[...]

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2019.86

 

URTEIL

 

vom 27. November 2019

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, [...], von Äquatorialguinea,

zurzeit: c/o Untersuchungsgefängnis,

Innere Margarethenstr. 18, 4051 Basel

vertreten durch [...]

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 21. November 2019

 

betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft


Sachverhalt

 

A____, von Äquatorialguinea, wohnhaft angeblich in Zaragoza/Spanien, reiste Mitte Oktober 2018 mit einem Flug von Madrid nach Basel. Sie wies sich mit einem echten, aber nicht zustehenden spanischen Reisepass, lautend auf B____, aus. In der Folge arbeitete sie an der Webergasse als Sexarbeiterin, wo es am 26. Oktober 2018 zu einem Streit und tätlicher Auseinandersetzung mit einer anderen Sexarbeiterin gekommen ist. Anschliessend verliess sie die Schweiz. Sie wurde von der Staatsanwaltschaft ausgeschrieben. Am 30. Januar 2019 reiste sie erneut mit dem nämlichen Pass von Madrid her in die Schweiz ein. Am 12. Februar 2019 bot sie in Zürich einem zivilen Polizeibeamten sexuelle Dienstleistungen an. Sie wurde kontrolliert, festgenommen, nach Basel überstellt und in Untersuchungshaft versetzt; ab 3. Juli 2019 befand sie sich im vorzeitigen Strafvollzug. Das Strafgericht hat A____ mit Urteil vom 5. September 2019 der versuchten schweren Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung, der Fälschung von Ausweisen, der versuchten Fälschung von Ausweisen, der mehrfachen rechtswidrigen Einreise, des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts und der mehrfachen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung schuldig erklärt und verurteilt zu 23 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 12. Februar 2019, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren; dazu hat das Strafgericht sie für 5 Jahre des Landes verwiesen, und es hat sie zuhanden des Migrationsamtes aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen. Das Migrationsamt hat A____ mit Verfügungen vom 5. September 2019 aus der Schweiz weggewiesen und Ausschaffungshaft für 3 Monate bis 4. Dezember 2019 über sie verfügt, was der Haftrichter mit Urteil AUS.2019.60 vom 6. September 2019 bestätigt hat. Am 25. September 2019 hat A____ ein Asylgesuch gestellt. Mit Verfügung vom 21. November 2019 hat das Migrationsamt die Ausschaffungshaft um 3 Monate bis 4. März 2020 verlängert. Die Überprüfung der Haftverlängerung durch den Einzelrichter hat am 27. November 2019 vor den Schranken anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden. Die Zuführung durch die Polizei ist mit 20 Minuten Verspätung erfolgt.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Ausschaffungshaft wurde letztmals mit Urteil AUS.2019.60 vom 6. September 2019 bis 4. Dezember 2019 bestätigt. Die heutige gerichtliche Überprüfung der angeordneten Haftverlängerung erfolgt vor Ablauf dieser Frist und damit rechtzeitig. Zuständig zur Überprüfung der Haftverlängerung ist der Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

 

1.2      Praxisgemäss besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung, wenn wie vorliegend die Haft die Dauer von 3 Monaten übersteigt. Die von der Beurteilten bevollmächtigte […] vertritt sie sowohl im Ausschaffungsverfahren als auch im Asylverfahren. Die Vertreterin hat auf eine Teilnahme an der heutigen mündlichen Verhandlung verzichtet.

 

2.

Hinsichtlich der Haftgründe ist auf das Urteil AUS.2019.60 vom 6. September 2019 zu verweisen. Daran hat sich seither nichts geändert. Der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG (Verurteilung u.a. wegen versuchter schwerer Körperverletzung) ist nach wie vor ebenso gegeben wie Untertauchensgefahr, zumal sich die Beurteilte systematisch einer ihr nicht zustehenden Identität bedient hat und so zwei Mal illegal in die Schweiz gereist ist und hier illegal gearbeitet hat; sie ist nach wie vor nicht gewillt, in ihre Heimat zurückzukehren.

 

3.

3.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Dem entspricht die vorliegende Haftverlängerung. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AIG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot). Die Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.). Die genannten Kriterien gelten sowohl im Falle einer Haftverlängerung als auch bei der Prüfung eines Haftentlassungsgesuchs (BGer 2A.363/2004 vom 6. Juli 2004, E. 2.1).

 

3.2      Das Migrationsamt und das SEM haben das Rückübernahmeverfahren mit Spanien umgehend eingeleitet. Am 9. September 2019 haben die spanischen Behörden die Rückübernahme der Beurteilten mangels Aufenthaltsbewilligung abgelehnt. Ein auf den 27. September 2019 gebuchter Flug nach Äquatorialguinea wurde annulliert, nachdem die Beurteilte am 25. September 2019 ein Asylgesuch gestellt hatte. Am 11. November 2019 wurde sie im Asylverfahren angehört. Das SEM stellt einen begründeten Entscheid auf den 29. November 2019 in Aussicht. Das Migrationsamt rechnet mit einem Negativentscheid und hat Ausschaffungshaft für weitere 3 Monate verfügt. Die Gesamtdauer der Haft liegt damit noch im Rahmen von Art. 79 Abs. 1 AIG. Voraussichtlich wird kaum die gesamte Dauer ausgeschöpft werden müssen, um die Wegweisung zu vollziehen. Zu berücksichtigen sind allerdings eine zu erwartende starke Belegung der Flüge über die Festtage und die Möglichkeit eines Rechtsmittelverfahrens im Asylverfahren. Die Beurteilte ist ausdrücklich nicht bereit, in ihre Heimat zurückzukehren. Sie möchte zu ihrem Sohn nach Spanien gehen, der offenbar mittlerweile aber auch nicht mehr in Spanien, sondern in Portugal bei seinem Vater lebt. Festzuhalten ist ferner, dass die Beurteilte das Asylgesuch auch früher hätte stellen können als zwei Tage vor Abflug. Soweit die Beurteilte materielle Vollzugshindernisse geltend macht, etwa in dem Sinn, in ihrer Heimat politisch und an Leib und Leben verfolgt zu werden, wird dies im Asylverfahren zu prüfen sein; im vorliegenden Haftüberprüfungsverfahren bleibt dafür kein Raum. Bislang ist das Beschleunigungsgebot gewahrt. Der Wegweisungsvollzug nach Äquatorialguinea ist rechtlich und tatsächlich möglich und zumutbar, soweit sich im laufenden Asylverfahren nicht etwas anderes ergibt. Es ist nicht zu erwarten, dass sich die Beurteilte in Freiheit dem Wegweisungsvollzug zur Verfügung halten würde; ein milderes Mittel zu dessen Sicherstellung als die angeordnete Haft ist nicht ersichtlich. Die Beurteilte fühlt sich schwach und beklagt Schwindel; es ist Sache des medizinischen Dienstes, sich dem anzunehmen. Die Beurteilte gibt immerhin an, in der Haft Gesellschaft von anderen Frauen zu haben. Die Verlängerung der Ausschaffungshaft um 3 Monate ist somit recht- und verhältnismässig und zu bestätigen.

 

 

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

 

 

://:        Die über A____ angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft ist bis 4. März 2020 rechtmässig.

 

            Das Verfahren ist kostenlos.

 

Mitteilung an

-       Beurteilte

-       Rechtsvertretung

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

 

Dr. Peter Bucher

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

 

Hinweis

 

Dieses Urteil wurde der Ausländerin am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.