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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im |
AUS.2020.40
URTEIL
vom 5. Oktober 2020
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] 1989, von Algerien,
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 2. Oktober 2020
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ stammt aus Algerien. In der Schweiz wurde er erstmals am 23. November 2016 festgenommen. Damals gab er an, aus Tunesien zu stammen. Nachdem er gegenüber dem Migrationsamt Basel-Stadt (Migrationsamt) erklärt hatte, er wolle ein Asylgesuch einreichen, wurde er mit dem Hinweis, sich bei der Empfangsstelle zu melden, entlassen. Dies unterliess er in der Folge. Am 11. April 2017 wurde er ein weiteres Mal in Basel durch die Polizei kontrolliert und dem Migrationsamt zugeführt. Erneut gab er an, er wolle ein Asylgesuch einreichen. Das Migrationsamt entliess ihn wiederum zu Handen der Empfangsstelle, machte ihn aber zuvor darauf aufmerksam, dass, sollte er erneut kein Asylgesuch einreichen, er bei einer weiteren Kontrolle für längere Zeit inhaftiert werden könne. Nichtsdestotrotz wurde auch im April 2017 kein Eingang eines Asylgesuchs von A____ vermerkt.
Am 3. Juli 2020 wurde A____ im Kanton Zürich verhaftet und in der Folge dem Kanton Basel-Stadt zugeführt, weil er zum Vollzug von Strafen ausgeschrieben war. Anlässlich seiner Verhaftung reichte er ein Asylgesuch ein, wobei er nun angab, aus Algerien zu stammen. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies dieses Gesuch nach einer Befragung von A____ mit Entscheid vom 4. August 2020 ab und wies den Ausländer aus der Schweiz weg. Dieser Entscheid erwuchs am 7. September 2020 in Rechtskraft. Am 24. September 2020 führte das Migrationsamt ein Ausreisegespräch mit ihm durch. Dabei gab A____ an, nach seiner Haftentlassung die Schweiz verlassen und nach Italien, Deutschland, Holland oder in ein anderes europäisches Land reisen zu wollen. In seine Heimat könne und werde er allerdings nicht zurückkehren.
Nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe wurde A____ per 7. Oktober 2020 aus dem Strafvollzug entlassen und dem Migrationsamt übergeben. Dieses hatte bereits am 2. Oktober 2020 eine dreimonatige Ausschaffungshaft angeordnet, um den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen.
Am 5. Oktober 2020 hat eine mündliche Verhandlung der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Einzelrichterin) stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung mit Hilfe eines Dolmetschers erläutert und ihm überdies schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Dem Beurteilten ist die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug per 7. Oktober 2020 gewährt worden. Erst ab diesem Zeitpunkt wird die Haft ausländerrechtlich begründet sein. Mit der schon zuvor am 5. Oktober 2020 durchgeführten Verhandlung mit anschliessender Eröffnung des Entscheids ist der richterlich Entscheid über die Haft ohne Weiteres rechtzeitig ergangen. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines Wegweisungsentscheids insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h AIG vorliegen, so etwa wenn er sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen).
Der Beurteilte hat bereits im November 2016 und im April 2017 anlässlich seiner damaligen Verhaftungen gegenüber dem Migrationsamt erklärt, er wolle ein Asylgesuch einreichen. Er hat dann aber beide Male seine Freilassung dazu benutzt unterzutauchen. Dies, obschon ihm im April 2017 eine längerdauernde Haft in Aussicht gestellt worden ist, sollte er bei einer erneuten Kontrolle kein Asylgesuch eingereicht haben. Nachdem der Beurteilte am 3. Juli 2020 tatsächlich erneut kontrolliert und verhaftet worden ist, hat er wiederum erklärt, ein Asylgesuch stellen zu wollen. Dieses Gesuch steht offensichtlich in engem Zusammenhang mit der Verhaftung des Beurteilten. Da er schon zwei Mal durch die Behauptung, um Asyl nachfragen zu wollen, einer Wegweisung zuvorgekommen ist, hat er das gleiche Vorgehen auch anlässlich seiner letzten Verhaftung anzuwenden versucht. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG erfüllt. Beim Beurteilten ist überdies davon auszugehen, dass er, wäre er in Freiheit, untertauchen würde. Er hat sich bei seinen beiden ersten Verhaftungen als Tunesier ausgegeben. Erst im Asylverfahren hat er erklärt, aus Algerien zu stammen. Allerdings will er nicht mehr im Besitze des algerischen Reisepasses sein, der am 11. Mai 2016 auf seinen Namen ausgestellt worden war. Sein Asylgesuch ist negativ beurteilt worden, weshalb er die Schweiz verlassen muss. Er ist nicht im Besitze eines Ausweises, der es ihm erlauben würde, in ein anderes (europäisches) Land legal einzureisen. Obwohl ihm dies erklärt worden ist mit der Konsequenz, dass nur eine Rückkehr in die Heimat in Frage kommt, lehnt er eine solche weiterhin vehement ab. Auch in der heutigen Verhandlung hat er erklärt, er könne nicht in die Heimat zurückkehren. Er habe niemanden dort, seine Familie lebe in Italien. In Algerien habe er kein Einkommen und wisse nicht, wovon er leben solle. Mit diesen Aussagen gibt der Beurteilte klar zu verstehen, dass er nicht gewillt ist, nach Algerien zurückzukehren. Die Haft ist damit notwendig, um den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen.
3.
Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (vgl. statt vieler BGer 2C_263/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 130 II 56 S. 61 E. 4.1.3 S. 61 m.w.H.). Die Festhaltung hat so kurz wie möglich zu sein; sie darf sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, soweit diese mit der gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 RL 2008/115/EG).
Der Beurteilte besitzt kein Reisedokument. Ein solches muss das Migrationsamt bei den algerischen Behörden erhältlich machen, bevor der Rückflug in die Heimat organisiert werden kann. Es stellt sich die Frage, ob dies trotz der durch Covid-19 entstandenen Ausnahmesituation möglich ist. Auf amtliche Erkundigung der Einzelrichterin in einem anderen Fall hat das Staatssekretariat für Migration dem Migrationsamt Basel-Stadt mit Mail vom 28. September 2020 diesbezüglich Folgendes mitgeteilt : « Entre mars et août 2020, le SEM a reçu du Consulat Général d’Algérie une centaine de réponses en matière d’identification, dont 48 positives et 52 négatives. Cela démontre que la coopération avec le Consulat Général d’Algérie est maintenu malgré la pandémie. S’agissant de la délivrance de laissez-passer, cette activité s’opère à partir du moment où une date de vol est connue. Tout porte à croire que ce domaine d’activité reprendra son cours dès que les vols reprendront. » Aus dieser Auskunft wird ersichtlich, dass die Zusammenarbeit mit den algerischen Behörden trotz der Pandemie funktioniert. Es ist deshalb davon auszugehen, dass ein Gesuch an die algerischen Behörden um Ausstellung eines Laissez-Passers für den Beurteilten innert nützlicher Frist beantwortet werden wird. A____ kann sein Verhalten jederzeit ändern und dem Migrationsamt bei der Beschaffung eines Reisedokumentes behilflich sein, was die Wartezeit verkürzen würde. Nach Eintreffen eines solchen Papieres kann er jederzeit in die Heimat reisen, da inzwischen wieder nach Algier möglich stattfinden, beispielsweise via Paris oder Istanbul. Auf freiwilliger Basis ist damit eine Reise in die Heimat jederzeit möglich.
4.
Der Beurteilte hält sich seit mehreren Jahren illegal in Europa auf. Er ist jung und gesund. Wovon er lebt, ist nicht bekannt. Er weist keinerlei Integration auf. Im Asylverfahren hat er Angaben gemacht, die das SEM als unglaubwürdig beurteilt hat. Das SEM hat in seinem Entscheid auch geprüft, ob der Vollzug der Wegweisung zumutbar sei, und dies bejaht. Das öffentliche Interesse am Vollzug eines negativen Asylentscheids ist grundsätzlich hoch. Anhaltspunkte, die vorliegend gegen eine Verhältnismässigkeit der Ausschaffungshaft sprechen würden, liegen keine vor. Insgesamt erweist sich die Haft damit als rechtmässig und ist zu bestätigen. Das vorliegende Verfahren ist gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos.
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für drei Monate, das heisst bis zum 7. Januar 2021, rechtmässig.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.