Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2020.37

 

URTEIL

 

vom 28. September 2020

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...] 1996, von Algerien

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 26. September 2020

 

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft


Sachverhalt

 

A____ stammt aus Algerien. Er reiste am 25. Juli 2019 in die Schweiz ein und stellte hier ein Asylgesuch, welches mit Entscheid vom 19. Dezember 2019 abgewiesen wurde. Bereits am 21. September 2019 war er an einer Auseinandersetzung von mehreren Personen beteiligt, woraufhin er in Untersuchungshaft genommen wurde. Mit Urteil vom 25. September 2020 wurde A____ des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, des Raufhandels, des Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Sachbeschädigung, des geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der Missachtung der Eingrenzung sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und u.a. zu 21 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, davon 12 Monate mit bedingtem Strafvollzug. Ferner wurde er in Anwendung von Art. 66abis des Strafgesetzbuches für 7 Jahre des Landes verwiesen. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gleichentags wurde A____ zu Handen des Migrationsamtes aus der Haft entlassen.

 

Mit Verfügung vom 26. September 2020 hat das Migrationsamt Basel-Stadt eine Ausschaffungshaft von drei Monaten über A____ angeordnet. Am 28. September 2020 hat eine mündliche Verhandlung der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung mit Hilfe eines Dolmetschers erläutert und ihm überdies schriftlich ausgehändigt worden.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

 

2.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann eine betroffene Person unter anderem zur Sicherstellung des Vollzugs einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66abis des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h AIG vorliegen, so etwa, wenn sie ein ihr nach Artikel 74 zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG), wenn die Person wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG) oder wenn sie Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG). Ausserdem kann die Person in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in ihr Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375).

 

Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AIG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot). Die Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

 

3.

Der Beurteilte wurde vom Strafgericht gestützt auf Art. 66abis des Landes verwiesen, sodass diese Voraussetzung von Art. 76 Abs. 1 AIG für die Haftanordnung gegeben ist. Weiter wurde er wegen eines Verbrechens (Diebstahl) verurteilt, allerdings ist dieses Urteil nicht rechtskräftig, weshalb es für die Anordnung von Ausschaffungshaft nicht berücksichtigt werden kann. Der Beurteilte wurde jedoch am 19. September 2019 für vier Monate auf das Gebiet des Bundesasylzentrums in Basel eingegrenzt. Bereits am 21. September 2019 war er auf der Dreirosenanlage in Basel in eine Auseinandersetzung verwickelt, die zur Anordnung von Untersuchungshaft führte. Mit diesem Verhalten hat er gezeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an Anordnungen von Behörden zu halten, und auch den Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt. In seiner Befragung durch das Migrationsamt vom 26. September 2020 hat er überdies mehrfach erklärt, nicht bereit zu sein, in seine Heimat zurückzukehren. Es sei für seine Sicherheit und Gesundheit besser, in der Schweiz zu bleiben. Dies hat er in der heutigen Verhandlung bestätigt. Wenn er nach Algerien zurückginge, würde er sterben. Damit steht fest, dass der Beurteilte, der nicht nur aufgrund eines abgewiesenen Asylantrags, sondern auch gestützt auf eine im Strafverfahren ausgesprochene Landesverweisung die Schweiz verlassen muss, mit diesem Wissen untertauchen würde, würde er sich in Freiheit befinden. Die Haft ist deshalb notwendig, um den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen.

 

4.

Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (vgl. statt vieler BGer 2C_263/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 130 II 56 S. 61 E. 4.1.3 S. 61 m.w.H.). Die Festhaltung hat so kurz wie möglich zu sein; sie darf sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, soweit diese mit der gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 RL 2008/115/EG).

 

Der Beurteilte besitzt kein Reisedokument. Ein solches muss das Migrationsamt bei den algerischen Behörden erhältlich machen, bevor der Rückflug in die Heimat organisiert werden kann. Auf amtliche Erkundigung der Einzelrichterin hat das Staatssekretariat für Migration dem Migrationsamt Basel-Stadt Folgendes mitgeteilt : « Entre mars et août 2020, le SEM a reçu du Consulat Général d’Algérie une centaine de réponses en matière d’identification, dont 48 positives et 52 négatives. Cela démontre que la coopération avec le Consulat Général d’Algérie est maintenu malgré la pandémie. S’agissant de la délivrance de laissez-passer, cette activité s’opère à partir du moment où une date de vol est connue. Tout porte à croire que ce domaine d’activité reprendra son cours dès que les vols reprendront. » Aus dieser Auskunft wird ersichtlich, dass die Zusammenarbeit mit den algerischen Behörden trotz der Pandemie funktioniert. Es ist deshalb davon auszugehen, dass ein Gesuch an die algerischen Behörden um Ausstellung eines Laissez-Passers für den Beurteilten innert nützlicher Frist beantwortet werden wird. Dass die Wartezeit länger ausfallen wird, als wenn der Beurteilte eine Freiwilligenerklärung unterschreiben würde, muss in Kauf genommen werden. A____ kann sein diesbezügliches Verhalten jederzeit ändern und dem Migrationsamt bei der Beschaffung eines Reisedokumentes behilflich sein. Nach Eintreffen eines solchen Papieres kann er jederzeit in die Heimat reisen, da Flüge auf freiwilliger Basis von Genf über Paris nach Algier möglich sind beziehungsweise solche Flüge durchgeführt werden.

 

5.

Die Haft erweist sich auch als verhältnismässig. Der Beurteilte ist nur kurze Zeit nach seiner Einreise in die Schweiz vom 25. Juli 2019 am 21. September 2019 so schwer straffällig geworden, dass er zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten hat verurteilt werden müssen. Er weist keinerlei Bezug zur Schweiz auf, weshalb er auch nicht integriert ist. Den grössten Teil seines hiesigen Aufenthalts hat er im Gefängnis verbracht. Die Schweiz hat ein grosses Interesse daran, dass der Beurteilte nicht untertauchen kann, sondern in seine Heimat zurückgebracht werden kann. Insgesamt erweist sich die Haft damit als rechtmässig und ist zu bestätigen. Das vorliegende Verfahren ist gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos.

 

 

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

 

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für drei Monate, das heisst bis zum 24. Dezember 2020, rechtmässig.

 

            Mitteilung an:

-       A____

-       Migtationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

lic. iur. Saskia Schärer

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.