Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2020.28

 

URTEIL

 

vom 12. Juni 2020

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...], von Albanien,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 11. Juni 2020

 

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft


Sachverhalt

 

Mit Strafurteil vom 10. Juni 2020 wurde der albanische Staatsangehörige A____ des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121), der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt sowie für 5 Jahre des Landes verwiesen. Die angeordnete Landesverweisung wird ausserdem im Schengener Informationssystem eingetragen. Das Strafurteil ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen.

 

Mit dem Strafurteil wurde auch die sofortige Entlassung des A____ aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu Handen des Migrationsamts verfügt. Das Migrationsamt hat nach Gewährung des rechtlichen Gehörs die Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten bis zum 10. September 2020 verfügt.

 

An der heutigen Verhandlung ist A____ zur Sache befragt worden. Er gibt an, dass er die Schweiz so schnell wie möglich verlassen wolle. Die Haft empfinde er als katastrophal. Für die Einzelheiten der Parteistandpunkte und des Sachverhalts, soweit für den Entscheid relevant, wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.

 

2.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AIG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2). A____ ist mit Strafurteil vom 10. Juni 2020 für 5 Jahre des Landes verwiesen worden. Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Landesverweisung sichern.

 

3.

3.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des

Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a oder 49abis MStG insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa, wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG).

 

Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009, Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).

 

Die Ausschaffungshaft setzt nicht voraus, dass dem betroffenen Ausländer eine Ausreisfrist gesetzt wurde und er bereits Gelegenheit zur selbständigen Ausreise hatte, da er im Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine solche Frist zum Untertauchen nutzen könnte (Businger, Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 98).

 

3.2      Gemäss dem Migrationsamt geht von A____ eine ernsthafte Bedrohung für andere Personen aus bzw. gefährdet er andere erheblich an Leib und Leben, weshalb der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG vorliege.

 

Das Strafgericht hat A____ am 10. Juni 2020 wegen Verbrechens gegen das BetmG (Gefährdung vieler Menschen) verurteilt. Da keine begründetes Strafurteil vorliegt, ist nicht abschliessend bekannt, inwieweit das Strafgericht der Anklage gefolgt ist. Angeklagt wurde A____ nebst anderem, weil er zwischen dem 18. und dem 23. Januar 2020 zusammen mit dem Mitangeklagten B____ am Verkauf von mindestens 75 Gramm Heroingemisch und einer knapp nicht im Sinne des BetmG qualifizierten Menge Kokaingemisch beteiligt gewesen sein soll. Die Verurteilung wegen eines Verbrechens gegen das BetmG gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie die Höhe der durch das Strafgericht ausgesprochenen Freiheitsstrafe lassen darauf schliessen, dass das Strafgericht der Anklage grösstenteils gefolgt ist. Damit ist aufgrund der von A____ verkauften Drogenmenge von einer von ihm ausgehenden erheblichen Gefahr für Leib und Leben anderer im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG auszugehen. Dies umso mehr als der angeklagte Sachverhalt nahelegt, dass A____ dies als Teil einer Organisation getan hat, auch wenn er nicht wegen bandenmässigen Drogenhandels verurteilt worden ist. Es ist nämlich gleichwohl davon auszugehen, dass er immer noch über Verbindungen zum im Drogenhandel tätigen Personen verfügt, weshalb zur befürchten ist, dass er im Falle seiner Freilassung weiterhin im Schengenraum dem Drogenhandel nachgehen würde. Dies auch, weil er gemäss eigenen Angaben in der Heimat keiner Arbeit nachgeht. Es ist ihm mit anderen Worten eine schlechte Prognose im Sinne der AIG Gesetzesbestimmung zu attestieren (s. zu den Voraussetzungen von Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG: Zünd, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 75 AIG N 11).

 

3.3      Gleichzeitig ist festzustellen, dass A____ am 17. Januar 2020 rechtswidrig in die Schweiz eingereist ist, nachdem er sich bereits 100 Tage innerhalb von 180 Tagen im Schengenraum aufgehalten hatte (und damit 10 Tage länger als der erlaubte Aufenthalt ohne Visa bei entsprechendem Pass). Er wurde vom Grenzwachkorps (GWK) einer Kontrolle unterzogen und gleichentags aus der Schweiz weggewiesen, wobei er diese spätestens am 18. Januar 2020 hätte verlassen müssen. Dies hat er offensichtlich nicht getan, schliesslich wurde er am 23. Januar 2020 in der Schweiz verhaftet. Damit hat sich A____ in der Vergangenheit bereits nicht an behördliche Weisungen gehalten. Es kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass A____ den Behörden in Freiheit zur Verfügung steht. Es ist vielmehr damit zu rechnen, dass er in Freiheit untertaucht und dies nicht zwingend um, wie in der zu überprüfenden Verfügung angenommen, selbständig und trotz fehlender notwendiger Papiere durch den Schengenraum in die Heimat zurück zu kehren, sondern unter Umständen auch, um in der Schweiz oder anderswo im Schengenraum unterzutauchen. Damit ist auch der Haftgrund der Untertauchensgefahr gegeben.

 

3.4

Ein milderes Mittel zur Sicherstellung der Landesverweisung ist nicht ersichtlich, insbesondere kann die Ausweishinterlegung und Schriftensperre angesichts der im Schengenraum ab dem 15. Juni 2020 zu erwartenden Grenzöffnungen nicht genügen. Auch eine Eingrenzung erscheint angesichts der im Januar 2020 erfolgten Missachtung einer Wegweisung ungenügend, um den Vollzug der Landesverweisung abzusichern. Im Übrigen besteht ein grosses öffentliches Interesse am Vollzug der Landesverweisung des wegen Betäubungsmittelhandels Verurteilten. Aufgrund der im Ausschaffungsgefängnis geltenden Massnahmen gegen die Verbreitung des Corona Virus befindet sich A____ aktuell und insgesamt für 5 Tage in einem Einzelzimmer in Quarantäne. Danach wird er sich zu den anderen Inhaftierten gesellen und auf freiwilliger Basis arbeiten können. Laut Auskunft des Migrationsamts befinden sich in dem Gefängnistrakt, in welchem er untergebracht ist, zurzeit 6 weitere Männer in der Ausschaffungshaft. Damit sind auch die Umstände der Inhaftierung zumutbar und – vor dem Hintergrund der speziellen Pandemiesituation – gesetzeskonform (vgl. Art. 81 AIG). Die Inhaftierung ist in persönlicher Hinsicht verhältnismässig.

 

4.

4.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.).

 

4.2      Das Migrationsamt hat die Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten angeordnet und begründet dies mit dem Umstand, dass seit dem sogenannten «lockdown» wegen der Coronapandemie angekündigte Flüge wiederholt abgesagt worden seien. Es sei auch noch nach den für den 15. Juni 2020 angekündigten Grenzöffnungen mit Flugstornierungen zu rechnen, was den Vollzug der Landesverweisung verzögern könne.

 

Eine Rückführung des A____ ist rechtlich und tatsächlich möglich. Gemäss der Länderinformation des Staatsekretariats für Migration (SEM) betreffend aktuelle Flugverbindungen vom 10. Juni 2020 fliegt die Fluggesellschaft Air Serbia ab dem 15. Juni 2020 über Belgrad, Serbien, wieder nach Tirana, Albanien, und fliegt die Fluggesellschaft Edelweiss ab dem 29. Juni 2020 wieder direkt nach Albanien. Gemäss Angaben des Migrationsamts wurde die konkrete Organisation der Rückreise bereits in die Wege geleitet. Auch angesichts möglicher Flugstornierungen ist deshalb davon auszugehen, dass mit der Bestätigung der Ausschaffungshaft für die Dauer von 2 Monaten genügend Zeit für die Organisation und den Vollzug der Landesverweisung besteht.

 

5.

Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).


 

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

 

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 11. Juni 2020 bis zum 10. August 2020 rechtmässig und angemessen.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

            - A____

            - Migrationsamt

            - Staatssekretariat für Migration

 

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

 

 

 

Hinweis

 

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.