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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im |
AUS.2019.83
URTEIL
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb [...], von Nigeria,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 11. November 2019
betreffend Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
Sachverhalt
Der nigerianische Staatsangehörige A____, geb. am [...], wurde am 21. Oktober 2019 anlässlich der Kontrolle eines von Italien herkommenden Flixbusses (Fernbusreiseanbieter für Reisen innerhalb Europa) bei der Haltestation an der Meret Oppenheim-Strasse beim Bahnhof SBB kontrolliert. A____ konnte keine Reisedokumente vorweisen und wurde für weitere Abklärungen festgenommen. Diese ergaben, dass A____ am 7. Oktober 2015 in Perugia, Italien, am 19. August 2016 in Halberstadt, Deutschland, und am 26. Mai 2017 in Ferno, Italien, je einen Asylantrag eingereicht hat.
Das Migrationsamt ordnete am 21. Oktober 2019 für die Dauer von 7 Wochen die Haft nach Art. 76a Abs. 3 lit a Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20), die sogenannte Dublin Vorbereitungshaft, an.
Mit Strafbefehl vom 21. Oktober 2019 wurde A____ der rechtwidrigen Einreise nach Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 10 Tagen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt.
Mit Verfügung des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 7. November 2019 ist A____ aus der Schweiz in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Italien weggewiesen worden. Dieser Entscheid ist am 11. November 2019 beim Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) eingegangen und A____ noch am selben Tag eröffnet worden. Mit Verfügung vom 11. November 2019 hat das Migrationsamt die Haft gestützt auf Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG, die sogenannte Dublin Ausschaffungshaft, bis zum 23. Dezember 2019 angeordnet. A____ hat die gerichtliche Überprüfung der Haftanordnung beantragt. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss dem mit dem Inkrafttreten der Dublin III Verordnung (Verordnung [EU] 604/2013) am 1. Juli 2015 eingefügten Art. 76 Abs. 1bis AIG richtet sich die Anordnung von Haft in Dublin-Fällen nach Art. 76a AIG. Wurde die Haft wie vorliegend vom Kanton angeordnet, so wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft gemäss Art. 80a Abs. 3 AIG auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher diese Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass eine Haftüberprüfung nach angeordneter Dublin-Haft in den Anwendungsbereich von Art. 5 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) falle, weshalb die Überprüfung innerhalb kurzer Frist stattzufinden habe (Art. 5 Ziff. 4 EMRK). Als Richtschnur habe die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG geltende Frist von 96 Stunden zu gelten. Dem Umstand, dass das Verfahren grundsätzlich schriftlich geführt werde, sei Rechnung zu tragen. Es sei kein sachlicher Grund im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 5 Ziff. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 Bundesverfassung (BV, SR 101) ersichtlich, welcher für eine deutlich längere Frist zur Behandlung der Beschwerde ab deren Eingang spreche (BGE 142 I 135 E. 3.2 f. S. 147 f.; AGE AUS.2016.42 vom 27. Mai 2016). Mit der gerichtlichen Überprüfung der Haftanordnung am 12. November 2019 findet diese in jedem Fall rechtzeitig statt.
2.
Gemäss Art. 64a Abs. 1 AIG erlässt das SEM eine Wegweisungsverfügung gegen eine Person, sofern die Zuständigkeit zur Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Dublin III Verordnung einem anderen Dublin-Staat zukommt. Nach Feststellung der Zuständigkeit der italienischen Behörden für die Durchführung eines Asyl-und Wegweisungsverfahrens hat das SEM A____ mit Verfügung vom 7. November 2019 aus der Schweiz nach Italien weggewiesen.
3.
3.1 Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Die konkreten Anzeichen, welche befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will, hat der Gesetzgeber in Art. 76a Abs. 2 AuG abschliessend umschrieben (BGE 142 I 135 E. 4.1 S. 150, 143 I 437 E. 3.2 S. 444; Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 76a AIG N 1). Die angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd, a.a.O., Art. 76a AIG N 1, 3). Die betroffene Person kann zur Sicherstellung des Vollzugs zwischen der Eröffnung des Weg- oder Ausweisungsentscheids und ihrer Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat für sechs Wochen in Haft genommen oder belassen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG). Das Dublin-Verfahren kommt auch zur Anwendung, wenn der Betroffene in der Schweiz keinen Asylantrag gestellt hat, dies aber in einem anderen Dublinvertragsstaat getan hat (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702; AGE AUS.2016.24 vom 14. März 2016 E. 2.3).
3.2 Das Migrationsamt begründet die angeordnete Haft mit dem Vorliegen von Fluchtgefahr. A____ sei ohne notwendige Reisedokumente in die Schweiz eingereist und zeige mit diesem Verhalten, dass er nicht gewillt ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten (Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG). Gemäss Polizeirapport vom 21. Oktober 2019 habe A____ den kontrollierenden Polizeibeamten erklärt, er wolle nach Amsterdam, Niederlanden, reisen, um dort Arbeit zu suchen. Ihm sei aber aufgrund der fehlenden Reisedokumente weder eine Weiterreise nach Amsterdam noch eine selbständige Rückreise nach Italien erlaubt.
3.3 Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass A____ innerhalb von vier Jahren drei Asylgesuche in zwei Ländern gestellt hat. Bereits daraus ist ersichtlich, dass er jeweils, anstatt das Asylverfahren zu durchlaufen und den Entscheid abzuwarten, sich vom Ort des Asylantrags entfernt hat und unkontrolliert im Schengenraum gereist ist. Dies hat er nun offenbar wieder getan, in dem er von Italien über die Schweiz nach Amsterdam reisen wollte, anstatt in Italien zu verbleiben, dem Land, das für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig ist. Auch soll er gegenüber den kontrollierenden Polizeibeamten angegeben haben, dass er in Amsterdam Arbeit suchen wolle. Auch dies ist ihm ohne Aufenthaltsrecht in den Niederlanden nicht erlaubt. In diesem Verhalten zeigt sich zweifelsfrei, dass A____ sich nicht an behördliche Anordnungen hält. Im Falle seiner Freilassung ist davon auszugehen, dass er seine unkontrollierte Reisetätigkeit ohne gültige Reisedokumente fortsetzt bzw. weiterhin sein Ziel verfolgt, in einem europäischen Land ohne Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung einer Arbeit nachzugehen.
4.
Die Haft darf, um verhältnismässig zu sein, nicht länger dauern als notwendig. Gemäss telefonischer Auskunft des zuständigen Sachbearbeiters vom 12. November 2019 konnte ein Rückflug nach Italien für den 20. November 2019 organisiert und gebucht werden. Die Haft ist deshalb bis zum 25. November 2019 zu bewilligen. Damit ist auch eine allfällige unerwartete Verzögerung in der Rückführungsorganisation zeitlich abgedeckt. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung der Rückweisung des A____ nach Italien ist angesichts der Fluchtgefahr und dem Umstand, dass er zur Schweiz keinerlei Beziehung aufweist, sondern sich hier nur zur Durchreise aufhielt, nicht ersichtlich
5.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis zum 25. November 2019 rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der Entscheid ist A____ in einer für ihn verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.
Zustellung an:
- A____
- Migrationsamt
- SEM
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.