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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im |
AUS.2020.27
URTEIL
vom 10. Juni 2020
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____ von der Türkei,
zurzeit: c/o Gefängnis Bässlergut,
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 8. Juni 2020
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____, von der Türkei, ist in Basel geboren und ging hier in den Kindergarten. Mit knapp 7 Jahren verliess er die Schweiz und lebte bei seiner Grossmutter in der Türkei, wo er Schulen besuchte. 1995 kam er wieder in die Schweiz und lebt seither hier; er hat die Niederlassungsbewilligung erlangt.
Zahlreiche strafrechtliche Verurteilungen des A____ sind aktenkundig: Am 20. März 1997 hat ihn die Jugendstrafkammer des mehrfachen, teils bandenmässigen Raubs schuldig erklärt und eine Erziehungshilfe angeordnet. Das Strafgericht hat ihn am 12. November 2002 wegen Gehilfenschaft zu untauglich versuchtem Mord, Unterlassung der Nothilfe, Begünstigung, grober Verletzung der Verkehrsregeln und mehrfachem vorschriftswidrigem Motorfahren zu 14 Monaten Gefängnis bedingt und CHF 900.-- Busse verurteilt. Das Bezirksamt Laufenburg hat ihn am 22. Juli 2003 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu 14 Tagen Gefängnis bedingt und CHF 1'000.-- Busse verurteilt. Das Strafgericht hat ihn am 3. Juni 2005 wegen mehrfacher Drohung zu einer Gefängnisstrafe von 5 Monaten verurteilt und die beiden Vorstrafen von je 14 Tagen Gefängnis vollziehbar erklärt, indessen den Vollzug aufgeschoben und eine ambulante psychiatrische Behandlung angeordnet. Das Strafgericht hat ihn am 18. April 2008 wegen Erpressung, geringfügiger Sachbeschädigung, einfacher Körperverletzung, mehrfacher Nötigung, mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfachen Fahrens in (teilweise qualifiziert) fahrunfähigem Zustand, Vereitelung einer Blutprobe, pflichtwidrigem Verhalten bei einem Unfall sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 18 Monaten Freiheitsstrafe und CHF 1'000.-- Busse verurteilt, die am 3. Juni 2005 angeordnete ambulante psychiatrische Behandlung aufgehoben sowie die entsprechenden Strafen von 5 Monaten und zwei Mal 14 Tagen Gefängnis vollziehbar erklärt; das Appellationsgericht hat dies bestätigt. Weiter hat ihn das Appellationsgericht am 11. April 2014 wegen mehrfacher Drohung, Urkundenfälschung, falscher Anschuldigung, Verletzung von Verkehrsregeln und Fahrens ohne Führerausweis zu 150 Tagessätzen Geldstrafe und CHF 200.-- Busse verurteilt. Seit 18. Juli 2016 befindet er sich in strafrechtlicher Haft: Das Strafgericht hat ihn am 29. März 2017 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, Vergehens gegen das Waffengesetz sowie mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises zu 6 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; eine dagegen erhobene Berufung wurde zurückgezogen.
Das Migrationsamt hat A____ wegen seiner strafrechtlichen Verurteilungen wiederholt am 12. Mai 2005, am 13. April 2011 und am 16. Juni 2014 hinsichtlich seiner Niederlassungsbewilligung verwarnt und abgemahnt. Das Migrationsamt hat am 30. November 2017 den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung verfügt und ihn aus der Schweiz weggewiesen. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) hat den dagegen erhobenen Rekurs des A____ mit Entscheid vom 20. März 2019 abgewiesen. Ein gegen jenen Entscheid erhobener Rekurs wurde nicht innert Frist begründet, sodass der Regierungsrat mit Präsidialbeschluss vom 20. Mai 2019 darauf nicht eingetreten ist. Damit sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung in Rechtskraft erwachsen.
A____ wurde am 8. Juni 2020 zuhanden des Migrationsamtes aus der strafrechtlichen Haft entlassen; dies gemäss dem Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 19. Mai 2020 unter der Bedingung, dass der Vollzug der angeordneten Wegweisung sichergestellt ist. Das Migrationsamt hat am 8. Juni 2020 Ausschaffungshaft für 3 Monate bis 7. September 2020 über A____ verfügt. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert 96 Stunden vor den Schranken des Appellationsgerichts anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden.
Erwägungen
1.
Nach den gesetzlichen Vorschriften kann eine betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG in Haft belassen werden, wenn sie sich bereits in Vorbereitungshaft befindet (Art. 76 Abs. 1 lit. a AIG). Ferner kann eine betroffene Person in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h AIG vorliegen, so etwa, wenn das Gebiet der Schweiz trotz Einreiseverbot betreten wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG), wenn sie Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist, oder wenn eine Person wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG). Ausserdem kann die Person in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einer straffällig gewordenen betroffenen Person doch eher als bei einer unbescholtenen davon auszugehen, sie werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG kann eine betroffene Person auch in Haft genommen werden, wenn ihr Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AIG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot). Die Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
2.
2.1 Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung wurden wurde dem Beurteilten wie eingangs beschrieben eröffnet, und beides ist rechtskräftig. Diese Voraussetzung für die Haftanordnung ist gegeben.
Der Haftrichter ist grundsätzlich nicht befugt, den Wegweisungsentscheid auf seine Rechtmässigkeit hin zu überprüfen; dafür ist vielmehr das entsprechende Rechtsmittelverfahren geeignet, welches vorliegend allerdings erfolglos ausgeschöpft ist. Praxisgemäss ist der Haftrichter aber an einen Wegweisungsentscheid nicht gebunden, sofern sich dieser als geradezu unhaltbar erweist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wohl verfügt der Beurteilte über familiäre Bande zur Schweiz. Er hat 2010 eine irakische Staatsangehörige geheiratet, die im Kanton Basel-Landschaft mit den gemeinsamen drei Kindern (Jg. 2002, 2004, 2008) lebt; die Ehe wurde 2018 geschieden. Mit der familiären Situation und den daraus fliessenden Ansprüchen gemäss Art. 8 EMRK sowie mit den übrigen entscheidrelevanten Elementen und den Argumenten des anwaltlich vertretenen Beurteilten haben sich indessen sowohl das Migrationsamt in der Verfügung als auch das JSD im Rekursentscheid ausführlich auseinandergesetzt. Diese Behörden stützen ihre Entscheide insbesondere auf das strafrechtlich relevante Verhalten des Beurteilten. Sie berücksichtigen seine lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz. Sie beurteilen seine Integration indessen aufgrund seines strafrechtlichen Verhaltens, aber auch aufgrund der wirtschaftlichen Integration mit Betreibungen über CHF 59'000.-- und Verlustscheinne über CHF 106'000.-- als gescheitert, obwohl er gut Deutsch und Mundart spricht, wovon sich der unterzeichnende Richter heute überzeugen konnte. Die Behörden setzen sich auch mit der Reintegration, den medizinischen Behandlungsmöglichkeiten und der Wehrdienstpflicht in der Türkei auseinander. Sie gelangen zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beurteilten wegen seiner schweren und fortgesetzten Delinquenz schwerer wiege als sein privates Interesse und jenes der Kinder, die Beziehung weiterhin in der Schweiz leben zu können. Insbesondere berücksichtigen die Behörden das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer schwerer Straftaten und der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Dies erscheint keineswegs unhaltbar und darauf ist somit abzustellen.
2.2 Der Beurteilte wurde wie eingangs dargestellt zuletzt wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und zuvor wegen weiterer schwerer Delinquenz wiederholt rechtskräftig verurteilt. Er hat damit im Sinne des AIG Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und wurde deshalb strafrechtlich verfolgt und verurteilt, und er ist wegen (mehr als) eines Verbrechens verurteilt worden (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG). Diese beiden Haftgründe sind gegeben. Weiterer Haftgründe bedarf es nicht.
3.
3.1 Es fragt sich, ob der Wegweisungsvollzug rechtlich und tatsächlich möglich und zumutbar ist. Ein gültiger Reisepass des Beurteilten liegt vor. Der Beurteilte hat am 21. Mai 2020 unterschriftlich deklariert, dass er bereit sei, die Schweiz zu verlassen und freiwillig in seine Heimat zurückzukehren. Es ist davon auszugehen, dass er daran ein Interesse hat, beträgt die Reststrafe bei allfälligem Rückfall doch 730 Tage, welche auch dann zu verbüssen wären, sofern die Wegweisung nicht sollte vollzogen werden können. Entsprechend und angesichts der Umstände wegen COVID-19 hat sich das Migrationsamt am 22. Mai 2019 beim SEM nach der Möglichkeit eines DEPU Fluges erkundigt. Aufgrund der Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung fasst das SEM indessen grundsätzlich einen DEPA Flug ins Auge. Dies ist insoweit nicht zu beanstanden, als aufgrund dieser Verurteilung und der Vorgeschichte das Risiko besteht, dass der Beurteilte in Freiheit erneut schwerwiegende Delikte begehen könnte; dies selbst angesichts des insoweit positiven Strafvollzugsberichts. Zwischenzeitlich hat sich ergeben, dass Turkish Airlines voraussichtlich ab 15. Juni 2020 wieder nach Istanbul fliegen wird. Laut Migrationsamt sollen damit auch DEPA Ausschaffungen im konkreten Fall möglich sein. Das Beschleunigungsgebot ist jedenfalls gewahrt. Laut E-Mail Verkehr sei der Beurteilte sich bewusst, die Zeit bis zum Wegweisungsvollzug in Haft verbringen zu müssen. Anlässlich der heutigen Verhandlung hat er dies bestätigt, insbesondere eingedenk der drohenden Reststrafe. Nicht einverstanden ist der Beurteilte mit einem in Aussicht gestellten Einreiseverbot in den Schengenraum. Darauf kann jedoch im vorliegenden Verfahren nicht eingegangen werden; es besteht ein separater Rechtmittelweg, worauf der Beurteilte heute hingewiesen wurde. Jedenfalls erscheint der Wegweisungsvollzug in absehbarer Zeit rechtlich und tatsächlich möglich und zumutbar.
3.2 Zu prüfen ist somit die Frage nach der Verhältnismässigkeit, namentlich nach allfälligen Ersatzmassnahmen wie etwa eine Meldepflicht oder eine Eingrenzung, und zu berücksichtigen ist auch seine familiäre Situation (Art. 80 Abs. 4 AIG). Der Beurteilte wird nach eigenem Bekunden in der Türkei von der Schweizerischen IV-Rente leben können. Der Beurteilte hat schriftlich deklariert, freiwillig ausreisen zu wollen, und er hat angesichts der 730 Tage drohender Reststrafe auch ein Interesse daran. Andererseits erscheint das Risiko, dass der Beurteilte in Freiheit Gewalttaten begehen könnte, angesichts seiner wiederholten Verurteilungen wegen schwerer Delinquenz über einen sehr langen Zeitraum hinweg selbst unter Berücksichtigung des positiv lautenden Strafvollzugsberichts immer noch als so hoch, dass das öffentliche Interesse an der Wahrung von Sicherheit und Ordnung jenes des Beurteilten an einer Freilassung überwiegt. Eine Kaution kommt angesichts der Mittellosigkeit ohnehin nicht in Frage. Im Gefängnis Bässlergut sind Besuche der Kinder wegen des kurzen Reisewegs besser möglich als bislang in Pöschwies, wenn auch für die noch minderjährigen Kinder die Begleitung von Erwachsenen erforderlich ist; auch Telefonate sind weiterhin und gar in grösserem Umfang möglich. Insgesamt sind taugliche Ersatzmassnahmen zur Haft nicht ersichtlich und diese erweist sich für die angeordnete Dauer von 3 Monaten als recht- und verhältnismässig, sodass sie zu bestätigen ist.
4.
Das vorliegende Verfahren ist gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 7. September 2020 rechtmässig.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an
- Beurteilter
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.