Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2020.21

 

URTEIL

 

vom 18. März 2020

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____

von Algerien,

zurzeit: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel  

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 16. März 2020

 

betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft bis 1. Juli 2020


Sachverhalt

 

A____ befindet sich seit 2. Oktober 2020 in Ausschaffungshaft. Die Verfügung über deren letzte Verlängerung bis 1. April 2020 hat der Einzerichter mit Urteil AUS.2019.98 vom 20. Dezember bestätigt. Nun hat das Migrationsamt am 16. März 2020 die Verlängerung der Haft bis 1. Juli 2020 verfügt. Am 17. März 2020 hat das Migrationsamt A____ aus der Haft entlassen.

 

Erwägungen

 

Damit ist das Verfahren betreffend Ûberprüfung der Haftverlängerung gegenstandslos geworden und wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

 

 

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

 

://:       Das Verfahren betreffend Verlängerung der Haft über A____ bis 1. Juli 2020 wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

 

           Es werden keine Kosten erhoben.

 

           Mitteilung an:

           - Beurteilter (ad acta)

           - Migrationsamt

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

 

Dr. Peter Bucher

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.