Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2019.99

 

URTEIL

 

vom 23. Dezember 2019

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...], von Nigeria,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 20. Dezember 2019

 

betreffend Ausschaffungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)


Sachverhalt

 

A____ wurde am 2. Dezember 2019 im Bahnhof SBB durch die Grenzwache kontrolliert. Da er sich nicht ausweisen konnte und weitere Abklärungen ergaben, dass er am 27. Mai 2017 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte, wurde er festgenommen und dem Migrationsamt übergeben. Am 3. Dezember 2019 ordnete das Migrationsamt gestützt auf Art. 76a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) eine Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren an. Gleichentags erging ein Strafbefehl gegen A____ wegen rechtswidriger Einreise. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2019, die dem Beurteilten am 20. Dezember 2019 hat eröffnet werden können, teilte das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM am 16. Dezember 2019 gutgeheissen hätten, und wies A____ aus der Schweiz in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Italien weg. In der Folge wandelte das Migrationsamt die Vorbereitungshaft in eine sechswöchige Ausschaffungshaft um. Im Anschluss an die Eröffnung dieser Verfügung verlangte A____ deren gerichtliche Überprüfung.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 80a Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher diese Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden zu gelten haben. Der Beurteilte hat sein Gesuch um gerichtliche Überprüfung der Verfügung vom 20. Dezember 2019 unmittelbar nach deren Eröffnung gestellt. Mit der heutigen Überprüfung der Haft ist deshalb die Frist von 96 Stunden ohne weiteres gewahrt.

 

2.

2.1      Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 4. Auflage 2015, Art. 76a AuG N 3). Zur Sicherstellung des Vollzugs zwischen der Eröffnung des Weg- oder Ausweisungsentscheides kann die betroffene Person für maximal sechs Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG).

 

2.2      Das Migrationsamt begründet die Haft lediglich damit, dass der Beurteilte am 2. Dezember 2019 ohne die notwendigen Reisepapiere in die Schweiz eingereist sei. Mit diesem Verhalten habe er gezeigt, dass er nicht gewillt sei, sich an behördliche Weisungen zu halten. Allein gestützt auf diese Begründung würde sich die Anordnung von Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen lassen. Im Falle des Beurteilten kommt jedoch hinzu, dass er anlässlich seiner Verhaftung zum Ausdruck gebracht hat, auf dem Wege nach Spanien zu sein. Die Frage, in welchem Land er jetzt wohne und wo sich seine Ausweispapiere befänden, hat er nicht beantworten wollen. Daraus lässt sich schliessen, dass der Beurteilte nicht bereit ist, mit den Behörden zu kooperieren. Es macht auch keinen Sinn, durch Basel zu reisen, wenn man von Italien aus nach Spanien gelangen will. Es kommt hinzu, dass der Beurteilte gegenüber dem Migrationsamt im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs ausgesagt hat, er habe in Italien immer auf der Strasse schlafen müssen. Dies für mehr als zwei Jahre. Er wisse nicht, ob er in Italien willkommen sei. Diese Äusserung deutet darauf hin, dass der Beurteilte Italien verlassen hat, weil er dort keine zufriedenstellenden Lebensumstände vorgefunden hat, weshalb er auch nicht freiwillig in dieses Land zurückkehren würde. Die Haft ist notwendig, um den Vollzug der Wegweisung nach Italien sicherzustellen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die die Haft als unverhältnismässig erscheinen lassen würden. Beim Beurteilten handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann. Auch eine mildere Massnahme wie beispielsweise eine private Unterbringung ist nicht durchführbar, da der Beurteilte keinerlei Beziehungen zur Schweiz hat und hier niemanden kennt, bei dem er während der Dauer bis zum möglichen Vollzug der Wegweisung unterkommen könnte. Das Migrationsamt konnte einen Flug für den 14. Januar 2020 erhältlich machen, wie eine telefonische Rücksprache der Einzelrichterin ergab. Diese vergleichsweise längere Wartefrist ist durch die bevorstehenden Feiertage bedingt, liegt aber immer noch weit unter den angeordneten sechs Wochen Haft. Nach dem Gesagten ist diese zu bestätigen.

 

 

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

 

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens ist für 6 Wochen bis zum 30. Januar 2020 rechtmässig und angemessen.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Dieser Entscheid ist A____ in einer für ihn verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.

 

            Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

lic. iur. Saskia Schärer

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.