Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2019.53

 

URTEIL

 

vom 12. August 2019

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...], von Albanien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 11. August 2019

 

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft


Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

 

dass   A____ am 11. August 2019 (00.10 Uhr) durch die Kantonspolizei Basel-Stadt festgenommen worden ist, nachdem er durch Mitarbeitende der Grenzwacht als Reisender in einem Flixbus kontrolliert worden war und sich dabei herausgestellt hatte, dass gegen ihn ein bis zum 5. April 2027 gültiges Einreiseverbot für die Schweiz und den gesamten Schengenraum besteht (vgl. Festnahme-Rapport vom 11. August 2019),

 

dass   er in der Folge dem Migrationsamt Basel-Stadt übergeben worden ist, welches ihn mit Verfügung vom 11. August 2019 aus der Schweiz weggewiesen und zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung eine Ausschaffungshaft von 1 Monat angeordnet hat,

 

dass   gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300),

 

dass   das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG),

 

dass   der Beurteilte sein Einverständnis unterschriftlich bestätigt hat und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,

 

dass   nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Wegweisungsentscheids unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG) oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG),

 

dass   A____ eine vom 6. April 2017 bis zum 5. April 2027 gültige Einreisesperre für die Schweiz und den Schengenraum missachtet hat, was für sich alleine schon einen Haftgrund darstellen kann,

 

dass   er sich überdies bei seiner Kontrolle mit seinem echten Pass ausgewiesen hat, in welchem sich allerdings diverse gefälschte griechische Einreisestempel befinden und aus welchem die Seite 7/8 entfernt worden ist,

 

dass   sein Pass wohl deshalb manipuliert worden ist, um die bestehende Einreisesperre umgehen zu können,

 

dass   ein solches Verhalten darauf schliessen lässt, dass der Beurteilte nicht gewillt ist, sich an ihm auferlegte Anordnungen zu halten, sondern in Freiheit untertauchen würde, um seinen weiteren Verbleib im Schengenraum zu ermöglichen,

 

dass   keine mildere Massnahme ersichtlich ist, die den Vollzug seiner Wegweisung sicherstellen könnte,

 

dass   beim Beurteilten keine persönlichen Umstände vorliegen, die eine Inhaftierung unverhältnismässig erscheinen liessen,

 

dass   sich die Anordnung von Haft nach dem Gesagten grundsätzlich als rechtmässig erweist,

 

dass   sie jedoch entgegen der Verfügung des Migrationsamtes nicht für 1 Monat, sondern einzig für die Dauer von maximal zwölf Tagen anzuordnen ist, da im Falle der Nichtdurchführbarkeit der Ausschaffung innerhalb von acht Tagen eine gerichtliche Haftverhandlung spätestens zwölf Tage nach der Haftanordnung nachzuholen wäre (Art. 80 Abs. 3 AIG),

 

dass   das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht)

 

 

erkennt die Einzelrichterin:

 

://:        Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

 

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 11. August 2019 (00.10 Uhr) , bis zum 23. August 2019 (00.10 Uhr), rechtmässig und angemessen.

 

Es werden keine Kosten erhoben.

 

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

 

Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

lic. iur. Saskia Schärer

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.