Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2020.12

 

URTEIL

 

vom 17. Februar 2020

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...], von Georgien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 17. Februar 2020

 

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft


Sachverhalt

 

Der aus Georgien stammende A____ wurde am 10. Februar 2020 (23.30 Uhr) durch das Schweizer Grenzwachtkorps im Bus von Deutschland kommend bei der Einfahrt in die Schweiz am Grenzübergang Basel Weil-Autobahn kontrolliert. Dabei wies er sich zwar mit seinem ihm zustehenden, gültigen Reisepass aus. Aus diesem wurde jedoch ersichtlich, dass er am 20. April 2019 in den Schengenraum eingereist war. Der rechtmässige Aufenthalt von 90 Tagen hatte somit am 19. Juli 2019 geendet. A____ hätte deshalb für die Einreise in die Schweiz ein Visum benötigt. Ferner wurde festgestellt, dass er mit einem ihm am 7. August 2018 eröffneten, bis zum 21. August 2021 gültigen Einreiseverbot für die Schweiz und einem durch Deutschland ausgesprochenen, bis zum 4. Oktober 2021 schengenweit gültigem Einreiseverbot belegt ist sowie dass er zur Verhaftung ausgeschrieben ist, weil eine Busse von CHF 600.– rechtskräftig in 6 Tage Haft umgewandelt wurde. Nach Beendigung der Kontrolle wurde A____ deshalb dem Strafvollzug übergeben. Dieser endete am 17. Februar 2020.

 

Bereits am 11. Februar 2020 hat das Migrationsamt Basel-Stadt (Migrationsamt) A____ aus der Schweiz weggewiesen und mit der Organisation des Vollzugs der Wegweisung begonnen. Da A____ besondere Medikamente einnehmen muss, wurde der Flug durch SwissRepat auf die Stufe DEPA eingeordnet. A____ wird die Heimreise also in Begleitung zweier Polizisten antreten. Mit Strafbefehl vom 11. Februar 2020 wurde A____ überdies der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 45 Tagen verurteilt. Dieses Urteil ist nicht rechtskräftig.

 

Am 17. Februar 2020 hat das Migrationsamt über A____ eine Ausschaffungshaft von einem Monat angeordnet. Gleichentags hat eine mündliche Verhandlung der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Einzelrichterin) stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist anlässlich der mündlichen Verhandlung mit Hilfe einer Dolmetscherin erläutert und dem Beurteilten schriftlich ausgehändigt worden.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Der Beurteilte hat sich bis zum 17. Februar 2020 im Strafvollzug befunden. Seit dem 18. Februar 2020 ist die Haft rein ausländerrechtlich begründet. Mit der bereits am 17. Februar 2020 durchgeführten Verhandlung mit anschliessender Eröffnung des Entscheids ist die in Art. 80 Abs. 2 AIG genannte Frist von 96 Stunden ohne Weiteres eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

 

2.

Die Ausschaffungshaft setzt u.a. einen erstinstanzlichen Wegweisungsentscheid voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Göksu, in: Handkommentar AIG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2). Das Migrationsamt Basel-Stadt hat A____ mit Verfügung vom 11. Februar 2020 aus der Schweiz weggewiesen. Damit ist diese Voraussetzung für die Anordnung von Haft erfüllt.

 

3.

3.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Wegweisungsentscheids insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen).

 

3.2      Im vorliegenden Fall sind mehrere Haftgründe gegeben. Der Beurteilte ist nach Ablauf des bewilligungsfreien Zeitraums von 90 Tagen in Europa verblieben. Er unterliegt einem bis zum 21. August 2021 gültigen Einreiseverbot für die Schweiz und einem bis zum 4. Oktober 2021 gültigen Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum. Ob er gewusst hat, dass letzteres nicht nur für Deutschland, sondern den gesamten Schengenraum gilt, was er bestreitet, kann offen bleiben. Denn jedenfalls das Verbot, in die Schweiz einzureisen, hat er gekannt. Um dieses Verbot hat er sich nicht gekümmert. Es muss als Schutzbehauptung gewertet werden, wenn er sagt, er habe nicht gewusst, dass er, um nach Italien zu gelangen, mit dem Bus durch die Schweiz reisen muss. Selbst nach seiner Verhaftung war er mit seiner Rückkehr in die Heimat nicht einverstanden, wie er gegenüber dem Migrationsamt erklärt hat. Der Beurteilte ist ferner in der Schweiz unter 7 Aliasnamen verzeichnet. Das macht deutlich, dass er durchaus bereit ist, Behörden zu täuschen, wenn er sich davon einen Vorteil erhofft. Er hat hier im Jahr 2017 auch ein Asylgesuch eingereicht, auf welches nicht eingetreten worden ist, da er zu einem früheren Zeitpunkt schon in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte. Nach Eröffnung des Nichteintretensentscheids ist der Beurteilte am 12. Februar 2018 untergetaucht. Aufgrund der gesamten Situation ist nicht anzunehmen, dass A____ Anweisungen des Migrationsamtes, wonach er sich in Freiheit in Basel für den Vollzug der Wegweisung in die Heimat zur Verfügung zu halten hätte, Folge leisten würde (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Mildere Massnahmen als die Ausschaffungshaft wären nicht wirksam genug, zumal im vorliegenden Fall aufgrund der Methadonabhängigkeit des Beurteilten die Rückführung in die Heimat in Begleitung zweier Polizisten erfolgen muss und die Organisation einer solchen begleiteten Reise aufwändig und auch teuer ist. Es kann deshalb nicht das kleinste Risiko in Kauf genommen werden, dass der Beurteilte vor dem Reisetermin untertaucht. Da das Migrationsamt mit der Vorbereitung des Vollzugs der Wegweisung (richtigerweise) bereits während des Strafvollzugs des Beurteilten angefangen hat, kann dieser schon am 9. März 2020 stattfinden. Der Beurteilte wird sich dannzumal während 20 Tagen in Ausschaffungshaft befunden haben, was als verhältnismässig zu bezeichnen ist. Die Verfügung des Migrationsamtes erweist sich demnach als rechtmässig. Das vorliegende Verfahren ist gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos.

 

 

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

 

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von einem Monat, d.h. bis 17. März 2020, rechtmässig.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

lic. iur. Saskia Schärer

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.