Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2019.73

 

URTEIL

 

vom 25. Oktober 2019

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...], von Irak,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch […], Advokat,

substituiert durch […], […]

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 15. Oktober 2019

 

betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft


Sachverhalt

 

Der irakische Staatsangehörige A____ befindet sich seit dem 20. Dezember 2018 in Ausschaffungshaft. Die Haft wurde seither seitens des Migrationsamts insgesamt sechsmal verlängert, letztmals als rechtmässig und angemessen bestätigt mit Urteil der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht (nachfolgend Einzelrichterin) vom 20. September 2019 (VGE AUS.2019.65), wobei entgegen der ursprünglichen Verfügung die Haft einzig bis zum 25. Oktober 2019 (und nicht wie in der Verfügung des Migrationsamts vorgesehen für weitere drei Monate) verlängert wurde. Die gegen das Urteil der Einzelrichterin vom 14. Juni 2019 (VGE AUS.2019.34) beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde des A____ wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juni 2019 (2C_490/2019) abgewiesen. Für weitere Einzelheiten zum Sachverhalt, soweit nicht in den nachfolgenden Erwägungen besprochen, wird auf die Sachverhaltsdarstellung in der zu überprüfenden Verfügung sowie auf die vorgängigen Urteile der Einzelrichterin in der Sache verwiesen (VGE AUS.2018.106 vom 24. Dezember 2018, AUS.2019.3 vom 21. Januar 2019, AUS.2019.20 vom 24. April 2019, AUS.2019.34 vom 14. Juni 2019, AUS.2019.46/48 vom 14. August 2019, AUS.2019.65 vom 20. September 2019).

 

Mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 hat das Migrationsamt die Verlängerung der Haft für weitere knapp drei Monate bis zum 14. Januar 2020 angeordnet. Mit Instruktionsverfügung vom 18. Oktober 2019 hat die Einzelrichterin das Migrationsamt um fristgebundene Abklärung der Frage ersucht, weshalb entgegen den Ausführungen des Staatssekretariats für Migration (SEM) im E-Mail Schreiben vom 11. September 2019 („…können wir erfahrungsgemäss davon ausgehen, dass er (Sagvan Mohamed) durch die irakische Delegation abschliessend identifiziert und anerkannt wird. In der Folge wird die irakische Botschaft in Bern das benötigte Reisedokument ausstellen. Der Vollzug der Wegweisung kann dann auf allen Stufen erfolgen. Bis und mit Stufe Sonderflug…“) nach der erfolgten zentralen Befragung des A____ durch eine irakische Behördendelegation am Sitz des SEM in Bern, welche zu einer Identifizierung und Anerkennung des A____ als irakischer Staatsangehöriger geführt hat, der Vollzug der Wegweisung einer weiteren „abschiessenden Zustimmung“ durch die „zuständigen irakischen Behörden“ bedarf, für welche nun ein geschätzter zusätzlicher Zeitraum von 4 bis 6 Wochen beansprucht wird (E-Mail Schreiben SEM vom 7. Oktober 2019). Zudem wurde das Migrationsamt ersucht, abzuklären, inwiefern die Tatsache, dass das Strafurteil gegen A____ vom 24. Dezember 2018 aufgrund der dagegen eingereichten Berufung nicht in Rechtkraft erwachsen ist und noch kein Berufungsentscheid vorliegt, für die Wahrscheinlichkeit einer Zustimmung der irakischen Behörden zur zwangsweisen Rückführung des Sagvan Mohamed von Bedeutung ist. Das Migrationsamt hat der Einzelrichterin dazu zwei E-Mail Schreiben des SEM vom 21. und vom 23. Oktober 2019 weitergeleitet. Eine weiteres Auskunftsbegehren betreffend den Zeitpunkt, ab welchem für die abschliessende Zustimmung durch die irakischen Behörden nun neu weitere 4 bis 6 Wochen beansprucht werden, wurde mittels E-Mail Schreiben der Einzelrichterin am Morgen des 25. Oktober 2019 an das Migrationsamt gerichtet. Eine Antwort der Migrationsamts erging am gleichen Tag innert weniger Minuten. Am Mittwoch, 23. Oktober 2019, teilte Rechtsanwalt [...] dem Gericht mit, dass er die rechtliche Vertretung des A____ an der Haftverlängerungsverhandlung übernehmen bzw. sich für diese von [...] substituieren lassen werde.

 

An der heutigen Verhandlung wurde A____ zur Sache befragt und ist sein Vertreter zum Vortrag gelangt. Der Vertreter beantragt die unverzügliche Freilassung des A____, unter o/e Kostenfolge, eventualiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Für sämtliche Ausführungen wird auf das schriftliche Protokoll verwiesen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

Erwägungen

 

1.

Die Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet vor Ablauf der angeordneten Haft und damit rechtzeitig statt.

 

2.

In Bezug auf das Vorliegen der grundsätzlichen Voraussetzungen zur Anordnung der Ausschaffungshaft über die Dauer von 6 Monaten hinaus (Wegweisungstitel/Landesverweisung, Haftgründe, Voraussetzungen der Überschreitung der maximalen Haftdauer gemäss Art. 79 Abs. 2 lit. a und b AIG) wird auf das Urteil der Einzelrichterin vom 14. Juni 2019 (VGE AUS.2019.34 E. 2, 3.2 und 3.3.6) verwiesen. In Bezug auf die Untertauchensgefahr ist festzuhalten, dass sich diese aufgrund der drohenden baldigen Ausschaffung (s. unten E. 3.4) noch verdichtet hat.

 

3.

3.1      Weiterhin im Vordergrund steht die Frage nach der für die Anordnung und Verlängerung der Ausschaffungshaft erforderlichen Absehbarkeit des tatsächlichen Vollzugs der Landesverweisung, nachdem es bei der Zustimmung der zuständigen irakischen Behörde zur Rücknahme des nicht zur freiwilligen Ausreise bereiten A____ und damit bei der durch das SEM zu organisierenden zwangsweisen Rückführung immer wieder zu Verzögerungen gekommen ist und nach wie vor kommt (s. VGE AUS.2019.46/48 E. 3; AUS.2019.65 E. 3.1 f.). Die letztmalige Verlängerung der Ausschaffungshaft erfolgte gestützt auf das E-Mail Schreiben des SEM vom 11. September 2019 in der Annahme, dass (abweichend zum ursprünglich geplanten Vorgehen) der zwangsweise Vollzug der Landesverweisung möglich sein wird, sobald A____ am 26. September 2019 durch eine irakische Delegation in Bern angehört und in der Folge idealerweise identifiziert und als irakischer Staatsangehöriger anerkannt werde. Im Falle eines positiven Ausgangs werde der Vollzug umgehend auf allen gesetzlich möglichen Vollzugsstufen stattfinden können (vgl. VGE AUS.2019.65 E. 3.2; E-Mail Schreiben SEM vom 11. September 2019; s. oben Sachverhalt). Der Haftverlängerungsverfügung vom 15. Oktober 2019 hat die Einzelrichterin nun aber entnehmen können, dass zusätzlich zu der Anhörung des A____ durch die irakische Delegation (welche am 26. September 2019 stattgefunden hat) und entgegen den Angaben im E-Mail Schreiben vom 11. September 2019 weitere 4 bis 6 Wochen benötigt werden, um die Zustimmung der irakischen Behörde zu einer zwangsweisen Rückführung des Betroffenen erhältlich zu machen. Auf Nachfrage der Einzelrichterin, warum diese zusätzliche Voraussetzung und der damit einhergehende Zeitaufwand nicht bereits im E-Mail Schreiben vom 11. September 2019 dargelegt worden sei, hat das SEM im E-Mail Schreiben vom 23. Oktober 2019 im Wesentlichen ausgeführt, dass die Zusammenarbeit zwischen den Schweizer Behörden und den irakischen Behörden noch nicht „eingespielt“ sei.

 

3.2      Der Rechtsvertreter des A____ moniert, das SEM behaupte lediglich, A____ sei identifiziert und als irakischer Staatsangehöriger anerkannt worden. Dokumente dazu würden sich in den Akten keine finden. Unbekannt sei auch, wer überhaupt Teilnehmer dieser „irakischen Delegation“ gewesen sei. In Bezug auf die in Aussicht gestellten 4 bis 6 Wochen bis zum Erhalt der Zustimmung der irakischen Behörden für eine zwangsweise Rückführung sei aufgrund der Antworten des SEM anzunehmen, dass dieses keine Ahnung habe, ob dem auch wirklich so sei, zumal die Zusammenarbeit der Behörden gemäss SEM nicht „eingespielt“ sei. Zudem bestehe der Verdacht, dass dem SEM diese Zusatzanforderung sehr wohl schon früher bekannt gewesen sei, und es dies verschwiegen habe. Ein solches Vorgehen sei treuwidrig. Auch sei nicht bekannt, welche irakische Behörde nun diese Zustimmung noch erteilen solle. Insgesamt sei davon auszugehen, dass der Vollzug nicht durchführbar sei bzw. keine hohe Wahrscheinlichkeit für dessen tatsächliche Durchführbarkeit spreche.

 

3.3      Das SEM bestätigt die Identifikation des A____ sowie dessen Anerkennung als irakischer Staatsangehöriger durch eine irakische Expertendelegation mit postalisch versandtem Schreiben vom 7. Oktober 2019, unterzeichnet durch den zuständigen Fachspezialisten der Sektion Nordafrika, Mittlerer Osten und Südasien. Damit verbürgt das SEM für die Richtigkeit dieser Angaben und es ist darauf abzustellen. Auch die Rüge, die Namen und Funktionen der Personen aus der irakischen Delegation, welche am 26. September 2019 die Anhörung durchgeführt hat, seien nicht bekannt, geht fehl. Eine Überprüfung der tatsächlichen Zuständigkeit der einzelnen Mitglieder dieser Delegation ist offensichtlich nicht Aufgabe der Einzelrichterin im Haftverfahren und es liegen keine Hinweise dafür vor, dass das SEM sich nicht im Kontakt mit den zuständigen irakischen Behörden befindet. Soweit bemängelt wird, es sei zudem nicht bekannt, wer nun die Zustimmung zur zwangsweisen Rückführung des A____ erteilen solle, ist darauf zu verweisen, dass gemäss E-Mail Schreiben des SEM vom 23. Oktober 2019 dieses Anliegen einer Behörde des Innenministerium in Bagdad vorzutragen ist. Aufgrund des Hinweises im E-Mail Schreiben vom 23. Oktober 2019, die Prozesse zwischen den Schweizer Behörden und den irakischen Behörden seien noch nicht „eingespielt“, ist davon auszugehen, dass dem SEM vor der Durchführung der Anhörungen der irakischen Delegation nicht bekannt war, dass es eines weiteren Schrittes bedürfen wird, um auch eine zwangsweise Rückführung zu ermöglichen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das SEM die geplanten Organisationsschritte, soweit bekannt, nicht rechtzeitig offenlegen sollte.

 

3.4      Mit Schreiben vom 23. Oktober 2019 legt das SEM dar, für die Erlangung einer Zustimmung der irakischen Behörden zur zwangsweisen Rückführung des A____ müsse eine diplomatische Verbalnote der irakischen Botschaft in Bern übermittelt werden. Sodann werde die irakische Botschaft bei der zuständigen Stelle im Innenministerium in Bagdad die Zustimmung zur zwangsweisen Rückführung anfordern. Wenn diese vorliege, würden die Reisedokumente durch die irakische Botschaft in Bern ausgestellt. Dieser Vorgang benötige 4 bis 6 Wochen (gemäss E-Mail Schreiben des SEM vom 21. Oktober 2019 rechnet man mit einer Zustimmung per Ende November 2019). Danach bedürfe es ca. zwei weiterer Wochen für die Organisation der zwangsweisen Rückführung. Dem Schreiben ist weiter zu entnehmen, dass die diplomatische Verbalnote innerhalb der nächsten zwei Wochen in Bern übermittelt werde. Die Einzelrichterin hat daraufhin beim Migrationsamt mit E-Mail Schreiben vom heutigen Tag darauf hingewiesen, dass gemäss den Akten die Anerkennung und Identifizierung des A____ (spätestens) am 7. Oktober 2019 erfolgt sei und gefragt, ob sich die angekündigten 4 bis 6 Wochen ab diesem Datum rechnen würden und falls nicht, weshalb nicht. Mit E-Mail Schreiben des Migrationsamts vom heutigen Tag wurde der Einzelrichterin mitgeteilt, dass die Anerkennung den irakischen Behörden zugestellt wurde, mit einer Antwort sei in 4 bis 6 Wochen zu rechnen. Die eigentliche Frage wurde mit dieser Antwort nach Ansicht der Einzelrichterin nicht oder zumindest nicht klar beantwortet. Aufgrund der Ausführungen des SEM im E-Mail Schreiben vom 23. Oktober 2019 ist davon auszugehen, dass die Verbalnote erst noch zu überbringen sein wird. Der Umstand, dass wohl nicht umgehend nach der erfolgten Anerkennung und Identifizierung des A____ eine entsprechende Verbalnote bei der irakischen Botschaft deponiert worden ist, erscheint vor dem Hintergrund der bereits lang andauernden und mit diversen organisatorischen Verzögerungen behafteten Ausschaffungsorganisation im vorliegenden Fall stossend. Auch wenn die Behörden das Beschleunigungsgebot nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel erst bei einer Untätigkeit von 2 Monaten verletzen, ist diese Toleranzfrist im gegebenen Verfahren nicht angezeigt. Nachdem nämlich wiederholt der baldige Vollzug der Ausschaffung in Aussicht gestellt wurde, das SEM aber immer wieder mit veränderten Umsetzungsplänen eine Verzögerung begründen musste, hat es vorliegend diejenigen Verfahrensschritte, die in seiner Handlungsmacht liegen, unverzüglich vorzunehmen. Die Verzögerung im Deponieren der Verbalnote von ca. 3 Wochen kann allerdings gerade noch toleriert werden, zumal A____ nicht der einzige Fall ist, den es mit den irakischen Behörden zu regeln gilt und allenfalls auch diplomatische Überlegungen ein nicht allzu forsches Vorgehen verlangen.

 

Zum heutigen Zeitpunkt kann jedenfalls festgestellt werden, dass mit der Identifikation und Anerkennung des A____ als irakischer Staatsangehöriger nun eine wichtige Voraussetzung für den zwangsweisen Vollzug der Landesverweisung vorliegt. Mit der in Aussicht gestellten Zustimmung des irakischen Innenministeriums zur zwangsweisen Rückführung innert 4 bis 6 Wochen ist zum heutigen Zeitpunkt von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit auszugehen, dass die Ausschaffung innert absehbarer Zeit möglich sein wird. Einer hohen Wahrscheinlichkeit, wie dies der Rechtsvertreter fordert, bedarf es dazu nicht (vgl. BGE 130 II 61 S. 61 E. 4.1.3).

 

3.5      Soweit die Einzelrichterin die Frage nach der Relevanz der Tatsache, dass das Strafurteil gegen A____ vom 24. Dezember 2018 aufgrund dagegen erhobener Berufung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, aufgeworfen hat, ist mit der Antwort des SEM im E-Mail Schreiben vom 23. Oktober 2019 davon auszugehen, dass die irakischen Behörden entscheiden, wann nach ihrer Ansicht die für die Zustimmung zur zwangsweisen Rückführung notwendige Straffälligkeit der betroffenen Person gegeben ist. Da wohl wenig Erfahrungswerte dazu existieren, steht dieser Aspekt der Verlängerung der Ausschaffungshaft aktuell nicht entgegen.

 

3.6      Im Sinne der Verhältnismässigkeit der Haftanordnung ist auszuführen, dass A____, nachdem er nun von den irakischen Behörden identifiziert und als Staatsbürger anerkannt worden ist, es in der Hand hat, die Haft innert kürzester Zeit zu beenden, wenn er sich zu einer freiwilligen Ausreise bereit erklärt (s. Schreiben des SEM vom 7. Oktober 2019). Dies nachdem er vorgängig auch vorgebracht hatte, er könne aus der Haft keine Papiere besorgen, dies aber nie mittels aktivem Handeln (z.B. Kontaktaufnahme mit der irakischen Botschaft, Stellen eines Antrags auf Ausstellung von Reisedokumenten etc.) bewiesen hat. Da die rasche Beendigung der Haft im Falle seiner Kooperation nun erstellt ist bzw. die Schweizer Behörden die dazu notwendigen Voraussetzungen geschaffen haben, relativiert sich der zu beachtende Leidensdruck, der die lange Haftdauer bewirkt. Soweit der Rechtsvertreter geltend macht, die Haft sei auch unverhältnismässig, da es A____ nicht gelinge, aus der Haft heraus die notwendigen Dokumente für eine Heirat mit seiner neuen Partnerin zu organisieren, handelt es sich um eine nicht belegte Behauptung.

 

Gleichzeitig besteht ein erhebliches öffentliches Interesse am Vollzug der Landesverweisung, des in der Schweiz seit dem Jahr 2009 mit Unterbrüchen illegal anwesenden A____, dessen insgesamt 4 Asylgesuche negativ entschieden bzw. auf welche nicht eingetreten wurde und welcher sich folglich seit Jahren weigert, die Schweiz zu verlassen und zwischenzeitlich nun gar ein Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt zu vergegenwärtigen hat. Die bei Ablauf der vorliegenden Verlängerung der Ausschaffungshaft erreichte Haftdauer von einem Jahr und ca. 2 Wochen (s. unten E. 3.4) ist angesichts dessen verhältnismässig.

 

3.7      Ausgehend von 6 Wochen Zeitaufwand ab dem heutigen Tag für die Erlangung der Zustimmung der irakischen Behörde für die zwangsweise Rückführung, dem Zeitbedarf für die Organisation der Reisepapiere und des Rückfluges und in Beachtung der in diesen Zeitraum fallenden Feiertage (Weihnachten und Neujahr) erweist sich die seitens des Migrationsamts angeordnete Haft bis zum 14. Januar 2020 als rechtmässig und angemessen.

 

4.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Der Antrag auf die Beigabe eines vom Staat zu bezahlenden Rechtsvertreters wird angesichts der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht komplexen Sachlage bewilligt. Dem Verteidiger werden ein Honorar zuzüglich 7.7% MWST gemäss der dazu eingereichten Honorarnote aus der Gerichtskasse bezahlt.

 

 

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

 

 

://:        Die über A____ angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft ist bis zum 14. Januar 2020 rechtmässig und angemessen

 

            Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, [...], werden ein Honorar von CHF 776.25, zuzüglich 7.7% MWST von CHF 59.80, aus der Gerichtskasse entrichtet.

 

            Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt

-       SEM

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

 

 

 

Hinweis

 

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich eröffnet.