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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im |
AUS.2019.89
URTEIL
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, [...], von Eritrea,
alias B____, [...], von Somalia
zurzeit: c/o Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 26. November 2019
betreffend Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
Sachverhalt
A____, [...], von Eritrea, alias B____, [...], von Somalia, wurde am 24. November 2019 im Zug Basel-Luzern kontrolliert und um 14.20 Uhr in Luzern von der Luzerner Polizei festgenommen, nachdem er kein gültiges Reisedokument vorweisen konnte, sondern lediglich auf seinem Mobiltelefon die Foto der Vorderseite eines Aufenthaltstitels von Deutschland. Am 25. November 2019 um 18 Uhr wurde er von der Kantonspolizei Luzern dem Gefängnis Waaghof übergeben. Das Migrationsamt hat am 26. November 2019 Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Art. 76a AIG für 7 Wochen bis 12. Januar 2020 verfügt. A____ hat die gerichtliche Überprüfung der Haft beantragt.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 80a Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher diese Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden zu gelten haben. Mit der heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist eingehalten.
1.2 Im rechtlichen Gehör zur Dublin Vorbereitungshaft (undatiert, faktisch vom 26. November 2019) hat der Beurteilte den Wunsch geäussert, einen Anwalt zu sprechen. Das Migrationsamt konnte für das Mandat [...], gewinnen. Ihm ist eine Besprechung mit dem Mandanten erst am 28. November 2019 möglich. Nach Rücksprache mit dem Advokaten ergeht dieses Urteil angesichts der Festnahme vom 24. November 2019 sowie der 96-stündigen Frist für die Haftüberprüfung aus terminlichen Gründen am heutigen 27. November 2019. Der Advokat wurde auf die Möglichkeit der inhaftierten Person hingewiesen, jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einzureichen, über welches innert acht Arbeitstagen in einem schriftlichen Verfahren zu entscheiden wäre (Art. 80a Abs. 4 AIG).
2.
2.1 Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 4. Auflage 2015, Art. 76a AuG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Das Dublin-Verfahren kommt auch zur Anwendung, wenn der Betroffene in der Schweiz keinen Asylantrag gestellt hat, dies aber in einem anderen Dublinvertragsstaat getan hat (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702; AGE AUS.2016.24 vom 14. März 2016 E. 2.3).
2.2 Der Beurteilte ist abgewiesener Asylbewerber in Deutschland, dem der deutsche Aufenthaltstitel aberkannt wurde und dem eine deutsche Duldung ausgestellt wurde, die nach wie vor gültig ist. Er ist nicht zum Reisen berechtigt. Dessen ungeachtet kam er bereits im September 2017 in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch, worauf er im Januar 2018 nach Deutschland rücküberstellt wurde. Im Juni 2019 wurde in Belgien ein Dublin Verfahren über ihn eröffnet. Als Asylbewerber erfasst wurde der Beurteilte ferner in Frankreich und Dänemark. Seinen Angaben der gegenüber Luzerner Polizei zufolge wollte der Beurteilte nach Mailand reisen. Den deutschen Behörden sind nebst den beiden erwähnten noch sieben weitere Identitäten bekannt, nämlich C____, D____, E____, F____, G____, H____, I____, J____, jeweils mit verschiedenen Geburtsdaten und Nationalitäten.
Der Beurteilte bedient sich also verschiedener Identitäten und er ist wiederholt eigenmächtig ohne gültige Reisepapiere in Europa umhergereist, obschon ihm die Rechtswidrigkeit dieses Vorgehens klar sein muss. Das Verhalten des Beurteilten lässt somit befürchten, dass er sich der Durchführung der Wegweisung entziehen will. Insbesondere ist zu befürchten, dass er im Falle seiner Freilassung weiter eigenmächtig umherreisen bzw. wie geplant illegal nach Italien reisen und sich dem geordneten Verfahren damit entziehen würde. Weniger einschneidende Massnahmen als die Haft sind nicht ersichtlich, zumal der Beurteilte über keinen Reisepass verfügt, der hinterlegt werden könnte, und überdies über kein Geld, um seinen Aufenthalt zu finanzieren. Der Beurteilte benötigt offenbar Schmerzmittel; die Gesundheitsversorgung wird durch den medizinischen Dienst sicherzustellen sein. Die Behörden sind bereits tätig geworden und haben mit den deutschen Behörden Kontakt aufgenommen. Der Wegweisungsvollzug vermutlich nach Deutschland, eventuell nach Belgien, Frankreich oder Dänemark, ist rechtlich und tatsächlich möglich und zumutbar. Zur Sicherstellung des Verfahrens erscheint die angeordnete Haft für 7 Wochen also notwendig und verhältnismässig, und sie ist rechtmässig.
3.
Die angeordnete Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem Gesagten für 7 Wochen, also bis 4. Januar 2020, als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____, alias B____ angeordnete Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens ist bis zum 12. Januar 2020 rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der Entscheid ist A____, alias B____ in einer für ihn verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.
Mitteilung an:
- A____, alias B____
- [...] (vorab per Fax)
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Die inhaftierte Person kann jederzeit beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel, ein Haftentlassungsgesuch einreichen. Über das Gesuch hat die richterliche Behörde innert acht Arbeitstagen in einem schriftlichen Verfahren zu entscheiden (Art. 80a Abs. 4 AIG).
Bestätigung
Dieses Urteil wurde A____, alias B____, durch das Migrationsamt
in _________________ Sprache eröffnet.
Datum: