrechtlicher Haft; eine Haftüberprüfung innert dieser Frist ist somit zum vornherein ausgeschlossen. Seit er den Antrag auf Haftüberprüfung gestellt hatte, waren auch bereits 3 Tage vergangen.
Vorliegend kann offen gelassen werden, ob die 96-stündige Frist (Art. 80 Abs. 2 AIG) in Dublin-Fällen (Art. 80a AIG) bei Festnahme oder etwa bei Antragstellung zu laufen beginnt. Der Beurteilte hat nämlich seinen Antrag auf Haftüberprüfung am Samstag, 3. August 2019 gestellt. Es ist nicht nachvollziehbar und das Migrationsamt erklärt mit keinem Wort, wieso die Sache nicht spätestens am Montagmorgen des 5. August 2019 bei Arbeitsbeginn dem Gericht übermittelt wurde. Während des ganzen Montag und dann auch am Dienstag 6. August 2019 tagsüber liess das Migrationsamt nichts verlauten, bis um 16.03 Uhr beim Gericht die E-Mail eintraf. Damit sind für die gerichtliche Überprüfung zwei volle Arbeitstage verloren gegangen. An dieser Stelle sei die Rechtsprechung des Bundesgerichts in Erinnerung gerufen, wonach ausländerrechtliche Haft beförderlich und ohne Verzug zu beurteilen ist, und wonach es sich bei der 96-stündigen Frist um eine Maximalfrist handelt, welche voll auszuschöpfen unzulässig ist, sofern ein früherer Entscheid mit vernünftigem Aufwand möglich ist. Vorliegend ist kein Grund ersichtlich, weshalb mit der Übermittlung an das Gericht so lange zugewartet wurde, und das Migrationsamt äussert sich dazu nicht. Damit wurde das Recht des Beurteilten auf beförderliche Behandlung seiner Haftsache als Ausfluss des rechtlichen Gehörs verletzt. Dies führt zur Freilassung des Beurteilten, sofern dem nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegen stehen. Dies ist nicht der Fall. Der Beurteilte führte zwar bei seiner Anhaltung eine geringe Menge Marihuana auf sich, und er ist im SIS durch Spanien mit einer Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Allerdings hat er dem Migrationsamt gegenüber erklärt, er habe in Spanien einen Sohn, habe vor 3 Jahren geheiratet und dürfe sich in Spanien legal aufhalten. Wie dem auch sei, jedenfalls ist er soweit ersichtlich nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten, und seiner Freilassung stehen keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen. Die Haft ist somit unrechtmässig und der Beurteilte ist daraus zu entlassen.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens ist unzulässig. Er ist aus der Haft zu entlassen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der Entscheid ist A____ in einer für ihn verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt
in _________________ Sprache eröffnet.
Datum: