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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im |
AUS.2019.75
URTEIL
vom 22. Oktober 2019
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Nigeria,
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 21. Oktober 2019
betreffend Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
Sachverhalt
A____ wurde am 21. Oktober 2019 um 01.30 Uhr in Basel an der Flixbus-Haltestelle an der Meret Oppenheim-Strasse einer Kontrolle durch die Polizei unterzogen. Dabei konnte er sich nicht ausweisen. Er wurde deshalb festgenommen und dem Migrationsamt Basel-Stadt (Migrationsamt) übergeben. Wie sich aus der EURODAC-Datenbank ergab, hatte A____ am 19. Juni 2017 in Italien und am 25. Oktober 2017 in Deutschland je ein Asylgesuch eingereicht. In der Folge verfügte das Migrationsamt gleichentags über A____ eine Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren nach Art. 76a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) von 6 Wochen. A____ ersuchte noch in der Befragung durch das Migrationsamt um eine richterliche Überprüfung der angeordneten Haft. Am 22. Oktober 2019 übermittelte das Migrationsamt eine Auskunft über den Beurteilten, welche es bei den deutschen Behörden eingeholt hat.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80a Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher diese Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden zu gelten haben. Mit der heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.
2.
2.1 Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 4. Auflage 2015, Art. 76a AuG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Das Dublin-Verfahren kommt auch zur Anwendung, wenn der Betroffene – wie vorliegend - in der Schweiz keinen Asylantrag gestellt hat, dies aber in einem anderen Dublinvertragsstaat getan hat (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702; AGE AUS.2016.24 vom 14. März 2016 E. 2.3).
2.2 Im Jahre 2017 verliess der Beurteilte, nachdem er sein erstes Asylgesuch in Italien eigereicht hatte, nur rund vier Monate später dieses Land, ohne auf den Entscheid zu warten, und ging nach Deutschland, wo er ein zweites Gesuch einreichte. Gemäss Auskunft des deutschen Bundesverwaltungsamtes wurde er daraufhin durch Deutschland nach Italien abgeschoben; am 8. Juni 2018 erfolgte die Überstellung nach Italien. Damit ist dem Beurteilten deutlich gemacht worden, dass Italien für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig ist und er sich nur in diesem Land aufhalten darf. Dennoch hat er Italien erneut verlassen. Nach seiner Verhaftung in Basel machte das Migrationsamt den Beurteilten aufgrund des Eurodac-Eintrags darauf aufmerksam, dass mutmasslich Italien oder Deutschland für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, und fragte ihn, ob Gründe gegen diese Zuständigkeit sprechen würden. Als Antwort wies A____ darauf hin, dass Italien nichts mit ihm mache, weshalb er nach Holland gehen wollte. Damit zeigt der Beurteilte, dass er (auch weiterhin) nicht gewillt ist, die Zuständigkeit Italiens zu akzeptieren. Es ist deshalb sehr unwahrscheinlich, dass er sich im Falle seiner Freilassung einem geordneten Verfahren (= in der Schweiz abwarten, bis klar ist, in welches Land er zurückkehren kann/muss) unterziehen würde. Vielmehr ist anzunehmen, dass er versuchen würde, selbständig nach Holland, seinem ursprünglichen Ziel, zu gelangen. Der Haftgrund von Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG liegt somit vor.
2.3 Es stellt sich die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. Der Beurteilte besitzt keine gültigen Reisedokumente, die für die Dauer des Dublin-Rückweisungsverfahrens beim Migrationsamt hinterlegt werden könnten. Er verfügt überdies über kein Bargeld und hat auch keinerlei Beziehungen zur Schweiz, welche er nur durchqueren wollte, um nach Holland zu gelangen. Er könnte hier deshalb nirgendwo für die Dauer seines erzwungenen Aufenthaltes günstig unterkommen. In dieser Situation erscheint der Anreiz für den Beurteilten, die Freiheit für eine Weiterreise nach Holland zu missbrauchen, hoch. Eine regelmässige Meldepflicht könnte ihn kaum davon abhalten, seinen ursprünglichen Plan zu verwirklichen. Die Haft ist somit notwendig zur Sicherstellung des weiteren Verfahrens. Anhaltspunkte, die die Haft des Beurteilten als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, werden von diesem nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Die Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig und angemessen. Festzuhalten ist einzig noch, dass die sechs Wochen am 1. Dezember 2019 (und nicht am 9. Dezember 2019) ablaufen. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete Vorbereitungshaft ist für sechs Wochen, das heisst vom 21. Oktober 2019 bis zum 1. Dezember 2019, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der Entscheid ist A____ in einer für ihn verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.