|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im |
AUS.2020.18
URTEIL
vom 9. März 2020
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____
zurzeit: c/o Gefängnis Bässlergut,
vertreten durch [...]
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 6. März 2020
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ reiste am 20. September 2012 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches das SEM am 2. Juli 2015 abgelehnt hat; dies ist rechtskräftig. Am 3. Januar 2013 grenzte das Migrationsamt A____ aus dem Kanton Basel-Stadt aus, was er wiederholt missachtete und zu fünf Verurteilungen durch die Staatanwaltschaft führte. Das Migrationsamt revozierte die Ausgrenzung am 21. Januar 2015. Am 14. August 2015 heiratete er B____ und nahm ihren Nachnamen an. Die Ehefrau stellte am 7. September 2015 beim Migrationsamt ein Gesuch um Familiennachzug, wobei die gemeinsame Tochter C____ bereits in Basel lebte bzw. hier geboren wurde. In der Folge kam es zwischen den Ehegatten zu häufigen und auch tätlichen Auseinandersetzungen, ab 19. Januar 2016 ist die Thematik einer Scheidung aktenkundig. Im Zuge einer solchen Auseinandersetzung beim Rheinufer fiel [...] die 20 Monate alte Tochter C____ in ihrem Kinderwagen eine Treppe hinunter und zog sich Verletzungen am Kopf zu, worauf sie fremdplatziert wurde und die KESB das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern aufhob. A____ wurde wiederholt beim Verkauf von Marihuana betroffen und wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bestraft. Die Gewalt in der Ehe führte zu häufigen Requisitionen der Polizei und zu Strafanzeigen; das Strafgericht beurteilte mit Urteil vom 23. Mai 2017 die Anklage vom 2. März 2017 gegen den Beschuldigten A____ betreffend versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache einfache Körperverletzung und wiederholte Tätlichkeiten zum Nachteil eines Ehegatten (in concreto der Ehefrau), welches Urteil indessen von der Staatsanwaltschaft angefochten wurde. Das Migrationsamt sistierte mit Verfügung vom 12. September 2017 das Familiennachzugsverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils und wies A____ aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement mit ausführlich begründetem Entscheid vom 6. Oktober 2017 ab und setzte A____ Frist bis 9. Oktober 2017, die Schweiz und den Schengenraum zu verlassen. Auf Anträge der Ehefrau um Aufhebung der Sistierung vom 17. August 2018 trat das Migrationsamt mit Verfügung vom 28. August 2018 nicht ein. Das Appellationsgericht hat A____ mit Urteil SB.2017.106 vom 12. September 2018 der versuchten schweren Körperverletzung in Anklagepunkt I.2 und der einfachen Körperverletzung zum Nachteil eines Ehegatten während der Ehe in Anklagepunkt I.3 schuldig erklärt und verurteilt zu 18 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 29. bis zum 30. November 2016 (1 Tag) sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 30. Dezember 2016 bis zum 23. Mai 2017, in Anwendung von Art. 122, 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 4, 49 Abs. 1 sowie 51 des Strafgesetzbuches. Das am 2. Dezember 2016 provisorisch eingestellte Strafverfahren betreffend Anklagepunkt I.1 wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung zum Nachteil eines Ehegatten während der Ehe und mehrfacher Tätlichkeiten zum Nachteil eines Ehegatten während der Ehe hat das Appellationsgericht in Anwendung von Art. 55a Abs. 3 StGB eingestellt und die am 3. März 2015 vom Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 10.‒, Probezeit 5 Jahre, hat es in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt. Hingegen hat das Appellationsgericht A____ in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 lit. b des Strafgesetzbuches für 5 Jahre des Landes verwiesen. Jenes Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Daraufhin hat das Migrationsamt mit ausführlich begründeter Verfügung vom 25. Januar 2019 das Familiennachzugsgesuch abgewiesen, welche Verfügung ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist. Seit 14. August 2018 befindet sich A____ im Strafvollzug, woraus er am 7. März 2020 zuhanden des Migrationsamtes entlassen wurde.
Das Migrationsamt hat am 6. März 2020 Ausschaffungshaft für 3 Monate bis 7. Juni 2020 über A____ verfügt. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert 96 Stunden vor den Schranken des Appellationsgerichts anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden. Die Ehefrau des Beurteilten wurde als Zuschauerin zugelassen. Der Vertreter von A____ beantragt, sein Klient sei umgehend freizulassen, sowie die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung.
Erwägungen
1.
Nach den gesetzlichen Vorschriften kann eine betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG in Haft belassen werden, wenn sie sich bereits in Vorbereitungshaft befindet (Art. 76 Abs. 1 lit. a AIG). Ferner kann eine betroffene Person in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h AIG vorliegen, so etwa, wenn das Gebiet der Schweiz trotz Einreiseverbot betreten wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG), wenn sie Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist, oder wenn eine Person wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG). Ausserdem kann die Person in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einer straffällig gewordenen betroffenen Person doch eher als bei einer unbescholtenen davon auszugehen, sie werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG kann eine betroffene Person auch in Haft genommen werden, wenn ihr Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AIG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot). Die Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
2.
2.1 Der Landesverweis wurde dem Beurteilten wie eingangs beschrieben mit dem Urteil des Appellationsgerichts vom 12. September 2018 eröffnet, und der Beurteilte wurde bereits am 12. September 2017 aus der Schweiz und dem Schengenraum weggewiesen, was ihm ebenfalls eröffnet wurde. Auch das Familiennachzugsgesuch wurde zwischenzeitlich abgewiesen. All dies ist rechtskräftig. Diese Voraussetzung für die Haftanordnung ist gegeben.
Der Haftrichter ist grundsätzlich nicht befugt, den Wegweisungsentscheid auf seine Rechtmässigkeit hin zu überprüfen; dafür ist vielmehr das entsprechende Rechtsmittelverfahren geeignet, welches vorliegend allerdings erfolglos ausgeschöpft ist. Praxisgemäss ist der Haftrichter aber an einen Wegweisungsentscheid nicht gebunden, sofern sich dieser als geradezu unhaltbar erweist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wohl verfügt der Beurteilte über familiäre Bande zur Schweiz, die Ehefrau ist ebenso wie die Tochter Schweizerin. Mit der familiären Situation des Beurteilten hat sich indessen bereits das Appellationsgericht im Urteil SB.2017.106 vom 12. September 2018 Ziff. 4 ausführlich auseinandergesetzt, insbesondere auch zu den persönlichen Banden des Beurteilten zum Kind und zur Ehefrau sowie zur konfliktgeladenen Beziehung zwischen den Ehegatten, welche zur Fremdplatzierung des Kindes geführt hat und welche zur Verurteilung u.a. wegen versuchter Körperverletzung zu 18 Monaten Freiheitsstrafe und zu 5-jähriger Landesverweisung geführt hat. Das Appellationsgericht hat dabei die gesamte persönliche und insbesondere auch die familiäre Situation des Beurteilten beleuchtet und insgesamt geschlossen, dass das öffentliche Interesse an der Landesverweisung klar die privaten Interessen des Beurteilten überwiegt. Dies erscheint keineswegs unhaltbar und darauf ist somit abzustellen. Ebensowenig unhaltbar erscheinen der Wegweisungsentscheid des Migrationsamtes vom 12. September 2017 sowie der entsprechende, sehr ausführlich begründete Rekursentscheid des JSD vom 6. Oktober 2017, welche Entscheide nebst der familiären Situation auf Art. 17 AIG abstellen, wonach es dem Beurteilten zuzumuten sei, den Ausgang des Familiennachzugsverfahrens im Ausland abzuwarten. Auch die Verfügung vom 25. Januar 2019 des Migrationsamtes betreffend Abweisung des Gesuchs um Familiennachzug greift die familiäre Situation eingehend auf, und die Behörde schliesst sich der Auffassung des Appellationsgerichts an, wonach das öffentliche Interesse an der Wegweisung die privaten Interessen des Beurteilten überwiegt. Auch diese migrationsbehördlichen Verfügungen und Entscheide sind keineswegs unhaltbar, und darauf ist abzustellen. Soweit sich seither allenfalls positive Entwicklungen ergeben haben sollten – dafür gibt es immerhin den Bericht der D____ vom heutigen 9. März 2020, während die Schreiben des KESB vom 19. Juli 2018 bzw. die Begründung der Entscheide weniger geeignet sind, da sie von vorgängig der erwähnten Verfügungen bzw. Landeswerweis bzw. Familiennachzug datieren –, wären diese nötigenfalls im materiellen Verfahren mit einem Wiedererwägungs- oder Revisionsgesuch geltend zu machen, einschliesslich des nachfolgenden Rechtswegs (BGer 2C_1083/2019 vom 17. Januar 2020 E. 2.3.1).
Dass im Übrigen die Landesverweisung die frühere Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengenraum aufheben würde und der Beurteilte daher einzig die Schweiz verlassen müsste, nicht aber den Schengenraum, wie der Rechtsvertreter beliebt machen möchte, kann soweit nicht nachvollzogen werden, denn weder dies noch jenes wurde bis anhin vollzogen. Der Frage kommt aber insofern beschränkte Bedeutung zu, als der Beurteilte weder über einen Pass verfügt noch über ein Visum für den Schengenraum und daher seine geordnete Ausreise in ein näheres Reiseziel als Mali, also das grenznahe Ausland, nicht möglich ist.
2.2 Der Beurteilte wurde wegen versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil der Ehefrau während der Ehe rechtskräftig verurteilt. Er hat damit im Sinne des AIG Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und wurde deshalb strafrechtlich verfolgt und verurteilt, und er ist wegen eines Verbrechens verurteilt worden (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG). Diese beiden Haftgründe sind gegeben.
2.3 Auch wenn es keines weiteren Haftgrundes bedarf, so ist doch auch – wiederholt – jener der Missachtung einer Ausgrenzung im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Abs. 1 i.Verb.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG gegeben.
2.4 Auch Untertauchensgefahr ist gegeben: Der Beurteilte hätte die Schweiz und den Schengenraum bis 9. Oktober 2017 verlassen müssen, er ist indessen illegal in der Schweiz verblieben; am 14. August 2018 wurde er in der Webergasse aufgegriffen und in den (zunächst vorläufigen) Strafvollzug versetzt. Er hat sich seit 2017 in keiner Weise um die Beschaffung von Reisepapieren bemüht, obwohl er von den Migrationsbehörden immer wieder darauf aufmerksam gemacht wurde (vgl. auch nachfolgend Ziff. 3.1). Offenbar hat er sich aber wiederholt in den Schengenraum (Belgien und Frankreich) illegal abgesetzt und ist somit schon mehrmals untergetaucht. Schliesslich stellt er sich ausdrücklich gegen den Wegweisungsvollzug nach Mali, so gegenüber dem Migrationsamt und auch anlässlich der heutigen Verhandlung.
3.
3.1 Am 17. August 2018 stellte das Migrationsamt ein Gesuch um Vollzugsunterstützung, welches das SEM annahm. Es liegt kein gültiges Reisedokument des Beurteilten vor, aber eine Passkopie; der Vertreter legt jedoch dar, dass ein Pass vorhanden sei, der Beurteilte will ihn aber nicht beibringen lassen. Klar ist indessen, dass er auch schon über einen Pass verfügt hat und dieser an und für sich noch gültig wäre, wie die entsprechende Kopie bei den Akten belegt. Er hat bislang nichts für die Beschaffung von Reisepapieren unternommen. Immer wieder wurde der Beurteilte seit 2018 jedoch darauf angesprochen, dass er seinen Pass beibringen müsse. Seine Angaben dazu waren widersprüchlich; mehrmals gab er an, den Pass verloren zu haben, mehrmals, so etwa auch heute gab er an, dass er noch vorhanden sei, er ihn aber nicht beibringen wolle. Seit 2018 laufen aber auch die Vollzugsbemühungen des SEM bei den Behörden von Mali, und das SEM hat auch immer wieder nachgehakt. Das Beschleunigungsgebot ist jedenfalls gewahrt.
3.2 Es fragt sich, ob der Wegweisungsvollzug rechtlich und tatsächlich möglich und zumutbar ist. Mit der vorliegenden Passkopie ist die Identität gesichert. Ein Rückübernahmeabkommen mit Mali wurde offenbar 2018 ausgehandelt, von Mali aber bislang nicht unterzeichnet. Wie aus dem Mailverkehr zwischen dem Migrationsamt und dem SEM hervorgeht, erhofft man sich seit einiger Zeit die bald bevorstehende Unterzeichnung des Abkommens. Während in den Jahren 2018 und 2019 der Botschafter von Mali in Genf keine Befragungen zwecks Identifikation durchführen wollte, solange das Abkommen nicht unterzeichnet sei, so hat sich die Lage offenbar mittlerweile geändert: Per 11. März 2020 ist eine zentrale Befragung mit einer Delegation aus Mali in Bern anberaumt. Der Beurteilte wird einmal mehr Gelegenheit haben, seiner Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung nachzukommen. Diese Entwicklung lässt jedenfalls berechtigte Hoffnung auf Unterzeichnung des Abkommens innert nützlicher Frist aufkommen oder auf einen sonstwie gearteten Weg, den Wegweisungsvollzug nach Mali rechtlich und tatsächlich zu ermöglichen, sodass zum heutigen Zeitpunkt der Wegweisungsvollzug rechtlich und tatsächlich zumindest nicht unmöglich erscheint. Der Beurteilte hat es in der Hand, die Haftdauer zu verkürzen, indem er seinen Pass beibringen lässt und nach Mali ausreist.
3.3 Zu prüfen ist somit die Frage nach der Verhältnismässigkeit, namentlich nach allfälligen Ersatzmassnahmen wie etwa eine Meldepflicht oder eine Eingrenzung, und zu berücksichtigen ist auch seine familiäre Situation (Art. 80 Abs. 4 AIG). Der Beurteilte stellt sich heute auf den Standpunkt, freiwillig ausreisen zu wollen.
Wie erwähnt, wurde der Beurteilte bereits 5 Mal wegen Nichtbeachtens von Ausgrenzungen verurteilt. Insoweit ist also nicht davon auszugehen, dass er sich an eine Eingrenzung halten würde. Dies nun umso weniger, als er ja mit einem Wegweisungsvollzug nicht nur aus der Schweiz, sondern aus dem gesamten Schengenraum konfrontiert ist. Bereits zweimal hat er sich aus der Schweiz illegal in den Schengenraum (Belgien, Frankreich) abgesetzt und sich so dem Zugriff der Behörden entzogen. Es ist zu unterstreichen, dass der Beurteilte seit dem Wegweisungsentscheid vom 12. September 2017 nicht nur die Pflicht, sondern bis zu seiner Inhaftierung am 14. August 2018 auch die Gelegenheit gehabt hat, die Schweiz und den Schengenraum selbständig zu verlassen, dies aber nicht getan hat. Gegenüber dem Migrationsamt gibt er an, nicht nach Mali gehen zu wollen, ebenso anlässlich der heutigen Verhandlung. Die politischen Verhältnisse in Mali sprechen soweit ersichtlich nicht gegen den Wegweisungsvollzug. Allfällige asylrelevante Gründe können im vorliegenden Haftüberprüfungsverfahren nicht überprüft werden. Eine geordnete Ausreise des Beurteilten in ein Schengenland oder einen Drittstaat ist mangels Reisepasses und mangels Visums indessen nicht möglich. Der Beurteilte hat aber andererseits angesichts des rechtskräftigen Landesverweises ein Interesse, irgendwo in Europa unterzutauchen, wie er es eben auch schon getan hat. Das aus den Akten hervorgehende, faktisch ausgesprochene friedlose Verhältnis zur Ehefrau – auch wenn beide mitunter und heute auch der Rechtsvertreter und selbst die bei der Verhandlung im Gerichtssaal anwesende Ehefrau das Gegenteil beteuern – spricht gegen eine Wohnsitznahme des Beurteilten bei ihr. Dies, zumal gemäss begründetem Entscheid vom 14. Juni 2019 des Straf- und Massnahmenvollzugs zur Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug beim Beurteilten eine authentische Einsicht hinsichtlich der begangenen Gewaltdelikte bisher nicht erkennbar war, und eine Tatbearbeitung hat nicht stattgefunden. Es besteht ein grosses öffentliches Interesse, dass der Beurteilte nicht weiter Gewaltdelikte begeht – er ist immerhin wegen versuchter schwerer Körperverletzung sowie leichter Körperverletzung verurteilt, und zwar in Form von Gewalt in der Ehe. Telefonischer Kontakt zur Ehefrau und zum Kind hat bisher aus dem Strafvollzug stattgefunden, und nun in Ausschaffungshaft im Gefängnis Bässlergut sind darüber hinaus auch persönliche Besuche möglich. Insgesamt erscheinen Ersatzmassnahmen, insbesondere eine Meldepflicht oder eine Eingrenzung, als ungenügend, um den Wegweisungsvollzug nach Mali sicherzustellen, und die familiäre Situation spricht ebenfalls zumindest nicht gegen die Haft. Eine Kaution kommt angesichts der Mittellosigkeit nicht in Frage. Insgesamt sind taugliche Ersatzmassnahmen zur Haft nicht ersichtlich und diese erweist sich für die angeordnete Dauer von 3 Monaten als recht- und verhältnismässig, sodass sie zu bestätigen ist.
3.
Das vorliegende Verfahren ist gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos. Der unentgeltliche Vertreter ist gemäss geltend gemachtem Aufwand zu entschädigen zuzüglich Verhandlung, somit für 5.6 Stunden.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 7. Juni 2020 rechtmässig.
Es werden keine Kosten erhoben.
A____ wird für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung mit [...], bewilligt und diesem ein Honorar von CHF 1'120.– und Auslagenersatz von CHF 65.–, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von Honorar und Auslagen zu CHF 91.25 somit total CHF 1'276.25 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an
- Beurteilter
- Rechtsvertretung
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil wurde dem Ausländer und seinem Vertreter am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.