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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im |
AUS.2020.49
URTEIL
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb[...], von Albanien,
[...]
Zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 18. November 2020
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Der in der Schweiz unter anderem wegen gewerbs-und bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) vorbestrafte albanische Staatsangehörige A____ wurde letztmals mit Strafurteil vom 11. November 2020 der Förderung der Prostitution, der mehrfachen versuchten Nötigung sowie der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten als Zusatzstrafe zum Strafurteil vom 19. Oktober 2017 verurteilt. Mit Verfügung des Strafgerichts vom 16. November 2020 wurde die bedingte Entlassung des A____ nach Verbüssung von 2/3 der Freiheitsstrafe zu Handen des Migrationsamts verfügt. Das Migrationsamt verfügte die kurzfristige Festhaltung gemäss Art. 73 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) für die Zuführung des A____ von der Justizvollzugsanstalt (JVA) Thorberg zum Migrationsamt.
Am 18. November 2020 ist A____ vom Migrationsamt befragt worden, woraufhin das Migrationsamt die Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten angeordnet hat.
A____ ist an der heutigen Verhandlung zur Sache befragt worden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.
2.
Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AIG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2). A____ ist mit Strafurteil vom 19. Oktober 2017 für 8 Jahre des Landes verwiesen worden. Dieses Urteil ist rechtskräftig und die Freiheitsstrafe zwischenzeitlich vollzogen. Die vorliegende Haftanordnung soll den Vollzug dieser Landesverweisung sichern.
3.
3.1 Nach den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a oder 49abis MStG insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann sie in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG). Dasselbe gilt, wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Die vorerwähnten Varianten von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG werden in der Praxis zum Haftgrund der "Untertauchensgefahr" zusammengefasst (vgl. Urteil 2C_871/2012 vom 28. Januar 2013 E. 4.1, mit Hinweisen). Eine solche Gefahr wird in der Praxis regelmässig bejaht, wenn die weggewiesene Person bereits einmal untergetaucht ist, wenn sie durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder wenn sie sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren (BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einer straffällig gewordenen ausländischen Person doch eher als bei einer unbescholtenen davon auszugehen, sie werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG).
Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009, Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).
Die Ausschaffungshaft setzt nicht voraus, dass der betroffenen ausländischen Person eine Ausreisfrist gesetzt wurde und sie bereits Gelegenheit zur selbständigen Ausreise hatte, da sie im Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine solche Frist zum Untertauchen nutzen könnte (Businger, Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 98).
3.2
A____ hat sich gegenüber dem Migrationsamt an der Befragung vom 18. November 2020 bereit erklärt, die Schweiz zu verlassen und nach Albanien zurück zu kehren. Allerdings ist dem Migrationsamt zuzustimmen, wenn es gleichwohl von Untertauchensgefahr ausgeht, zumal A____ wiederholt und massiv gegen das Gesetz verstossen und sich in den Jahren 2016 und 2017 auch der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig gemacht hat (Strafbefehl vom 16. Dezember 2016, Strafurteil vom 19. Oktober 2017). Wie das Migrationsamt zu Recht aufzeigt, weiss A____ genau, wie der sich im Schengenraum illegal aufhalten und fortbewegen kann. Sein kriminelles Handeln im Bereich des Betäubungsmittelhandels und der Prostitution in der Vergangenheit zeigt ausserdem eindrücklich, dass er sich bislang in der Schweiz in keiner Art und Weise an das Gesetz gehalten und in der Vergangenheit seinen Lebensunterhalt kriminell finanziert hat. Unter diesen Voraussetzungen ist ohne Weiteres auf die Gefahr eines Untertauchens zu schliessen. Ausserdem liegt aufgrund seiner Vorstrafen auch der Haftgrund der Verurteilung wegen eines Verbrechens gemäss Art. 76 Abs. 1 lit b Ziff. 2 i.V.m 75 Abs. 1 lit. b AIG vor. Eine mildere Massnahme, insbesondere die Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet, ist angesichts des bisherigen Verhaltens von A____ nicht geeignet, den Vollzug der Landesverweisung sicherzustellen.
4.
4.1 Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AIG, f.).
4.2 A____ verfügt über keine gültigen Reisedokumente, weshalb das Migrationsamt bereits den Erhalt eines Laissez-Passer bei den albanischen Behörden in die Wege geleitet hat. Gemäss telefonischer Auskunft des Staatssekretariats für Migration (SEM) finden trotz der Pandemiesituation dreimal wöchentlich Linienflüge nach Tirana, Albanien, statt. Damit ist der Vollzug der Landesverweisung möglich und sollte dieser wohl auch innert einigen Wochen stattfinden können. Gleichwohl rechtfertigt sich die Anordnung von drei Monaten Ausschaffungshaft, da es aufgrund der aktuellen Pandemiesituation immer wieder zu unerwarteten Verzögerungen in der Planung und Umsetzung von Rückführungen kommen kann. Aufgrund seiner schweren Verbrechen (insbesondere gewerbs- und bandenmässiger Betäubungsmittelhandel) besteht zugleich ein grosses öffentliches Interesse an der Sicherstellung des Vollzugs der Landesverweisung, weshalb die Dauer der Haftanordnung auch diesbezüglich verhältnismässig ist. Richtig ist, dass die Dauer der vorläufigen Festnahme an die angeordnete Dauer der Ausschaffungshaft angerechnet worden ist.
5.
Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 16. November 2020 bis zum 15. Februar 2021 rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.