Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2019.55

 

URTEIL

 

vom 26. August 2019

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, [...] von Serbien,

 

zurzeit: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel  

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 23. August 2019

 

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft


Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

 

dass   A____, [...] von Serbien, sowie zwei weitere Herren am 21. August 2019 um 06.15 Uhr an der Erlenstrasse 30 einer Zoll- und Polizeikontrolle unterzogen wurden, als sie im Begriff waren, in einen Personenwagen einzusteigen, in dessen Kofferraum drei Rucksäcke mit Arbeitskleidern und Essen festgestellt wurden, woraufhin die drei Herren angehalten und zum Zollübergang Basel Freiburgerstrasse verbracht wurden, wo sie befragt wurden,

 

dass   in den Effekten des A____ gültige und zustehende Personendokumente gefunden wurden, nämlich ein serbischer Reisepass, eine kosovarische Identitätskarte und ein ungarischer Führerschein,

 

dass   jeder der drei Herren anlässlich der Befragung angegeben hatte, einer der drei Rucksäcke gehöre ihm,

 

dass   A____ anschliessend auf freien Fuss gesetzt sowie mittels Vorladung aufgefordert wurde, am 22. August 2019 beim Migrationsamt an der Binningerstrasse 21 vorzusprechen,

 

dass   A____ diese Vorladung nicht wahrgenommen hat, sondern erst tags darauf am 23. August 2019 dort erschienen ist, worauf er zuhanden des Migrationsamtes festgenommen worden ist, welches ihn gleichentags aus der Schweiz weggewiesen und Ausschaffungshaft für 12 Tage bis 4. September 2019 über ihn verfügt hat,

 

dass   gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) vorgesehenen Überprüfung der Haft zuständig ist,

 

dass   das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG),

 

dass   diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind – der Beurteilte hat am 23. August 2019 mit Bezug auf Art. 80 Abs. 3 AIG den Verzicht erklärt, der serbische Reisepass und die kosovarische Identitätskarte liegen vor, ein Flug nach Kosovo wird innert nützlicher Frist gebucht werden können – und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,

 

dass   nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung der Durchführung eines Wegweisungsverfahrens oder eines strafrechtlichen Verfahrens, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG droht, in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt,

 

dass Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),

 

dass   der Beurteilte gemäss Stempel in seinem Reisepass bereits am 18. März 2019 via Polen in den Schengenraum eingereist ist, was vor dem Hintergrund der erlaubten Aufenthaltsdauer von 3 Monaten einen Overstay von 67 Tagen bedeutet – was der Beurteilte indessen bestreitet und behauptet, erst am 14. Juli 2019 in den Schengenraum eingereist zu sein, was sich mit den Passeinträgen allerdings nicht in Einklang bringen lässt,

 

dass   der Beurteilte am 23. August 2019 dem Migrationsamt gegenüber bestritten hat, dass die im Kofferraum des Autos vorgefundene Tasche mit den Schuhen ihm gehöre, was im Widerspruch zu seinen Angaben anlässlich der Anhaltung steht,

 

dass   anlässlich der Anhaltung einer der beiden anderen Herren, nämlich der Fahrer, angegeben hatte, er kenne die beiden anderen Herren nur flüchtig und könne sich nicht erklären, warum diese einen Rucksack in seinem Auto hätten, was lebensfremd und widersprüchlich erscheint,

 

dass   anlässlich der Anhaltung der Beurteilte (wie auch der dritte Angehaltene) angegeben hatte, er kenne die beiden anderen Herren nicht, was lebensfremd und widersprüchlich erscheint,

 

dass   keiner der drei Angehaltenen erklären konnte, wozu ihre drei Rucksäcke mit Arbeitskleidern und Essen im Kofferraum des Autos, in welches sie gerade einsteigen wollten, gut sein sollten, wenn nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, wozu der Fahrer mit Niederlassungsbewilligung C zwar berechtigt ist, die beiden anderen und insbesondere der Beurteilte indessen nicht,

 

dass   der Beurteilte sein Nichterscheinen beim Migrationsamt trotz Vorladung auf den 22. August 2019, 10.00 Uhr, damit erklärt hat, er habe von 9 – 16 Uhr die Binningerstrasse 21 gesucht aber nicht gefunden, was nicht glaubhaft erscheint,

 

dass   angesichts dieser widersprüchlichen und unglaubhaften Angaben des Beurteilten sowie der Nichtbeachtung der Vorladung Untertauchensgefahr gegeben ist,

 

dass   angesichts des dargestellten Verhaltens des Beurteilten keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist,

 

dass   die Haft damit verhältnismässig und rechtmässig und somit zu bestätigen ist (Art. 80 Abs. 3 AIG),

 

dass   das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),

 

 

 

erkennt der Einzelrichter:

 

 

://:        Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

 

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 4. September 2019 rechtmässig und angemessen.

 

Es werden keine Kosten erhoben.

 

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

 

 

Mitteilung an

-       A____

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

Dr. Peter Bucher

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

 

Bestätigung

 

 

Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt

 

in _________________ Sprache eröffnet.

 

 

Datum:

 

 

Unterschrift Beurteilter:

 

 

Unterschrift Migrationsamt: