Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2019.49

 

URTEIL

 

vom 14. August 2019

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A_____, geb. [...], von Marokko,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 7. August 2019

 

betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft


Sachverhalt

 

Der gemäss eigenen Angaben marokkanische Staatsangehörige A_____ befindet sich seit dem 19. Februar 2019 in Ausschaffungshaft. Diese wurde erstmals mit Urteil der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Einzelrichterin) vom 20. Februar 2019 (AUS.2019.10) für die Dauer von drei Monaten als rechtmässig und angemessen befunden. Die Verlängerung um weitere drei Monate wurde mit Urteil der Einzelrichterin vom 17. Mai 2019 (AUS.2019.25) gutgeheissen (Haftende 18. August 2019).

 

Mit Verfügung des Migrationsamts vom 7. August 2019 wurde die Ausschaffungshaft bis 17. November 2019 um weitere drei Monate verlängert. A_____ hat um Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ersucht. Dieses Gesuch wurde mit begründeter Verfügung der Einzelrichterin vom 8. August 2019 abgelehnt. Mit E-Mail Schreiben vom 9. August 2019 hat die Einzelrichterin das Migrationsamt ersucht, konkrete Abklärungen betreffend die vom Staatssekretariat für Migration (SEM) in Aussicht gestellt erneute Anfrage betreffend Identifizierung des A_____ bei den marokkanischen Behörden sowie die Aufnahme des Falles auf eine prioritäre Liste zu tätigen. Mit E-Mail Schreiben des Migrationsamts vom 12. August 2019 wurde ein Schreiben des SEM vom 25. Juni 2019 nachgereicht, welches diese Fragen zum Inhalt hat.

 

A_____ wurde an der heutigen Gerichtsverhandlung zur Sache befragt. Er gibt an, sehr unter der Haft zu leiden. Er habe sich überlegt, dass er zu seinem Bruder nach Italien wolle. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.

 

Erwägungen

 

1.

Die gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsanordnung findet vor Ablauf der bestehenden Ausschaffungshaft und damit rechtzeitig statt.

 

2.

Betreffend das Vorhandensein eines gültigen Wegweisungstitels und des Haftgrundes der Untertauchensgefahr wird auf das Urteil der Einzelrichterin vom 20. Februar 2019 (AUS.2019.10 E. 2. und 3.) sowie dasjenige vom 17. Mai 2019 (AUS.2019.25 E. 2.1) verwiesen. Bei einer Verlängerung der Ausschaffungshaft über die Dauer von 6 Monaten hinaus, gelten zudem die strengeren Haftvoraussetzungen gemäss Art. 79 Abs. 2 lit. a oder b Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20). Dies ist nur zulässig, wenn die inhaftierte (volljährige) Person entweder nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (lit. a) oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch ein Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (lit. b). Das Migrationsamt äussert sich in der zu überprüfenden Verfügung nicht zu diesen Voraussetzungen. Gleichwohl kann festgestellt werden, dass die marokkanischen Behörden die lange Dauer des Verfahrens zu verantworten haben (dazu unten E. 3.3)

 

3.

3.1      Die Behörden sind im Rahmen von Art. 76 Abs. 4 AIG (Beschleunigungsgebot) nicht gehalten, schematisch bestimmte Handlungen vorzunehmen. Sie haben aber zu beachten, dass die Freiheit einer Person nach Art. 31 Abs. 1 Bundesverfassung (BV, SR 101) nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden darf (vgl. auch Art. 5 Ziff. 1 lit. f Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]). Im Hinblick auf die Modalitäten der Ausschaffungshaft präzisiert Art. 76 Abs. 4 AIG diese Verfassungsbestimmung dahingehend, dass die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen sind. Das so verankerte Beschleunigungsgebot gilt als verletzt, wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehren mehr im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung getroffen wurden (Untätigkeit der Behörden), ohne dass die Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten ausländischer Behörden oder des Betroffenen selber zurückgeht (BGer 2C_73/2017 vom E. 3.3 vom 9. Februar 2017 m.w.H.)

 

3.2      A_____ verfügt über keinerlei gültige Reisepapiere. Nach seiner Inhaftnahme im Februar 2019 hat er dem Migrationsamt die Kopie einer angeblichen Geburtsurkunde zukommen lassen. Im Übrigen beruhen die erfassten Personendaten einzig auf seinen Angaben. Das für die Organisation der Anerkennung des A_____ als marokkanischen Staatsangehörigen sowie von Ersatzreisepapieren zuständige SEM hat bereits Ende Februar 2019 dem Migrationsamt mitgeteilt, dass eine Anfrage an die marokkanische Botschaft am 21. Februar 2019 versandt worden sei, deren Rückmeldung aber erfahrungsgemäss „mindestens einige Monate“ dauern würde (E-Mail Schreiben vom 28. Februar 2019). Dies wurde auf Anfrage des Migrationsamts mit E-Mail Schreiben vom 2. April 2019 nochmals wiederholt. Mit E-Mail Schreiben vom 2. Mai 2019 hat das SEM ausgeführt, dass man sich nochmals mit der Frage nach einer positiven Identifizierung an die marokkanische Botschaft wenden und den Fall auf eine prioritäre Liste setzen werde. Mit E-Mail Schreiben vom 25. Juni 2019 hat das SEM sodann mitgeteilt, dass die prioritäre Liste der marokkanischen Botschaft in Bern übergeben worden sei und diese Liste nun von der Botschaft prioritär abgehandelt werde. Auch dies würde indessen einige Zeit dauern, da es sich um eine lange Liste von mehr als vierzig erfassten Personen handle. Im Schreiben wird, wie schon in vorgehender Kommunikation, darauf hingewiesen, dass neue konkrete Hinweise zur Nationalität der Person (ID Nummer, Passnummer u.ä.) der Sache dienlich sein würden. Mit E-Mail Schreiben vom 7. August 2019 hat das SEM mitgeteilt, dass keine Neuigkeiten in der Sache zu vermelden seien.

 

3.3      Es ist festzustellen, dass die Schweizer Behörden den Antrag auf Identifizierung des A_____ umgehend an die marokkanische Botschaft gerichtet haben und seither – mit der Aufnahme seiner Person auf eine prioritäre Liste – versucht haben, im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Angelegenheit zu beschleunigen. Dass die marokkanischen Behörden Monate benötigen, um dem Antrag nachzukommen, liegt nicht in der Macht und Verantwortung der Schweizer Behörden. Diese haben das Beschleunigungsgebot mit den dargelegten Bemühungen erfüllt. Letztlich hat es A_____ selber zu vertreten, dass er seine Heimat ohne gültige Dokumente verlassen hat und er sich nicht in der Lage sieht, Reisedokumente oder zumindest Kopien davon nachzureichen. Ob ihm dies tatsächlich nicht möglich ist oder er nicht bereit ist, zu kooperieren, kann unter den gegebenen Umständen offen bleiben.

 

3.4      Damit erweist sich die Verlängerung der Haft als rechtmässig. Gleichzeitig ist deren Anordnung auch notwendig, schließlich ist bei einer Freilassung des A_____ mit seinem Untertauchen zu rechnen, nachdem er wiederholt zum Ausdruck gebracht, die Schweiz diesfalls unverzüglich zu verlassen und an der Gerichtsverhandlung gesagt hat, er wolle nun zu seinem Bruder nach Italien. Eine mildere Massnahme vermag ihn von einer Ausreise offensichtlich nicht abhalten, da er sich bereits in der Vergangenheit nicht an behördliche Anordnungen gehalten hat und er ohne Papiere in den und im Schengenraum gereist ist. Nach wie vor ist zudem davon auszugehen, dass die Rückführung des A_____ tatsächlich möglich sein wird, und nach der Identifizierung seiner Person umgesetzt werden kann. Daran ändert auch nichts, dass der Prozess seiner Identifikation, wie dargelegt, Monate in Anspruch nehmen wird (vgl. BGer 2A.322/“004 vom 5. Juli 2004  E. 2.3). Gleichzeitig ist allerdings bereits heute festzuhalten, dass die andauernde Haft dem Betroffenen offenbar sehr zusetzt, wirkt er doch insgesamt abgestumpft und hoffnungslos. Ob weitere Verlängerungen angesichts des Umstands, dass A_____ sich ausser der Verstösse gegen das AIG kein strafrechtliches Verhalten hat zu Schulden kommen lassen, seinem Alter sowie seines Gemütszustands weiter zu verantworten sein werden, wird sich nötigenfalls zeigen müssen. Immerhin ist aufgrund der Priorisierung des Falles eine Bearbeitung der Anfrage durch die marokkanischen Behörden innerhalb der aktuellen Haftverlängerungsfrist nicht ausgeschlossen.

 

3.5      Die Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate ist damit rechtmässig und angemessen. Die Haft endet allerdings nicht wie in der Verfügung des Migrationsamts angegeben am 17. sondern am 18. November 2019 (Beginn der Haft: 19. Februar 2019). Da es sich hierbei offensichtlich um einen Rechnungsfehler handelt, kann er korrigiert werden.

 

4.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).

 

 

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

 

 

://:        Die Verlängerung der Ausschaffungshaft ist bis zum 18.November 2019 rechtmässig und angemessen.

 

            Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

-       _____ 1

-       Migrationsamt

-       SEM

 

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

 

 

Hinweis

 

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.