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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im |
AUS.2019.4
URTEIL
vom 14. Januar 2019
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Serbien,
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 11. Januar 2019
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass A____ mit Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 11. Januar 2019 des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) schuldig erklärt und unter anderem zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten und zu 8 Jahren Landesverweisung (in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) verurteilt worden ist,
dass er gleichentags um 12 Uhr dem Migrationsamt Basel-Stadt übergeben worden ist, welches über ihn eine Ausschaffungshaft von 18 Tagen angeordnet hat,
dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300),
dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG),
dass das Migrationsamt den Beurteilten unverzüglich bei swissRepat für die Organisation des Flugs in die Heimat angemeldet hat und durch diese inzwischen auch bereits eine Buchung für den 17. Januar 2019 erfolgt ist,
dass der Beurteilte sein Einverständnis unterschriftlich bestätigt hat, womit die Voraussetzungen für einen Verzicht vorliegend erfüllt sind,
dass eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn er Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG), wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG),
dass das Migrationsamt alle drei Haftgründe als erfüllt erachtet,
dass dies hinsichtlich der erheblichen Gefährdung von Personen durch den Beurteilten und seiner Verurteilung wegen eines Verbrechens zutrifft, was als Grundlage für die Anordnung von Ausschaffungshaft genügt,
dass deshalb in Bezug auf die Untertauchensgefahr nur am Rande festzuhalten ist, dass der Wunsch von A____, möglichst bald in seine Heimat zurückzukehren, wohl bei Beurteilung von Fluchtgefahr im strafrechtlichen Haftprüfungsverfahren zu seinen Lasten hat berücksichtigt werden können, dieser Umstand aber nunmehr bei der Prüfung, ob ausländerrechtliche Ausschaffungshaft anzuordnen ist, klar gegen das Vorliegen von Untertauchensgefahr spricht,
dass angesichts der nicht unerheblichen Straffälligkeit des Beurteilten eine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs nicht zweckmässig erscheint und auch das Beschleunigungsgebot gewahrt ist,
dass die Haft damit verhältnismässig und rechtmässig ist,
dass sie jedoch entgegen der Verfügung des Migrationsamtes nicht für 18 Tage, sondern einzig für die Dauer von maximal zwölf Tagen anzuordnen ist, da im Falle der Nichtdurchführbarkeit der Ausschaffung innerhalb von acht Tagen eine gerichtliche Haftverhandlung spätestens zwölf Tage nach der Haftanordnung nachzuholen wäre (Art. 80 Abs. 3 AIG),
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht)
erkennt die Einzelrichterin:
://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 11. Januar 2019, 12 Uhr, bis zum 23. Januar 2019, 12 Uhr, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.