Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2019.67

 

URTEIL

 

vom 24. September 2019

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...], vom Kosovo

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 24. September 2019

 

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft


Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

 

dass   A____ am 6. September 2019 in Basel verhaftet und dem Migrationsamt Basel-Stadt (Migrationsamt) übergeben worden ist, welches eine Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens für 7 Wochen bis zum 25. Oktober 2019 angeordnet hat,

 

dass   diese Verfügung durch die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Einzelrichterin) am 9. September 2019 überprüft und für rechtmässig erachtet worden ist (vgl. AGE AUS.2019.62 vom 9. September 2019),

 

dass   das Staatssekretariat für Migration (SEM) dem Migrationsamt am 23. September 2019 mitgeteilt hat, es habe von Deutschland die Information erhalten, dass der Beurteilte von den deutschen Behörden am 6. Juni 2017 in den Kosovo zurückgeführt worden sei, womit die Zuständigkeit Deutschlands erloschen sei, weshalb das Dublin-Verfahren beendet werde,

 

dass   der Beurteilte, mit dieser Information und der Mitteilung konfrontiert, er könne auch nicht nach Italien zurückkehren, sein anlässlich seiner Verhaftung eingereichtes Asylgesuch zurückgezogen und erklärt hat, er wolle so schnell wie möglich in seine Heimat reisen,

 

dass   das Migrationsamt in der Folge A____ am 24. September 2019 aus der Schweiz weggewiesen und eine Ausschaffungshaft von zwölf Tagen angeordnet hat,

 

dass   gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300),

 

dass   das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG),

 

dass   auf den 26. September 2019 bereits ein Flug hat gebucht werden können und der Beurteilte überdies sein Einverständnis unterschriftlich bestätigt hat, womit die Voraussetzungen für den Verzicht auf eine Verhandlung vorliegend erfüllt sind,

 

dass   eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,

 

dass   nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Wegweisungsentscheids unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG) oder wenn er sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG),

 

dass   die Einzelrichterin in ihrem Entscheid AGE AUS.2019.62 vom 9. September 2019 hinsichtlich der Anordnung von Dublin-Vorbereitungshaft über den Beurteilten festgehalten hat, der Beurteilte erfülle gleich zwei Haftgründe, habe er doch trotz eines ihm am 7. August 2017 eröffneten, bis 7. August 2020 gültigen Einreiseverbotes für den Schengenraum die Schweiz betreten und bezwecke das neu eingereichte, fünfte Asylgesuch des Beurteilten offensichtlich, den drohenden Vollzug der Wegweisung in den Kosovo zu vermeiden,

 

dass   für weitere Einzelheiten auf die Erwägungen in jenem Entscheid verwiesen wird,

 

dass   sich auch die neu angeordnete Ausschaffungshaft auf diese Erwägungen stützen lässt (vgl. Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c und f AIG),

 

dass   eine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs nicht zweckmässig erscheint,

 

dass   das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),


 

erkennt die Einzelrichterin:

 

://:        Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

 

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 24. September 2019 bis zum 5. Oktober 2019 rechtmässig und angemessen.

 

Es werden keine Kosten erhoben.

 

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

lic. iur. Saskia Schärer

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.