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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im |
AUS.2020.39
URTEIL
vom 2. Oktober 2020
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, von Algerien,
zur Zeit: c/o Gefängnis Bässlergut,
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 30. September 2020
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____, von Algerien, wurde am 23. Oktober 2019 zusammen mit einem Kumpanen bei einem Einbruch in ein Schrebergartenhaus in Birsfelden betroffen, dann nach kurzer Flucht von den Behörden des Kantons Basel-Landschaft festgenommen und in Untersuchungshaft versetzt sowie in der Folge der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt überstellt. Zunächst gab er an, marokkanischer Staatsangehöriger zu sein. Das Zwangsmassnahmengericht hat noch gleichentags Untersuchungshaft angeordnet, welche alsdann als Sicherheitshaft fortgeführt worden ist. Das Strafgericht hat A____ am 15. Mai 2020 des gewerbs- und bandenmässidgen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und des geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (alles zusammen 31 Fälle) schuldig erklärt und verurteilt zu 17 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der seit dem 23. Oktober 2019 ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft, sowei zu einer Busse von CHF 300.-- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. Weiter hat das Strafgericht A____ in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen. Dieses Urteil ist rechtskräftig.
Die französischen Behörden haben eine Anfrage betreffend Rückübernahme des A____ vom 16. Juni 2020 abschlägig beantwortet: Er sei wegen zahlreicher Delinquenz bekannt, immer ohne Personaldokument kontrolliert worden und habe nie über einen Aufenthaltstitel verfügt. In der Befragung vom 19. Juni 2020 hat A____ angegeben, keinen Kontakt mehr zu haben, seit er Algerien verlassen habe. Er habe in Paris und in Belgien gelebt. Er sei in Oran geboren und aufgewachsen. Er sei homosexuell und nicht bereit, nach Algerien zurückzukehren. Bei der Gelegenheit hat A____ ein Asylgesuch gestellt. Das Staatssekretariat für Migration hat mit Asylentscheid vom 21. Juli 2020 das Asylgesuch abgelehnt und festgehalten, dass die Landesverweisung rechtskräftig sei, sodass das SEM keine Wegweisung verfüge; der Entscheid über den Vollzug der Landesverweisung falle in die Zuständigkeit der kantonalen Behörden. Dieser Asylentscheid ist rechtskräftig.
Das Migrationsamt hat am 23. Juni 2020 beim Staatssekretariat ein Gesuch um Vollzugsunterstützung gestellt. A____ ist nicht bereit, an der Papierbeschaffung mitzuwirken, wie er an der heutigen Verhandlung bestätigt hat. Die Freiwilligkeitserklärung hat er nicht unterzeichnet.
Das Migrationsamt hat am 30. September 2020 über A____ Ausschaffungshaft vom 2. Oktober 2020 bis 1. Januar 2021 verfügt. Die Ueberprüfung der Haft hat am 2. Oktober 2020 anlässlich einer mündlichen Verhandlung am Appellationsgericht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung mit Hilfe eines Dolmetschers erläutert und ihm überdies schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Der Beurteilte wurde per 1. Oktober 2020 aus dem Strafvollzug entlassen, welcher Tag durch den Strafvollzug somit noch abgedeckt ist. Die 96-stündige Frist zur Ueberprüfung der angeordneten Ausschaffungshaft beginnt somit am 2. Oktober 2020. Entsprechend hat das Migrationsamt über den Beurteilten Ausschaffungshaft für 3 Monate vom 2. Oktober 2020 bis 1. Januar 2020 angeordnet. Mit der heutigen Haftüberprüfung ist die 96-stündige Frist für die Haftüberprüfung gewahrt. Auf Anfrage des Beurteilten hat ihm das Migrationsamt am 15. September 2020 zutreffend erklärt, es stehe ihm jederzeit offen, einen Anwalt zu nehmen. Ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung besteht derzeit nicht, zumal es sich weder tatsächlich noch rechtlich um einen komplexen Fall handelt und ein unbedingter Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung praxisgemäss erst nach 3 Monaten ausländerrechtlicher Haft entsteht. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
Nach den gesetzlichen Vorschriften kann eine betroffene Person unter anderem zur Sicherstellung des Vollzugs einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66 a oder 66abis des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h AIG vorliegen, so etwa, wenn sie ein ihr nach Artikel 74 zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG), wenn die Person wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG) oder wenn sie Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG). Ausserdem kann die Person in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in ihr Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375).
Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AIG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot). Die Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
3.
Der Beurteilte wurde vom Strafgericht gestützt auf Art. 66a StGB des Landes verwiesen, sodass diese Voraussetzung von Art. 76 Abs. 1 AIG für die Haftanordnung gegeben ist. Weiter wurde er wegen eines Verbrechens (Diebstahl) rechtskräftig verurteilt, womit der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG gegeben ist. Eines weiteren Haftgrundes bedarf es nicht, weshalb auf die Untertauchensgefahr, welche ebenfalls gegeben ist, nicht vertieft eingegangen zu werden braucht. Der Beurteilte ist nicht bereit, in seine Heimat zurückzukehren. Er verfügt über keine Reisepapiere. Er ist auch nicht bereit, die Freiwilligenerklärung zu unterzeichnen. Sein Asylgesuch wurde rechtskräftig abgewiesen. Damit besteht die Gefahr, dass sich der Beurteilte im Falle seiner Freilassung nicht dem geordneten Wegweisungsvollzug in seine Heimat zur Verfügung halten, sondern sich dem entziehen würde. Die Haft ist deshalb notwendig, um den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen.
4.
Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (vgl. statt vieler BGer 2C_263/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 130 II 56 S. 61 E. 4.1.3 S. 61 m.w.H.). Die Festhaltung hat so kurz wie möglich zu sein; sie darf sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, soweit diese mit der gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 RL 2008/115/EG).
Der Beurteilte verfügt über kein Reisedokument. Ein solches muss das Migrationsamt bei den algerischen Behörden erhältlich machen, bevor der Rückflug in die Heimat organisiert werden kann. Auf amtliche Erkundigung der Einzelrichterin im Fall VGE AUS.2020.37 vom 28. September 2020 hin (siehe dort) hat das Staatssekretariat für Migration dem Migrationsamt Basel-Stadt Folgendes mitgeteilt : «Entre mars et août 2020, le SEM a reçu du Consulat Général d’Algérie une centaine de réponses en matière d’identification, dont 48 positives et 52 négatives. Cela démontre que la coopération avec le Consulat Général d’Algérie est maintenu malgré la pandémie. S’agissant de la délivrance de laissez-passer, cette activité s’opère à partir du moment où une date de vol est connue. Tout porte à croire que ce domaine d’activité reprendra son cours dès que les vols reprendront.» Aus dieser Auskunft wird ersichtlich, dass die Zusammenarbeit mit den algerischen Behörden trotz der Pandemie funktioniert. Es ist davon auszugehen, dass dies auch heute noch aktuell ist und ein Gesuch an die algerischen Behörden um Ausstellung eines Laissez-Passers für den Beurteilten innert nützlicher Frist beantwortet werden wird. Dass die Wartezeit länger ausfallen wird, als wenn der Beurteilte eine Freiwilligenerklärung unterschreiben würde, hat er selber zu verantworten. Der Beurteilte kann sein diesbezügliches Verhalten jederzeit ändern und dem Migrationsamt bei der Beschaffung eines Reisedokumentes behilflich sein. Nach Eintreffen eines solchen Papieres kann er jederzeit in die Heimat reisen, da Flüge auf freiwilliger Basis von Genf über Paris nach Algier möglich sind beziehungsweise solche Flüge durchgeführt werden.
5.
Die Haft erweist sich auch als verhältnismässig. Der Beurteilte ist kurz nach seiner Einreise via St. Louis (F) am 9. Oktober 2019 so schwer straffällig geworden, dass er zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten hat verurteilt werden müssen. Er weist keinerlei Bezug zur Schweiz auf, weshalb er auch nicht integriert ist. Den grössten Teil seines hiesigen Aufenthalts hat er im Gefängnis verbracht. Es besteht ein grosses öffentliches Interesse daran, dass der Beurteilte nicht untertaucht, sondern in seine Heimat zurückkehrt. Er wird medikamentös versorgt wegen Stress, was der Haft nicht entgegensteht. Insgesamt erweist sich die Haft damit als rechtmässig und ist zu bestätigen. Das vorliegende Verfahren ist gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis zum 1. Januar 2021 rechtmässig.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.