Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2019.63

 

URTEIL

 

vom 10. September 2019

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...], von Gambia,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 9. September 2019

 

betreffend Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)


Sachverhalt

 

A____ wurde am 9. September 2019 in Basel im Bahnhof SBB durch Mitarbeiter des Grenzwachtkorps einer Kontrolle unterzogen. Dabei konnte er sich nicht ausweisen. Gegenüber den Beamten gab er an, in Deutschland Asyl zu haben. Den Ausweis habe er zu Hause vergessen. In der Folge wurde A____ zu Handen des Migrationsamtes festgenommen. Dieses verfügte gleichentags eine Vorbereitungshaft von 7 Wochen im Dublin-Verfahren nach Art. 76a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20). Im Anschluss an die Eröffnung dieser Verfügung verlangte A____ die gerichtliche Überprüfung der Haft.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 80a Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher diese Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden zu gelten haben. Mit der heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.

 

2.

2.1

Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 4. Auflage 2015, Art. 76a AuG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Das Dublin-Verfahren kommt auch zur Anwendung, wenn der Betroffene in der Schweiz keinen Asylantrag gestellt hat, dies aber in einem anderen Dublinvertragsstaat getan hat (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702; AGE AUS.2016.24 vom 14. März 2016 E. 2.3).

 

2.2      Gemäss einer durch das Migrationsamt getätigten Abfrage im European Dactyloscopy (Eurodac) wurde der Beurteilte am 20. Januar 2017, 15. Februar 2017 und 28. März 2017 in Italien und am 12. September 2017 in Deutschland erfasst. Wie sich aus der Befragung des Beurteilten durch das Migrationsamt ergibt, ist dieser aus Deutschland weggewiesen und nach Italien rücküberstellt worden. Bei seiner Kontrolle durch Mitarbeiter des Grenzwachtkorps sind Bahnfahrkarten von Milano nach Basel gefunden worden. A____ selbst hat erklärt, er lebe in Deutschland und sei von Deutschland kommend in die Schweiz eingereist. Die Frage des Migrationsamtes, weshalb er trotz Rücküberstellung durch Deutschland nach Italien wieder nach Deutschland gereist sei, hat er dahingehend beantwortet, er habe in Italien keinen Platz zum Schlafen, weshalb er seit zwei Wochen wieder in Deutschland sei. Das Migrationsamt hat offenbar telefonisch abgeklärt, ob Deutschland bereit ist, A____ einreisen zu lassen. Jedenfalls ist diesem durch das Migrationsamt vorgehalten worden, dass Deutschland eine Rückübernahme ablehnt, und ist er gefragt worden, was er im Falle einer Haftentlassung machen würde. Der Beurteilte hat erklärt, er würde trotzdem nach Deutschland gehen, in Italien habe er keinen Ort zum Schlafen und auch nichts zu essen. Diese Aussage sowie das oben geschilderte Verhalten von A____ machen deutlich, dass er nicht gewillt ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten. Damit erfüllt er den Haftgrund von Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG. Die Haft erweist sich als notwendig zur Sicherstellung des weiteren Verfahrens (Abklärung der Zuständigkeit Italiens oder Deutschlands mit dem Ziel, den Beurteilten in eines dieser beiden Länder zurückzuführen). Beim Beurteilten handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, die gegen die Verhältnismässigkeit der Haft sprechen würden. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

 

 

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

 

://:        Die über A____ angeordnete Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens ist für 7 Wochen bis zum 27. Oktober 2019 rechtmässig und angemessen.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Dieser Entscheid ist A____ in einer für ihn verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.

            Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

lic. iur. Saskia Schärer

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.