Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2019.84

 

URTEIL

 

vom 18. November 2019

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, von Nigeria,

[...]zurzeit: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel  

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 17. November 2019

 

betreffend Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)


Sachverhalt

 

A____, von Nigeria, wurde am Sonntag, 17. November 2019 um 01.20 Uhr als Passagier eines von Mailand herkommenden Flixbus bei der Meret Oppenheim-Strasse kontrolliert und zuhanden des Migrationsamtes festgenommen, nachdem er sich nicht mit einem Reisepass, sondern bloss mit einem italienischen permesso di soggiorno für Asylsuchende ausweisen konnte. Das Migrationsamt hat am 17. November 2019 Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Art. 76a AIG für 7 Wochen bis 4. Januar 2020 verfügt. A____ hat die gerichtliche Überprüfung der Haft beantragt.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 80a Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher diese Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden zu gelten haben. Mit der heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist eingehalten.

 

2.

2.1      Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 4. Auflage 2015, Art. 76a AuG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Das Dublin-Verfahren kommt auch zur Anwendung, wenn der Betroffene in der Schweiz keinen Asylantrag gestellt hat, dies aber in einem anderen Dublinvertragsstaat getan hat (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702; AGE AUS.2016.24 vom 14. März 2016 E. 2.3).

 

2.2      Der Beurteilte hat im Rahmen der Befragung durch das Migrationsamt ein Asylgesuch gestellt. Es sei schwierig für ihn in Italien. Er bitte die Behörden hier, ihm zu helfen, er würde gerne arbeiten. Dieses hiesige Asylgesuch ist jedoch vor dem Hintergrund zu würdigen, dass er 2015 in Italien ein Asylgesuch gestellt, einen Negativentscheid bekommen, diesen angefochten und erneut einen Negativentscheid bekommen und auch diesen wieder angefochten habe, was noch hängig sei. Dann sei er nach Frankreich gegangen und habe dort ein Asylgesuch gestellt, worauf er nach Italien zurück geschickt worden sei. Um in Italien zu arbeiten, brauche er einen Pass, den seinen habe er aber verloren und er sei unterwegs nach Paris, um einen solchen zu beschaffen, denn in Italien sei es langwieriger und teurer. Der Beurteilte hält sich also rechtswidrig in der Schweiz auf und bezweckt mit seinem Asylgesuch offensichtlich, den drohenden Vollzug seiner Wegweisung zu vermeiden. Sein Asylgesuch hätte er auch schon anlässlich der Passkontrolle stellen können. Zudem reist er wiederholt eigenmächtig ohne gültige Reisepapiere in Europa umher (auch im Oktober 2019 sei er zwecks Passbeschaffung schon nach Frankreich gereist), obschon ihm die Rechtswidrigkeit dieses Vorgehens spätestens seit der Rückweisung durch Frankreich klar sein müsste. Immerhin wurde er durch Frankreich auch mit zwei schengenweit gültigen Einreisesperren belegt (24. August 2019 – 24. August 2021 und 29. Juli 2019 – 29. Juli 2022), und zumindest von der 2018 verhängten Einreisesperre hatte er Kenntnis, wenn er auch fälschlicherweise davon ausgegangen ist, sie sei nur ein Jahr gültig. Das Verhalten des Beurteilten lässt somit befürchten, dass er sich der Durchführung der Wegweisung entziehen will. Es ist somit zu befürchten, dass er im Falle seiner Freilassung weiter eigenmächtig umherreisen und sich dem geordneten Verfahren damit entziehen würde. Weniger einschneidende Massnahmen als die Haft sind nicht ersichtlich, zumal der Beurteilte über keinen Reisepass verfügt, der hinterlegt werden könnte, und überdies über kein Geld, um seinen Aufenthalt zu finanzieren. Der Beurteilte wünscht einen medizinischen Check-up; die Gesundheitsversorgung wird durch den medizinischen Dienst sicherzustellen sein. Zur Sicherstellung des Verfahrens erscheint die angeordnete Haft für 7 Wochen also notwendig und verhältnismässig, und sie ist rechtmässig.

 

3.

Die angeordnete Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem Gesagten für 7 Wochen, also bis 4. Januar 2020, als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

 

 

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

 

://:        Die über A____ angeordnete Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens ist bis zum 4. Januar 2020 rechtmässig und angemessen.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Der Entscheid ist A____ in einer für ihn verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.

 

            Mitteilung an:

-       A____  

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration.

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

Dr. Peter Bucher

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

 

Bestätigung

 

Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt

 

in _________________ Sprache eröffnet.

 

 

Datum: