Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2020.30

 

URTEIL

 

vom 6. Juli 2020

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...], von Algerien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 3. Juli 2020

 

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft


Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

 

dass   der aus Algerien stammende A____ am 7. Februar 2020 in Basel durch die Polizei kontrolliert und inhaftiert worden ist,

 

dass   er mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Stadt vom 3. Juli 2020 des bandenmässigen Diebstahls und der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie einer fünfjährigen Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches verurteilt worden ist,

 

dass   er gleichentags aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen und dem Migrationsamt Basel-Stadt übergeben worden ist, welches zur Sicherstellung des Vollzugs der Landesverweisung eine Ausschaffungshaft von 12 Tagen angeordnet hat,

 

dass   gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300),

 

dass   das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG),

 

dass   Frankreich bereits am 19. Juni 2020 einer Rückübernahme des Beurteilten zugestimmt hat,

 

dass   das Migrationsamt in seiner Verfügung vom 3. Juli 2020 dargelegt hat, dass gemäss Auskunft des Staatssekretariats für Migration vom 22. Juni 2020 Flüge nach Frankreich wieder möglich seien,

 

dass   es mit Maileingabe vom 6. Juli 2020 zudem mitgeteilt hat, dass der Beurteilte für den 10. Juli 2020 auf einen Flug nach Paris gebucht sei,

 

dass   der Beurteilte sein Einverständnis unterschriftlich bestätigt hat, womit die Voraussetzungen für den Verzicht auf eine Verhandlung vorliegend erfüllt sind,

 

dass   eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,

 

dass   nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs einer erstinstanzlichen Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG),

 

dass   dieser Haftgrund entgegen der Meinung des Migrationsamtes (noch) nicht anwendbar ist, da das Urteil vom 3. Juli 2020 nicht in Rechtskraft erwachsen ist,

 

dass   das Migrationsamt jedoch zu Recht ausführt, es lägen auch konkrete Anzeichen für die Befürchtung vor, der Beurteile würde sich der Ausschaffung entziehen wollen (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4),

 

dass   dieser in seiner Befragung durch das Migrationsamt erklärt hat, im Falle einer Haftentlassung selbständig nach Frankreich gehen zu wollen, obschon ihm dies nicht erlaubt ist,

 

dass   A____ überdies gemäss den Akten in Frankreich drei (nicht weit zurückliegende) Vorstrafen wegen bandenmässigen Diebstahls aufweist (Taten vom 28. Juni 2019, 12. Dezember 2019 und 6. Februar 2020),

 

dass   auch diese Straffälligkeit daran zweifeln lässt, ob sich der Beurteilte ohne Haft an behördliche Anordnungen halten würde (vgl. dazu etwa BGer 2C_915/2017 vom 24. November 2017 E. 3.1),

 

dass   der Beurteilte lediglich zum Delinquieren in die Schweiz eingereist ist und hier über kein Beziehungsnetz verfügt, weshalb nicht ersichtlich ist, welche mildere Massnahme als Haft den Vollzug der Landesverweisung absichern könnte,

 

dass   die Anordnung von 12 Tagen Haft angesichts der Umstände angemessen erscheint,

 

dass   das vorliegende Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht)

 

 

erkennt die Einzelrichterin:

 

://:        Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

 

            Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für 12 Tage bis zum 15. Juli 2020 (13 Uhr) rechtmässig und angemessen.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

lic. iur. Saskia Schärer

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.