Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2019.78

AUS.2019.81

 

URTEIL

 

vom 8. November 2019

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...], von Marokko,                                                   Gesuchsteller

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

 

 

gegen

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,                        Gesuchsgegner

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

 

betreffend Haftentlassungsgesuch

und Verlängerung der Ausschaffungshaft,

Verfügung des Migrationsamts vom 6. November 2019


Sachverhalt

 

Der gemäss eigenen Angaben marokkanische Staatsangehörige A____ befindet sich seit dem 19. Februar 2019 in Ausschaffungshaft. Diese wurde erstmals mit Urteil der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend Einzelrichterin) vom 20. Februar 2019 (AUS.2019.10) für die Dauer von drei Monaten als rechtmässig und angemessen befunden. Die Verlängerung um weitere je drei Monate wurde mit Urteilen der Einzelrichterin vom 17. Mai 2019 (AUS.2019.25) und 14. August 2019 (AUS.2019.49: Haftende 18. November 2019) gutgeheissen.

 

Mit undatierter Eingabe (Eingang bei Gericht am 30. Oktober 2019) ersucht A____ um Entlassung aus der Haft. Die Einzelrichterin hat die Verhandlung über das Haftentlassungsgesuch auf den heutigen Tag angesetzt und dem Migrationsamt Gelegenheit zu Stellungnahme zum Haftentlassungsgesuch eingeräumt sowie die Akten beigezogen. Das Migrationsamt hat mit Verfügung vom 6. November 2019 die Ausschaffungshaft bis zum 5. Februar 2020 verlängert und dem Gericht mitgeteilt, anstelle einer Stellungnahme zum Haftentlassungsgesuch werde auf die Ausführungen in der Haftverlängerungsverfügung verwiesen.

 

Die Verfahren betreffend Haftentlassung und Haftverlängerung werden zusammengelegt.

 

A____ ist an der heutigen Verhandlung zur Sache befragt worden. Der zuständige Sachbearbeiter des Migrationsamts hat auf mündliche Anordnung der Einzelrichterin an der Verhandlung teilgenommen und ist zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Relevanz, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

Erwägungen

 

1.

Über Haftentlassungsgesuche ist innerhalb von 8 Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden (Art. 80 Abs. 5 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]). Die heutige Verhandlung und die Eröffnung des Entscheids über das Haftentlassungsgesuch finden damit vor Ablauf der gesetzlichen Frist und folglich rechtzeitig statt. Auch die gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsanordnung findet vor Ablauf der bestehenden Ausschaffungshaft (angeordnetes Haftende 18. November 2019) und damit rechtzeitig statt.

 

2.

2.1      Betreffend das Vorhandensein eines gültigen Wegweisungstitels und des Haftgrundes der Untertauchensgefahr wird auf das Urteil der Einzelrichterin vom 20. Februar 2019 (AUS.2019.10 E. 2. und 3.) sowie dasjenige vom 17. Mai 2019 (AUS.2019.25 E. 2.1) verwiesen. An der heutigen Gerichtsverhandlung wie auch bereits an der Befragung durch das Migrationsamt am 6. November 2019 bringt A____ klar zum Ausdruck, dass er nicht nach Marokko zurückkehren will, die Schweiz im Falle seiner Freiheilassung aber verlassen würde (wohl nach Italien).

 

2.2      Bei einer Verlängerung der Ausschaffungshaft über die Dauer von 6 Monaten hinaus, gelten zudem die strengeren Haftvoraussetzungen gemäss Art. 79 Abs. 2 lit. a oder b AIG. Dies ist nur zulässig, wenn die inhaftierte (volljährige) Person entweder nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (lit. a) oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch ein Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (lit. b). Das Migrationsamt äussert sich in der zu überprüfenden Verfügung (wieder) nicht zu diesen Voraussetzungen. Gleichwohl kann festgestellt werden, dass die marokkanischen Behörden die lange Dauer des Verfahrens zu verantworten haben (dazu unten E. 4).

 

2.3      Betreffend die Frage, ob die Verzögerung auch auf das Verhalten bzw. die fehlende Kooperation des A____ zurück zu führen ist, welcher nach Ansicht des Migrationsamts mitverantwortlich ist für die lange Aufenthaltsdauer im Gefängnis, weil er bislang nur die Fotografie einer Geburtsurkunde eingereicht habe (E-Mail Schreiben vom 6. November 2019), ist folgendes festzustellen: A____ hat Marokko ohne Papiere mutmasslich vor ca. 7 Jahren verlassen und ist nach Europa gereist, wo er sich mutmasslich vor seiner Ankunft in der Schweiz im Jahr 2014 bereits in anderen Ländern aufgehalten hat. Mutmasslich war er zum Zeitpunkt des Verlassens der Heimat minderjährig (s. Protokoll der Befragung zur Person durch das Staatssekretariat für Migration [SEM; vormals Bundesamt für Migration, BFM] vom 24. Januar 2014). Unter diesem Aspekt relativiert sich der Vorwurf, dass er sein Land ohne Papiere verlassen hat, weil fraglich erscheint, ob er sich der Konsequenzen seines Handelns umfassend bewusst war. Dies vor dem Hintergrund seines jungen Alters (mutmasslich bei der Ausreise aus der Heimat minderjährig), seines wohl minimalen Bildungstandes (gemäss Protokoll der Befragung zur Person vom 24. Januar 2014 vier Jahre Primarschule, keine weitere Ausbildung) und allenfalls auch angesichts seiner Krankheit (s. unten E. 5, wobei nicht bekannt ist, seit wann diese sich manifestiert). An der heutigen Verhandlung führt er auf beharrliches Nachfragen aus, seine Eltern würden ihm keine Identitätspapiere zustellen wollen, weil sie nicht wollten, dass er nach Marokko zurückkehrt. Er sei aber bereit, im Büro des zuständigen Mitarbeiters des Migrationsamts nochmals den Vater anzurufen und ihn darum zu ersuchen, dem Migrationsamt originale Identitätsdokumente zukommen zu lassen. Inwieweit A____ tatsächlich bereit ist, alles zu unternehmen, um Papiere zu organisieren und inwiefern er dies gegen den Willen seiner Eltern überhaupt in der Hand hat, bleibt unklar. Es kann aber offen bleiben, ob Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG erfüllt ist, da die Verlängerung der Haft über die Dauer von 6 Monaten allein gestützt auf Art. 79 Abs. 2 lit. b AIG zulässig ist.

 

3.

A____ befindet sich seit dem 19. Februar 2019 und damit seit knapp 9 Monaten in Haft. Im Falle der Haftverlängerung bis 5. Februar 2020 wird dannzumal eine Haftdauer von fast einem Jahr erreicht sein. Gemäss Auskunft im E-Mail Schreiben des SEM vom 25. Oktober 2019 konnte eine Identifizierung des A____ trotz deren Priorisierung nicht erreicht werden. Dies vor dem Hintergrund, dass die Papierbeschaffung für Marokko generell nur erschwert möglich ist. Damit ist festzustellen, dass ausser der bereits Ende Juni 2019 erfolgten Priorisierung (E-Mail Schreiben des SEM vom 25. Juni 2019) offenbar nichts weiter unternommen wurde, um die Sache voranzutreiben. Gleichwohl ist festzustellen, dass auch nicht ersichtlich ist, was das SEM
– zusätzlich zu der bereits erfolgten Platzierung der Identifikation des A____ auf die prioritär zu behandelnde Liste der zur Identifizierung anstehenden Personen durch die marokkanischen Behörden – noch weiter unternehmen könnte, um den Vollzug der Rückschaffung in die Heimat voranzutreiben. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Schweizer Behörden ist unter diesen Umständen nicht anzunehmen (vgl. dazu BGer 2C_73/2017 vom E. 3.3 vom 9. Februar 2017 m.w.H.).

 

4.

4.1      Gleichzeitig stellt sich vor diesem Hintergrund die Frage, ob der Vollzug der geplanten Rückführung nach Marokko noch in absehbarer Zeit durchführbar erscheint, nachdem trotz umgehendem Antrag auf Identifizierung des A____ bei der marokkanischen Botschaft im Februar 2019 und der Priorisierung des Falles im Juni 2019 noch keine Reaktion der marokkanischen Behörde vorliegt.

 

4.2      Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61 mit Hinweisen). Eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung durch den Betroffenen vorbehalten, welche die Verhältnismässigkeit der Aufrechterhaltung der Haft wegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses in einem etwas anderen Licht erscheinen lassen kann, ist dabei nicht notwendigerweise auf die maximale Haftdauer, sondern vielmehr auf einen den gesamten Umständen des konkreten Falles angemessenen Zeitraum abzustellen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61 mit Hinweisen).

 

4.3      Das SEM weist im E-Mail Schreiben vom 25. Oktober 2019 darauf hin, dass „seit kurzem ein neuer Konsul an der Botschaft von Marokko in Bern die Arbeit aufgenommen hat“ und sich das SEM dadurch eine „verstärkte Zusammenarbeit was die Bearbeitungsdauer von ID-Anfragen betrifft“ erhofft. Der Fall A____ werde nochmals beim neuen Konsul moniert und man hoffe, in „1-2 Monaten eine Antwort zum eingereichten Fingerabdruckbogen von den marokkanischen Behörden zu erhalten“. Da A____ sich bereits seit vielen Jahren illegal im Schengenraum aufhält, und im Falle seiner Freilassung und seines Untertauchens dieser Zustand unter Umständen wiederum für Jahre aufrecht erhalten bleibt, erscheint die Verlängerung der Haft um weitere zwei Monate aufgrund der in Aussicht gestellten Bearbeitung der ID-Anfrage innerhalb dieses Zeitraums gerade noch als verhältnismässig. Diese zwei Monate enden allerdings nicht am 5. Februar 2020 sondern am 18. Januar 2020. Das Haftentlassungsgesuch ist entsprechend abzuweisen und die Verlängerung bis zum 18. Januar 2020 zu bestätigen. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Organisation der Ausschaffung aufgrund der nun bekannten psychischen Erkrankung (s. unten E. 5) auch Abklärungen zu treffen sind, wie die weitere ärztliche Behandlung von A____ in Marokko und die Rückkehr seiner Person in den Kreis seiner Familie sicher gestellt werden können.

 

5.

5.1      Nachdem der Gemütszustand von A____ im Rahmen der letztmaligen Haftüberprüfung am 14. August 2019 Bedenken betreffend die Verhältnismässigkeit der Haft hat entstehen lassen (VGE AUS.2019.49 E. 3.4) hat der zuständige Mitarbeiter des Migrationsamts A____ um eine Entbindung der Ärztin, Dr. med. [...], Oberärztin der Erwachsenenforensik der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK), von der ärztlichen Schweigepflicht ersucht. Aufgrund der nun in den Akten befindlichen Krankenunterlagen ist bekannt, dass die Ärztin mit Bericht vom 16. Mai 2019 die Verdachtsdiagnose einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis bei A____ stellte, welche sich im Laufe der Behandlung bestätigt hat, und eine entsprechende Medikation angeordnet hat. Den ärztlichen Verlaufsberichten ist zu entnehmen, dass sich der Zustand von A____ unter Einnahme der verordneten Medikation verbessert und stabilisiert hat. Im Bericht der letztmaligen konsiliarpsychiatrischen Visite im Gefängnis Bässlergut vom 22. Oktober 2019 wird das Bestehen einer „persistierten und negativen Symptomatik (Affektarmut, Verlangsamung und Antriebsminderung) bei bekannter paranoider Schizophrenie“ dokumentiert. Gemäss Angaben des medizinischen Dienstes verhalte sich A____ in der Haft unauffällig und gehe nach Möglichkeit einer Arbeit nach. Hinweise auf eine akute Eigen-oder Fremdgefährdung gäbe es keine. Damit ist festzustellen, dass A____ zurzeit (weiterhin) hafterstehungsfähig ist. Die Haft ist in persönlicher Hinsicht auch insofern verhältnismässig, als sich sein Gesundheitszustand dank der Medikation intramural sogar verbessert hat. Dies nachdem er bei seiner Inhaftnahme stark verwahrlost war und gemäss dem ärztlichen Verlaufsbericht unter einer stärkeren Symptomatik der zum Zeitpunkt der Inhaftierung unbehandelten Erkrankung litt.

 

5.2      In diesem Zusammenhang bleibt zu sagen, dass die Untertauchensgefahr aufgrund der Krankheit sich tendenziell wohl erhöht, da gemäss Aussagen der Ärztin im Falle der Freilassung mit einer Vernachlässigung der Medikamenteneinnahme zu rechnen wäre, was sich negativ auf die Kooperation bzw. Kooperationsfähigkeit von A____ mit den Behörden auswirken dürfte. Im Rahmen der Abklärung möglicher milderer Massnahmen als Haft zur Sicherstellung des Ausschaffung hat die Einzelrichterin im Gespräch mit der Ärztin ausserdem in Erfahrung gebracht, dass eine Klinikeinweisung aufgrund des derzeitig stabilisierten Zustands nicht indiziert und die Aufnahme in ein betreutes Wohnen aufgrund der versicherungsrechtlichen Situation nicht möglich sei (Aktennotiz vom 6. November 2019).

 

 

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

 

://:        Die Verfahren des Haftentlassungsgesuchs und der Haftverlängerung werden zusammengelegt.

 

Das Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.

 

            Die Verlängerung der Ausschaffungshaft ist bis zum 18. Januar 2020 rechtmässig und angemessen.

 

            Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt

-       Staatsekretariat für Migration

 

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

 

 

Hinweis

 

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.