Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2019.91

 

URTEIL

 

vom 4. Dezember 2019

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...], von Irak,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 30. November 2019

 

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft


Sachverhalt

 

Der in der Schweiz mehrfach vorbestrafte irakische Staatsbürger A____, geboren am [...], wurde letztmals mit Urteil des Einzelgerichts des Strafgerichts vom 11. Juni 2019 der mehrfachen, teilweise versuchten Schreckung der Bevölkerung und des Verweisungsbruchs schuldig erklärt und unter Einbezug der als vollziehbar erklärten Reststrafe von 86 Tagen aus Strafbefehl vom 25. Juli 2017 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Ausserdem ist A____ für 8 Jahre des Landes verwiesen worden, nachdem er bereits mit Strafurteil vom 27. April 2017 für 5 Jahre des Landes verwiesen wurde.

 

Mit Entscheid des Straf-und Massnahmenvollzugs vom 25. Oktober 2019 ist die bedingte Entlassung des A____ aus dem Strafvollzug per 1. Dezember 2019 verfügt worden. Das Migrationsamt hat A____ am 30. November 2019 zu seiner Verpflichtung die Schweiz zu verlassen und nach Italien zurück zu kehren befragt. A____ hat an dieser Befragung angegeben, froh zu sein, wenn er nochmals eine Chance bekommen würde, um in der Schweiz zu leben. Er und sein Partner hätten bereits Dokumente beim Zivilstandesamt zur Eintragung der Partnerschaft abgegeben und der Familiennachzug sei beantragt. Das Migrationsamt hat mit Verfügung vom 30. November 2019 Ausschaffungshaft bis zum 13. Dezember 2019 angeordnet.

 

A____ ist an der heutigen Gerichtsverhandlung zur Sache befragt worden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.

 

2.

A____ hat darum ersucht, für die vorliegende gerichtliche Haftüberprüfung von [...], Advokat, vertreten zu werden. [...] hat A____ als amtlicher Verteidiger im Strafverfahren, welches mit Strafurteil vom 11. Juni 2019 beendet wurde, vertreten. Die Einzelrichterin hat den Advokaten heute Morgen über die gewünschte Vertretung informiert. Advokat [...] ist ferienabwesend und sein Vertreter hat sich aufgrund der Kurzfristigkeit bzw. anderweitiger Verpflichtungen nicht in der Lage gesehen, die Vertretung anzunehmen. Hierzu ist auszuführen, dass A____ schon lange bekannt ist, dass er nach Beendigung des Strafvollzugs die Schweiz wird verlassen müssen und er es selbst unterlassen hat, den von ihm zur Vertretung gewünschten Rechtsanwalt rechtzeitig zu kontaktieren. Für die erstmalige Anordnung der Ausschaffungshaft besteht ausserdem in der Regel kein Anspruch auf eine vom Staat bezahlte Rechtsvertretung. Die Anordnung der Haft erweist sich ausserdem als offensichtlich rechtmässig und angemessen (s. unten E. 4.3). Es besteht damit kein Anlass, von Amtes wegen eine rechtliche Vertretung für die heutige Verhandlung zu organisieren, was ohnehin zeitlich kaum möglich sein dürfte. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Rückweisung nach Italien bereits am Dienstag, 10. Dezember 2019, stattfinden soll.

 

3.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AIG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2). A____ ist mit Urteil des Strafgerichts vom 11. Juni 2019 für 8 Jahre des Landes verwiesen worden. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.

 

4.

4.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des

Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a oder 49abis MStG insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG).

 

Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009, Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).

 

Die Ausschaffungshaft setzt nicht voraus, dass dem betroffenen Ausländer eine Ausreisfrist gesetzt wurde und er bereits Gelegenheit zur selbständigen Ausreise hatte, da er im Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine solche Frist zum Untertauchen nutzen könnte (Businger, Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 98).

 

4.2      Das Migrationsamt begründet die angeordnete Ausschaffungshaft mit den Haftgründen gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG (Untertauchensgefahr), Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. 75 Abs. 1 lit. c AIG (Verstoss gegen ein Einreiseverbot) und Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m 75 Abs. 1 lit. g AIG (Bedrohung oder erhebliche Gefährdung von Personen und deswegen strafrechtliche Verfolgung oder Verurteilung).

 

4.3      Mit Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM, vormals Bundesamt für Migration [BFM]) vom 24. Februar 2010 wurde der (erste) Asylantrag des A____ abgelehnt und dieser aus der Schweiz weggewiesen. Das Asylgesuch reichte dieser damals unter der Aliasidentität [...], geboren am [...], ein. Aus den Akten ergibt sich, dass A____ unter zwei weiteren Aliasnamen vermerkt. ist. Aus dem negativen Asylentscheid ergeht, dass A____ mit falschen Angaben zu seiner Herkunft und Lebensgeschichte versucht hat, einen asylrechtlichen Aufenthalt in der Schweiz zu erwirken. Seit dem Jahr 2016 ist A____ insgesamt sechsmal in der Schweiz strafrechtlich verurteilt worden. Als er letztmals die Schweiz im Sommer 2017 hätte verlassen müssen, wurde die angeordnete Ausschaffungshaft mit Urteil der Einzelrichterin vom 26. Juli 2017 (VGE AUS.2017.56) als unzulässig erachtet, da A____ glaubhaft machen konnte, er werde sich in Basel bis zum Vollzug der Wegweisung bei seinem Partner aufhalten, mit welchem die Eintragung der Partnerschaft aktiv angestrebt sei, und alle Termine von dort aus wahrnehmen. Trotzdem leistete er den Vorspracheterminen beim Migrationsamt wie auch der Vorladung zum damalig vorgesehenen Strafantritt im Nachgang seiner Haftentlassung keine Folge und musste deshalb am 25. März 2018 polizeilich vorgeführt werden. Nach Entlassung aus dem Strafvollzug konnte er sodann im September 2018 nach Italien ausgeschafft werden. Mit Strafurteil vom 16. April 2019 wurde er unter anderem des Verweisungsbruchs schuldig erklärt, nachdem er am 20. März 2019 von Italien her kommend wieder in die Schweiz einreiste. Damit dass er nicht gewusst haben will, mit Strafgerichtsurteil vom 27. April 2017 für fünf Jahre des Landes verwiesen worden zu sein, ist er nicht zu hören, da ihm die Information betreffend den Landesverweis nachweislich übersetzt wurde und er dies unterschriftlich am 21. August 2018 bestätigt hat. Vor diesem Hintergrund ist erstellt, dass A____ sich im Falle seiner Freilassung nicht an die behördlichen Anweisungen halten wird und die grosse Gefahr besteht, dass er für die Behörden am Dienstag, 10. Dezember 2019, nicht zur Verfügung steht, um die Rückführung nach Italien zu vollziehen (s. unten E. 5.2). Er hat in der Vergangenheit die Behörden über seine Identität und seine Absichten getäuscht, er ist straffällig geworden und hat die erteilte Landesverweisung nicht respektiert. Der Haftgrund der Untertauchensgefahr sowie derjenige des Verstosses gegen ein Einreiseverbot, der auch bei einer Einreise trotz bestehendem Landesverweis zu bejahten ist (vgl. BGer 2C_655/2019 vom 26. Juli 2019 E. 2.3.2), sind, wie vom Migrationsamt angeführt, je gegeben. Daran ändert auch nichts, dass er angeblich (wieder) mit seinem Partner zusammen sein und die eingetragene Partnerschaft eintragen lassen will. Dies hat er, wie dargelegt, bereits im Jahr 2017 ausgesagt und bislang noch nicht umgesetzt. Ausserdem steht dem erhofften Familiennachzug zu seinem Partner die Landesverweisung entgegen. Dies ist dem Ausländer wohl bewusst. Allein deshalb vermag diese angebliche Planung, die Untertauchensgefahr nicht zu vermindern. Zusätzlich besteht auch der Haftgrund der Verurteilung wegen eines Verbrechens gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG. Angesichts dieser Fülle von Haftgründen bedarf es keiner Prüfung des vom Migrationsamt ebenfalls aufgeführten Haftgrundes gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG.

 

5.

5.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AIG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

 

5.2      Das Migrationsamt hat sich bereits vor Erlass der Verfügung der frühzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug um die Rückübernahme des A____ durch die italienischen Behörden bemüht. Schliesslich haben die italienischen Behörden der Rückübernahme nun mit Verfügung vom 22. November 2019 zugestimmt und diese ist für den 10. Dezember 2019 vorgesehen und organisiert. Die schweizerischen Behörden sind damit dem Beschleunigungsgebot nachgekommen. Aufgrund des grossen öffentlichen Interesses der Schweizer Bevölkerung am Vollzug der Landesverweisung des in der Schweiz mehrfach vorbestraften Ausländers erweist sich die kurze Inhaftnahme auch ohne weiteres als verhältnismässig. Eine mildere Massnahme, welche die Rücküberführung sicherstellen könnte, ist vor dem Hintergrund des renitenten Verhaltens des A____ nicht ersichtlich. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass er sich an eine verfügte Eingrenzung halten würde und selbständig pünktlich zum Rückführungstermin erscheinen würde. Es rechtfertigt sich die Haftanordnung bis zum 13. Dezember 2019. Sollte es unerwartet zu einer Verzögerung der Rücküberstellung kommen, könnte mit dieser um drei Tage über das Rückreisedatum hinaus verfügten Haft eine allfällige Haftverlängerung rechtzeitig verfügt und wiederum gerichtlich überprüft werden.

 

6.

Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).

 

 

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

 

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 2. Dezember bis zum 13. Dezember 2019 rechtmässig und angemessen.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

            - A____

            - Migrationsamt

            - Staatssekretariat für Migration

 

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

 

 

 

Hinweis

 

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.