Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2019.72

 

URTEIL

 

vom 9. Oktober 2019

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...], von Venezuela,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch [...], Anlaufstelle für Sans-Papiers,

Gewerkschaftshaus, 1. Stock, Rebgasse 1, 4058 Basel

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 8. Oktober 2019

 

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft


Sachverhalt

 

Der venezolanische Staatsangehörige A____, geb. am […], wurde am 7. Oktober 2019 von Angehörigen des Grenzwachkorps (GWK) im Tram Nr. 11 auf der Höhe des Voltaplatzes kontrolliert, wobei er keine Identitätspapiere vorweisen konnte. Bei der durchgeführten Effektenkontrolle wurde allerdings eine echte und dem Ausländer zustehende venezolanische Identitätskarte gefunden. Weiter ergab eine Systemabfrage, dass A____ bereits am 9. Oktober 2018 durch das GWK kontrolliert worden und in der Folge mit Verfügung vom selben Tag aus der Schweiz weggewiesen worden war.

 

Das Migrationsamt hat die Festnahme des A____ angeordnet und ihn mit Verfügung vom 8. Oktober 2019 für die Dauer von 2 Monaten bis zum 6. Dezember 2019 in Ausschaffungshaft gesetzt.

 

Das Migrationsamt ist zur Teilnahme an der Gerichtsverhandlung geladen worden. A____ ist zur Sache befragt worden und seine Vertreterin, eine Mitarbeiterin der Anlaufstelle für Sans-Papiers, ist zum Vortrag gelangt. Sie beantragt die unverzügliche Freilassung des A____. Das Migrationsamt hält an der Inhaftierung gemäss Verfügung vom 8. Oktober 2019 fest. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.

 

2.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AIG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2). A____ wurde mit Verfügung des GWK vom 9. Oktober 2018 mit der Anordnung, die Schweiz bis am 10. Oktober 2018 zu verlassen, weggewiesen (s. dazu Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Art. 64 AIG).

 

3.

3.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des

Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a oder 49abis MStG insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG).

 

Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009, Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).

 

Die Ausschaffungshaft setzt nicht voraus, dass dem betroffenen Ausländer eine Ausreisfrist gesetzt wurde und er bereits Gelegenheit zur selbständigen Ausreise hatte, da er im Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine solche Frist zum Untertauchen nutzen könnte (Businger, Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 98).

 

3.2      Das Migrationsamt begründet die angeordnete Ausschaffungshaft mit dem Bestehen einer Untertauchensgefahr. Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Obwohl A____ bereits im Oktober 2018 aus der Schweiz weggewiesen worden ist, hat er das Land nach eigenen Angaben nie verlassen. Dies wohl wissend, dass sein Visum für den Schengenraum am 16. Juni 2018 ablief, nachdem er am 17. März 2018 in den Schengenraum eingereist war. An der Befragung durch das Migrationsamt und an der gerichtlichen Befragung konnte oder wollte er keine konkreten Angaben zu seinem Wohnort machen bzw. hat er dazu ausgeführt, er habe keinen festen Wohnort, sondern habe während seines Aufenthalts in der Schweiz an verschiedenen Orten unterkommen können. Nach dem Vorhandensein eines gültigen Reisepasses gefragt, hat er gegenüber dem Migrationsamt zuerst behauptet, seinen Reisepass verloren zu haben. Schliesslich war gleichwohl noch vor der Gerichtsverhandlung ein Bekannter des A____ in der Lage, diesen beizubringen. A____ ist offensichtlich in der Region vernetzt, schliesslich war es ihm möglich, seit Januar 2019 über das Zentrum für Brückenangebote Deutschunterricht zu nehmen sowie allgemein bildenden Schulunterricht zu besuchen und konnte er gemäss eigenen Angaben über Monate bei verschiedenen Bekannten wohnen. Gegenüber dem Migrationsamt hat er ausserdem seinem Wunsch Ausdruck verliehen, in ein anderes Schengenland ausreisen zu können. Auf Frage des Gerichts, was er im Falle seiner Freilassung tun würde, hat er ausgeführt, er würde gerne in ein anderes Land gehen. Vielleicht sei er in der Lage, eine Ausreise in ein anderes lateinamerikanisches Land zu Verwandten oder Bekannten zu organisieren. Vor diesem Hintergrund ist offensichtlich, dass A____ sich in Freiheit den Behörden nicht für die Organisation seiner Ausreise nach Venezuela zur Verfügung halten würde und der Haftgrund der Untertauchensgefahr ist zu bejahen.

 

4.

4.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AIG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

 

4.2      Die Vertreterin des A____ macht geltend, der Vollzug der Wegweisung nach Venezuela sei unzumutbar. Gestützt auf die Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. September 2019 (E-4340/2019 E. 6.) sei davon auszugehen, dass es aufgrund der politischen Ereignisse in den vergangenen Monaten im Heimatstaat des A____ einer Abklärung der allgemeinen und individuellen Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Venezuela bedürfe. Eine Rückführung sei aufgrund der allgemein prekären Situation für die Bevölkerung, welche aufgrund der politischen Entwicklungen bzw. deren wirtschaftlichen Auswirkungen teilweise Hunger leide, unzumutbar. Die Rückführung sei aber auch aus individuellen Gründen unzumutbar, da es der Familie des A____ in Venezuela sehr schlecht gehe und sie zeitweise auch kein Geld für das Essen mehr habe. Mit Verweis auf Erwägung 4.2.2 des Urteils des Bundesgerichts 2C_312/2018 vom 11. Mai 2018 führt die Vertreterin weiter aus, diese der Rückführung entgegenstehende Gründe habe das Haftgericht zu überprüfen, da im Falle ihres Vorliegens die Haftgenehmigung zu verweigern sei.

 

4.3      Gemäss dem genannten Bundesgerichtsentscheid hat der Haftrichter zu prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, um den Wegweisungsvollzug durch eine administrative Festhaltung sicherstellen zu können. Ob Gründe gegen die frühere Anordnung der Wegweisung sprachen, ist indessen – vorbehältlich besonderer Umstände – nicht Prüfungsgegenstand seines Verfahrens. Einwendungen gegen die Wegweisung sind grundsätzlich im dafür vorgesehenen Verfahren vorzutragen, nötigenfalls mit einem Wiedererwägungs- oder Revisionsgesuch, wobei vorsorglich auch ein prozeduraler Aufenthalt erwirkt werden kann. Eine Überprüfung der Rechtmässigkeit der Wegweisung bzw. der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Stadium der Haftprüfung aufgrund von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG setzt voraus, dass in konkreter Weise und auf den Einzelfall bezogen Unzumutbarkeits- oder Unzulässigkeitsgründe vorliegen, welche einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen. In solchen Fällen hat der Haftrichter die Haftgenehmigung zu verweigern, da der Vollzug einer in diesem Sinn nicht (mehr) rechtmässigen Anordnung nicht mit einem ausländerrechtlichen Freiheitsentzug sichergestellt werden darf. Die vom Betroffenen erhobenen Einwände müssen so konkret vorgebracht werden, dass das Haftgericht sie überprüfen kann (BGer 2C_312/2018 vom 11. Mai 2018 E. 4.2.2 f. mit weiteren Hinweisen). Gemäss Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 25 Abs. 3 Bundesverfassung (BV, SR 101) sind Wegweisungen unzulässig, wenn nachweisbar ernsthafte Gründe dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Wegweisung bzw. deren Vollzugs tatsächlich Gefahr läuft, sich im Aufnahmeland Folter oder einer anderen Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt zu sehen. Wurde ein solches Risiko mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht ("real risk"), ist die Wegweisung bzw. ihr Vollzug völker- und verfassungsrechtlich unzulässig; die Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Massnahme stellt in diesem Fall selber eine unmenschliche Behandlung dar (BGer 2C_80/2017 vom 8. September 2017 E. 3.2.5). Mit Blick auf die Kompetenzverteilung bildet die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Rahmen des Verfahrens auf Anordnung der Ausschaffungshaft den Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose. Massgebend ist, ob der zwangsweise Wegweisungsvollzug mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit im Sinne von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG als durchführbar erscheint oder nicht. Die Haft verstösst gegen diese Bestimmung und ist zugleich unverhältnismässig, wenn triftige Gründe dafür sprechen, dass die Wegweisung nicht innert vernünftiger Frist vollzogen werden kann (BGer 2C_1106/2018 vom 4. Januar 2019 E. 3.2.2).

 

4.4      Im unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Wegweisungsentscheid vom 9. Oktober 2018 finden sich keine Ausführungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Es handelt sich um eine Wegweisung auf einem Standardformular  gemäss Art. 64b AIG i.V.m. Art. 26d Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]. Allerdings ist festzuhalten, dass A____ solches gegenüber den Behörden auch nie geltend gemacht hat, sondern sich im Oktober 2018 als Tourist mit abgelaufenem Visum präsentierte. Einen Asylantrag oder einen Antrag um vorläufige Aufnahme hat er nie gestellt, mithin den Behörden nie dargelegt, weshalb er aufgrund von allgemeinen oder individuellen Gründen nicht in der Lage sein soll, (zurzeit) in seine Heimat zurückzukehren. Insoweit erweist sich die Wegweisung vom 9. Oktober 2018 als genügend begründet (vgl. Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 64b AIG N 1).

 

4.5      A____ bringt das Argument der Unzumutbarkeit seiner Rückführung erstmals im Haftüberprüfungsverfahren vor. Er schildert dazu, seine Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben, in der Hoffnung auf bessere Lebensbedingungen, Schulung und Ausbildung im Ausland. Die Situation in Venezuela habe sich seit seiner Ausreise verschlechtert, die Familie habe nicht genügend Mittel zur Finanzierung des Lebensbedarfs. Auch wenn er in Venezuela Arbeit finden würde, würde der Verdienst zur Deckung der Lebenskosten nicht ausreichen. Diese Ausführungen sind unbelegt, allgemeiner Natur und für die Haftrichterin nicht überprüfbar. Insbesondere ergeht daraus nicht, inwiefern A____ eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK drohen soll. Dem von der Vertreterin des A____ vorgelegten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts kann ausserdem einzig entnommen werden, dass dieses im dort zu beurteilenden Fall einer nach Venezuela weggewiesenen Person dem SEM vorgeworfen hat, keine aktuellen Abklärungen der Lage vor Ort getroffen zu haben. Dies nachdem sich die Situation in Venezuela im Jahr 2019 massgeblich verschärft habe und unter anderem dem Bericht der Vereinten Nationen vom 7. Juli 2019 zu entnehmen sei, dass die Anzahl der Personen, welche gezwungen gewesen seien Venezuela zu verlassen, seit dem Jahr 2018 drastisch zugenommen habe, wobei die „violations of the rights to food and health“ die Hauptursache seien (BVG E-4340/2019 vom 9. September 2019 E. 6.3). Ein allgemeiner Stopp von Rückführungen nach Venezuela ist mit diesem Entscheid nicht festgelegt worden, zumal die Sache zur Neuentscheidung einzig mit der Vorgabe an das Staatssekretariat für Migration (SEM) zurück gewiesen worden ist, bei der Entscheidfindung auf die aktuelle Situation in Venezuela abzustellen. Gemäss Auskunft des Vertreters des Migrationsamts sind Rückführungen nach Venezuela nach wie vor durchführbar. Allerdings würden zurzeit in Rechtskraft erwachsene Asylentscheide von Venezolanern vor dem Vollzug nochmals überprüft. Damit liegen dem Haftgericht keine Informationen vor, welche offenkundig gegen eine Durchführung der Wegweisung sprechen. Mitursächlich für die Schwierigkeit der Überprüfbarkeit der Angaben des A____ ist der Umstand, dass er diese Angaben erstmals im Haftverfahren geltend macht und niemals gegenüber der zuständigen Behörde geltend gemacht hat, obwohl er während der ganzen Dauer seines illegalen Aufenthalts jederzeit einen Antrag um Asyl oder um vorläufige Aufnahme beim SEM hätte einreichen können. Letztlich ist das rasch durchzuführende Haftverfahren nicht der geeignete Ort, um komplexe Sachverhalte rechtsgenügend darzulegen und umfangreiche Abklärungen zu treffen. Wie ein erst im Rahmen einer Haftanordnung gestelltes Asylgesuch erweckt dieses Vorgehen zudem den Anschein der Missbräuchlichkeit (vgl. Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG; vgl. Spescha, a.a.O., Art. 75 AIG N 10). Soweit A____ seine Einwände einer tiefergehenden Abklärung unterzogen haben will, ist er deshalb an der Verhandlung in aller Deutlichkeit darauf hingewiesen worden, einen Antrag auf Asyl oder vorläufige Aufnahme beim SEM einzureichen. Einem solchen Antrag steht die Anordnung von Ausschaffungshaft aber nicht entgegen, da mit einem raschen Entscheid des SEM zu rechnen ist (Art. 37 Abs. 4 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; BGE 125 II 377 E. 2b). Einzig der Vollzug der Wegweisung hat für die Dauer dieses etwaigen Verfahrens zu ruhen. Die grundsätzliche Durchführbarkeit der Wegweisung und deren absehbarer Vollzug sind gestützt auf diese Erwägungen aber – zumindest vorerst – gegeben.

 

4.6      Gleichzeitig hat A____ zum Ausdruck gebracht, unter Umständen in ein anderes lateinamerikanisches Land ausreisen zu wollen. Der Vertreter des Migrationsamts hat sich an der Verhandlung bereit erklärt, im Falle eines konkreten Antrags auf Ausreise in ein bestimmtes Land, Abklärungen zu treffen, ob dies A____ ermöglicht werden kann (vgl. dazu Art. 69 Abs. 2 AIG). Auch hier liegt es aber an A____, sich mit konkreten Angaben an das Migrationsamt zu wenden.

 

4.7      Gestützt auf diese Erwägungen erweist sich die angeordnete Ausschaffungshaft als rechtmässig. Die beantragte Dauer von zwei Monaten ist nicht zu beanstanden. Sollte A____ nämlich ein Asylgesuch einreichen, kann die Rückführung nicht umgehend organisiert werden (s. oben E. 4.5).

 

5.

Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).

 

 

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

 

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis zum 6. Dezember 2019 rechtmässig und angemessen.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

            - A____

            - Migrationsamt

            - Staatssekretariat für Migration

 

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

 

 

 

Hinweis

 

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich eröffnet und kurz begründet.