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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im |
AUS.2019.6
URTEIL
vom 7. Februar 2019
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Algerien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 28. Januar 2019
betreffend Verlängerung der Durchsetzungshaft
In Erwägung:
dass A____ sich seit dem 10. Dezember 2018 in der ausländerrechtlichen Administrativhaft befindet, davon vom 10. Dezember 2018 bis 3. Januar 2019 in Ausschaffungshaft (Art. 76 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR. 142.20]; s. VGE AUS.2018.104 vom 10. Dezember 2018);
dass mit Verfügung des Migrationsamts vom 3. Januar 2019 Durchsetzungshaft (Art. 78 AIG) für die Dauer von einem Monat angeordnet wurde;
dass die erstmalige Anordnung von Durchsetzungshaft mit Urteil der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 7. Januar 2019 (VGE AUS.2019.2) für rechtmässig und angemessen befunden wurde;
dass das Migrationsamt mit Verfügung vom 28. Januar 2019 die Verlängerung der Durchsetzungshaft bis zum 2. April 2019 angeordnet hat;
dass die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht mit Verfügung vom 30. Januar 2019 der Verlängerung der Durchsetzungshaft bis zum 2. April 2019 zugestimmt hat (Art. 78 Abs. 2 AIG);
dass die Verlängerung der Durchsetzungshaft bis zum 2. April 2019 sowie die richterliche Zustimmung dazu A____ am 1. Februar 2019 eröffnet wurden und er um Durchführung einer gerichtlichen Verhandlung (Art. 78 Abs. 4 AIG) sowie um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersucht hat;
dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 4. Februar 2019 bewilligt wurde und die gerichtliche Überprüfung der Haftanordnung mit der heutigen Verhandlung rechtzeitig erfolgt;
dass A____ an der heutigen Verhandlung zur Sache befragt wurde und sein Rechtsvertreter zum Vortrag gelangt ist;
dass A____ beantragen lässt, er sei unverzüglich aus der Durchsetzungshaft zu entlassen;
dass die Durchsetzungshaft angeordnet und verlängert wurde, weil sich A____ beharrlich weigert, bei der Identifizierung seiner Person und der Beschaffung von Reisedokumenten mitzuwirken, wofür betreffend die notwendige Mitwirkung des A____ bzw. die Ausschöpfung der Möglichkeiten der Schweizerischen Behörden ohne dessen Kooperation ein Reisedokument für ihn zu beschaffen und damit für das Vorliegen der Voraussetzungen für die nur subsidiär anzuordnende Durchsetzungshaft auf die Ausführungen im Urteil vom 7. Januar 2019 verwiesen wird (E. 2.3), wobei bereits seit Juli 2013 ein in Rechtskraft erwachsender Wegweisungstitel vorliegt und die Frist zur Ausreise längst verstrichen ist (Entscheid des Staatssekretariats für Migration [SEM, vormals BFM] vom 18. Juli 2013);
dass A____ das Vorliegen der grundsätzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Durchsetzungshaft denn auch gar nicht bestreitet, indessen geltend machen lässt, die Migrationsbehörde hätte seit Anordnung der Durchsetzungshaft gar nichts mehr unternommen, um auf die Papierbeschaffung hinzuwirken und ihn auch nicht aufgefordert, etwas zu unternehmen;
dass die Behörden bei angeordneter Durchsetzungshaft im Rahmen des Beschleunigungsgebots einzig gehalten sind, regelmässig zu überprüfen, ob die Ausschaffung tatsächlich vollzogen werden könnte, falls der Betroffene kooperiert und sie diesen in seinen Bemühungen, die erforderlichen Papiere zu beschaffen, jeweils aktiv zu unterstützen haben (BGE 134 II 201 S. 206 E. 2.2.5);
dass die Migrationsbehörde letztmals vor Verlängerung der Durchsetzungshaft am 25. Januar 2019 ein Gespräch mit A____ führte, in welchem sie ihn nochmals aufforderte, sich für die Papierbeschaffung mit dem Konsulat seiner Heimat in Verbindung zu setzen;
dass die Migrationsbehörde darüber hinaus am 2. Januar 2019 ein Gespräch mit A____ führte, anlässlich welchem sie ihn aufforderte, mit seiner Schwester in Kontakt zu treten oder deren Adresse der Behörde mitzuteilen, damit der Versuch unternommen werden könne, über diese an Dokumente zur Identifizierung zu gelangen;
dass A____ wiederholt ausgeführt hat, in Freiheit werde er sich um die Papierbeschaffung bemühen, woraus zu schliessen ist, dass er genau weiss, wie ihm dies möglich ist;
dass eine erfolgreiche Repatriierung nach Algerien im Falle der Kooperation des A____ rechtlich und tatsächlich möglich ist, dies umso mehr, als gemäss den Akten mit grosser Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er Algerier ist und seine Identifikation einzig an seinen irreführenden Angaben zu seiner Person scheitert, zumal ein Laissez-Passer seitens des algerischen Konsulats, sobald dieses eine Person als seinen Staatsbürger anerkannt hat, regelmässig ohne weitere Probleme ausgestellt wird;
dass demnach das Migrationsamt im Sinne des in der Durchsetzungshaft Notwendigen genügend unternommen hat;
dass zum heutigen Zeitpunkt auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Fortdauer der Inhaftierung bei A____ ein Umdenken in Bezug auf sein Verhalten bewirken kann, zumal er sich vorgängig der Administrativhaft im Strafvollzug befand und er sich erst seit rund zwei Monaten in der Administrativhaft befindet, weshalb das Druckmittel der Beugehaft in zeitlicher Hinsicht noch längst nicht ausgeschöpft ist;
dass diese zeitliche Perspektive in Bezug auf die mögliche Länge einer Inhaftierung zum heutigen Zeitpunkt auch vor dem Hintergrund des dezidiert erklärten Verweigerungsverhaltens des A____ und der demonstrierten Renitenz durchaus geeignet erscheint, ein Umdenken bzw. eine Kooperation zu bewirken (vgl. zum Zweck der Durchsetzungshaft: Businger, Ausländerrechtliche Haft, in : Zürcher Studien zum öffentlichen Recht 2015, S. 204);
dass ein grosses öffentliches Interesse daran besteht, den hier mehrfach (unter anderem wegen banden- und gewerbsmässigem Diebstahls) vorbestraften Ausländer erfolgreich aus der Schweiz wegzuweisen oder auszuschaffen;
dass A____ im Gegensatz dazu, ausser seinem Wunsch hier zu bleiben, keinerlei Bezug zur Schweiz ausweist und als gesunder, junger Mann auch keine besondere Schutzbedürftigkeit beanspruchen kann;
dass die Verlängerung der Inhaftierung um zwei Monate in zeitlicher Hinsicht vor dem Hintergrund der erst zwei Monate andauernden Administrativhaft ohne weiteres verhältnismässig ist;
dass nicht ersichtlich ist, welches mildere Mittel A____ zur Mitwirkung bei der Papierbeschaffung bringen könnte, zumal er die Schweiz bereits seit Ende Juli 2013 hätte verlassen müssen und in all diesen Jahren nichts unternommen hat, um Reisedokumente zu beschaffen;
dass demnach festzustellen ist, dass die Verlängerung der Durchsetzungshaft bis zum 2. April 2019 rechtmässig und angemessen ist;
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300);
dass der Rechtsvertreter gemäss dem an der Verhandlung geltenden gemachten Aufwand von 2,5 Stunden zuzüglich Vorbesprechung und Verhandlung (total 4,75h zu CHF 200.–) sowie Auslagen für 50 Kopien (à CHF 0.25/Stück) zu entschädigen ist.
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete Durchsetzungshaft ist bis zum 2. April 2019 rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des A____, […], werden ein Honorar von CHF 950.– und ein Auslagenersatz von CHF 12.50, zuzüglich 7.7% MWST von CHF 74.10, aus der Gerichtskasse bezahlt.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinweis
Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich eröffnet.