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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im |
AUS.2020.15
URTEIL
vom 21. Februar 2020
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
Zustelladresse: c/o Gefängnis Bässlergut,
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 18. Februar 2020
betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____, von Algerien, stellte am 1. September 2017 in der Schweiz ein Asylgesuch. Das SEM trat mit Asylentscheid vom 14. November 2017 darauf nicht ein und wies A____ aus der Schweiz weg. Dieser Entscheid wurde ihm am 16. November 2017 eröffnet, und am 17. November 2017 wurde er als verschwunden gemeldet. Am 11. Dezember 2018 wurde er, diesmal unter dem Namen B____, im Dublin In Verfahren aus Deutschland der Schweiz zugeführt.
Der Beurteilte hat dem Migrationsamt in der Befragung vom 14. März 2019 angegeben, nach dem Negativentscheid nach Holland gegangen zu sein und dort ein zweites Asylgesuch gestellt zu haben. Nach drei Monaten Aufenthalt in Holland habe man ihm gesagt, dass er in die Schweiz zurück müsse. An einem Donnerstag den 15. sei er nach Zürich geflogen, das müsste ungefähr im Januar 2018 gewesen sein. Am 8. Dezember 2018 sei er nach Deutschland gegangen und habe einen dritten Asylantrag gestellt. Er könne nicht in sein Land zurück, weil seine Eltern sich nicht verstünden, es keine Arbeit gebe und der Präsident für die Jugend nichts tue. Sein Pass und seine Geburtsurkunde seien in Algerien. Er habe hier eine Frau kennengelernt, die er heiraten wolle. Die angebotene Rückkehrhilfe von 7‘000 lehne er ab, er wolle 50‘000. Am 20. März 2019 hat das SEM bei den Algerischen Behörden ein Laissez-Passer beantragt. Die Kantonspolizei hat A____ am 13. April 2019 wegen Nötigung, Drohung und Tätlichkeiten bei der Dreirosenanlage festgenommen. Tags darauf hat ihn die Staatsanwaltschaft zuhanden des Migrationsamtes freigelassen, welches ihn auf die Strasse entlassen hat. Das Migrationsamt hat ihn am 4. Juli 2019 befragt. Er gab an, sein Pass sei in Frankreich, und er hat seine Heiratspläne bestätigt. In Deutschland habe er viele Diebstähle begangen und sei zu 6 Monaten Gefängnis und 60 Stunden sozialer Arbeit verurteilt worden. Am 11. Juli 2019 wurde er durch die Algerischen Behörden anerkannt. Am 22. August 2019 hat ihn das Migrationsamt daraufhin befragt, wieso er seit 25. Juli 2019 den wöchentlichen Vorsprachetermin nicht wahrgenommen habe; er sagte, er sei in Bern gewesen. Das Migrationsamt hält in der Überweisung an die Staatsanwaltschaft vom 22. August 2019 fest, A____ sei am 24. Juli 2018 von den Französischen Behörden im Rahmen des Dublin Verfahrens an die Schweiz überstellt worden; dies geschah gestützt auf eine schriftliche Wiederaufnahme des SEM, datiert vom 9. Januar 2006 [sic] per 24. Juli 2018. Aktenkundig ist auch die schriftliche Wiederaufnahme aus Deutschland in die Schweiz vom 21. November 2018 per 11. Dezember 2018. Die Staatsanwaltschaft hat den Beurteilten mit Strafbefehl vom 7. Februar 2019 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und zu 20 Tagen Freiheitsstrafe und CHF 300.– Busse verurteilt. Mit Strafbefehl vom 28. Juli 2019 hat sie ihn der mehrfachen Beschimpfung, des Hausfriedensbruchs, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung sowie des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und mit 140 Tagen Freiheitsstrafe sowie 40 Tagessätzen Geldstrafe bestraft. Mit Strafbefehl vom 27. August 2019 hat sie ihn wegen geringfügigen Widerhandlungen gegen das AIG mit CHF 300 Busse bestraft. Vom 28. August 2019 – 4. November 2019 befand er sich im Strafvollzug; das Strafende wurde zunächst vom 21. Februar 2020 auf den 23. Dezember 2019 geändert. Das SEM hat am 9. Oktober 2019 mitgeteilt, dass die formelle Bestätigung der Algerischen Behörden für ein Laissez-Passer vorliegt. Das SEM hat ein Einreiseverbot vom 1. Dezember 2019 bis 30. November 2019 gegen ihn ausgesprochen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Verfügung vom 4. Dezember 2019 festgestellt, dass gegen den Strafbefehl vom 18. Juli 2019 rechtzeitig Einsprache erhoben worden und der Entscheid damit nicht in Rechtskraft erwachsen ist, und dass er unverzüglich aus dem Strafvollzug zu entlassen sei; aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen sei die Einsprache nicht ordnungsgemäss erfasst worden.
Das Migrationsamt hat am 5. Dezember 2019 3 Monate Ausschaffungshaft bis 3. März 2020 über A____ verfügt, welche Haft der Ausschaffungsrichter mit Urteil AUS.2019.92 vom 6. Dezember 2019 bestätigt hat. Auf den 21. Dezember 2019 wurde ein Flug gebucht. Laut Bericht des SEM habe der Beurteilte beim Einstieg auf der Passerelle geschrien und um sich geschlagen, bis ihm das Bordpersonal den Einstieg verweigert hat. Am 18. Februar 2020 hat das Migrationsamt die Verlängerung der Haft um 3 Monate bis 3. Juni 2020 verfügt. Die Überprüfung der Haftverlängerung durch den Einzelrichter hat am 21. Februar 2020 im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden.
Erwägungen
1.
Da die Haft mit der verfügten Verlängerung die Dauer von 3 Monaten übersteigt, hat der Beurteilte praxisgemäss Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Darauf hat der Beurteilte anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt vom 18. Februar 2020 ausdrücklich verzichtet. Dabei hat es sein Bewenden.
2.
Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG), was vorliegend nicht der Fall ist. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AIG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot). Die Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.). Die genannten Kriterien gelten sowohl im Falle einer Haftverlängerung als auch bei der Prüfung eines Haftentlassungsgesuchs (BGer 2A.363/2004 vom 6. Juli 2004, E. 2.1).
3.
Hinsichtlich der Wegweisungsverfügung und der Haftgründe wird auf das Urteil AUS.2019.92 vom 6. Dezember 2019 verwiesen. Die Untertauchensgefahr hat sich seither erhärtet, nachdem der Beurteilte – entgegen der ausdrücklichen Reisebereitschaft anlässlich der Verhandlung vom 6. Dezember 2019 – den Flug verweigert hat. Dies hat er dem Migrationsamt gegenüber damit erklärt, dass er in Frankreich Familienangehörige habe, weshalb er nicht nach Algerien zurück wolle, sondern nach Frankreich. Anlässlich der heutigen Verhandlung hat der Beurteilte bekannt gegeben, er wolle nun doch nicht nach Algerien gehen, sondern in Europa bleiben, sei es die Schweiz, Frankreich oder Italien, wo er Verwandte habe. Er wolle seinen Aufenthalt legalisieren und legal arbeiten, und er wolle heiraten. Er kenne eine heiratswillige Frau, die die Papiere aber auf dem falschen Amt eingereicht habe. Dem ist zu entgegnen, dass der Beurteilte sich illegal im Schengenraum aufhält. Es ist ihm zuzumuten, die geplante Heirat aus dem Ausland vorzubereiten. Einer sofortigen Heirat steht zwar grundsätzlich ebenfalls nichts entgegen. Das Ganze führt jedoch bis anhin nicht zu einem legalen Aufenthalt des Beurteilten, sondern dazu, dass sich die Untertauchensgefahr erhärtet hat. Festzuhalten ist, dass dem Beurteilten eine rechtmässige Ausreise nach Frankreich oder Italien nicht möglich ist.
4.
Die Zusage der Algerischen Behörden für ein Laissez-Passer liegt vor und ein solches wurde inzwischen auch bereits ausgestellt für den Flug vom 21. Dezember 2019, den der Beurteilte indessen verweigert hat. Der Wegweisungsvollzug nach Algerien ist möglich und zumutbar, zumal seine Familie dort lebt und das SEM am 23. Dezember 2019 mitgeteilt hat, dass es demnächst erneut einen Flug buchen wird. Das Beschleunigungsgebot ist somit gewahrt. Ein milderes Mittel als die Haft ist zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs angesichts des langjährigen illegalen Aufenthalts des Beurteilten in Schengenraum nicht ersichtlich, zumal der Beurteilte aus wirtschaftlichen Gründen ein Interesse hat, im Schengenraum zu verbleiben, zumal er seinen Angaben zufolge in Frankreich und Italien Verwandte hat, zu denen er ausdrücklich gehen will und nicht nach Algerien, zumal er auch in der Schweiz bereits seine Melde- und Mitwirkungspflichten verletzt hat, und zumal der Beurteilte nun den Flug verweigert hat. Die angeordnete Haft von drei Monaten ist nach dem Gesagten recht- und verhältnismässig und zu bestätigen.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft ist bis 3. Juni 2020 rechtmässig.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.