Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2020.9

 

URTEIL

 

vom 6. Februar 2020

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...], von Algerien,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 5. Februar 2020

 

betreffend Ausschaffungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)


Sachverhalt:

Der gemäss eigenen Angaben algerische Staatsangehörige A____ wurde am 8. Januar 2020 vom Grenzwachkorps (GWK) im Zug von Chur Richtung Hamburg, Deutschland, kontrolliert, wobei er sich mit keinen Reisepapieren ausweisen konnte. Weitere Abklärungen ergaben, dass A____ am 7. Januar 2020 von Deutschland nach Italien überstellt worden ist, da A____ am 3. Juni 2019 via Italien in den Schengenraum einreiste und ihm in Italien seine Fingerabdrücke abgenommen wurden. In Deutschland stellte A____ vorgängig seiner Rücküberstellung einen Asylantrag unter dem Namen B____, geboren am [...].

 

Das Migrationsamt verfügte am 8. Januar 2020 die Dublin Vorbereitungshaft (Art. 76a Abs. 3 lit. a Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]) bis zum 26. Februar 2020. Über das Dublin Office des Staatsekretariats für Migration (SEM) sind die italienischen Behörden um Rückübernahme von A____ ersucht worden.

 

Im Rahmen seiner Befragung durch das Migrationsamt hat A____ in der Schweiz um Asyl ersucht. Mit Entscheid des SEM vom 4. Februar 2020 ist auf das Asylgesuch zu Folge Zuständigkeit Italiens für dessen Behandlung nicht eingetreten worden und ist A____ in den zuständigen Dublin Staat weggewiesen worden. A____ hat schriftlich auf die Ergreifung eines Rechtsmittels gegen diesen Entscheid verzichtet. Italien hat am 4. Februar 2020 einer Rückübernahme von A____ zugestimmt.

 

Mit Verfügung vom 5. Februar 2020 hat das Migrationsamt die Dublin Ausschaffungshaft bis zum 18. März 2020 verfügt. A____ hat um gerichtliche Überprüfung der Haftanordnung ersucht. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

1.

Die Anordnung von Haft richtet sich gemäss Art.76 Abs. 1bis AIG in Dublin-Fällen nach Art. 76a AIG. Wurde die Haft wie vorliegend vom Kanton angeordnet, so wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft gemäss Art. 80a Abs. 3 AIG auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Überprüfung der Anordnung durch das Gericht innerhalb von 96 Stunden ab Eingang des Gesuchs, wie dies vorliegend der Fall ist, ist in jedem Fall rechtzeitig (vgl. BGE 142 I 135 E. 3.2 f. S. 147 f.).

 

2.

In Anwendung von Art. 64a Abs. 1 AIG erlässt das SEM eine Wegweisungsverfügung gegen eine Person, sofern die Zuständigkeit zur Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Dublin III Verordnung einem anderen Dublin-Staat zukommt. Italien hat der Rückbernahme des A____ im Rahmen der Dublinverträge zugestimmt. Das SEM ist mit Entscheid vom 4. Februar 2020 auf das Asylgesuch des A____ nicht eingetreten und hat ihn nach Italien weggewiesen. Der Entscheid ist zu Folge Verzichts auf die Ergreifung eines Rechtsmittels bereits in Rechtskraft erwachsen.

 

3.

3.1     

Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Die konkreten Anzeichen, welche befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will, hat der Gesetzgeber in Art. 76a Abs. 2 AIG abschliessend umschrieben (BGE 142 I 135 E. 4.1 S. 150, 143 I 437 E. 3.2 S. 444; Zünd, in: Spescha et al [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 76a AIG N 1). Die angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd, a.a.O., Art. 76a AIG N 1).

 

Die betroffene Person kann für die Zeit nach der Eröffnung des Wegweisungsentscheids bis zum Vollzug der Wegweisung in den zuständigen Dublin Staat für maximal sechs Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG).

 

3.2      Das Migrationsamt begründet die Anordnung der Haft einzig mit Verweis auf Art. 76a Abs. 2 AIG ohne einen der im Gesetz abschliessend genannten Gründe, welche befürchten lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen, zu nennen. In der Verfügung wird allerdings begründend ausgeführt, A____ habe in Deutschland unter dem Namen B____ ein Asylgesuch eingereicht. Aufgrund der Zuständigkeit der italienischen Behörden habe bereits Deutschland einen negativen Asylentscheid getroffen und A____ am 7. Januar 2020 nach Italien rücküberstellt. Gleichwohl habe dieser Italien bereits am 8. Januar 2020 wieder verlassen und sei über Chur mit der Bahn Richtung Hamburg, Deutschland, gereist. An der Befragung durch das Migrationsamt vom 8. Januar 2020 habe er angegeben, in Wahrheit A____, geboren am [...], und nicht B____, geboren [...], zu sein und habe den Wunsch geäussert, in der Schweiz um Asyl zu ersuchen. Da er ohne Reisedokumente von Italien nach Deutschland habe reisen wollen und sein momentaner Wunsch in der Schweiz Asyl zu beantragen eher dazu diene, sich der Rückweisung nach Italien zu entziehen, sei nicht davon auszugehen, dass er sich im Falle einer Haftentlassung den Behörden für den ordentlichen Vollzug der Rücküberführung zur Verfügung halte.

 

3.3

Den Ausführungen in der Haftverfügung ist grundsätzlich zuzustimmen und es kann ergänzend und präzisierend ausgeführt werden, dass A____ aufgrund seines bisherigen Verhaltens seit seiner Ankunft im Schengenraum mehrere der gesetzlich vorgesehenen Umstände erfüllt, die auf eine erhebliche Fluchtgefahr im Sinne des AIG schliessen lassen. So hat er sich zumindest in Deutschland geweigert, seine wahre Identität offen zu legen und hat gemäss eigenen Angaben im dortigen Asylverfahren einen falschen Namen und ein falsches Geburtsdatum angegeben. Letztlich ist auch aktuell keineswegs gesichert, dass seine Angaben betreffend seine Identität gegenüber den Schweizer Behörden korrekt sind. Damit hat er innerhalb weniger Monate in zwei Ländern des Schengenraums ein Asylgesuch unter Angabe von zwei verschiedenen Identitäten eingereicht (Haftgrund gemäss Art. 76a Abs. 2 lit. c AIG). Des Weiteren hat A____ Italien nur einen Tag nach seiner Rücküberstellung im Januar dieses Jahres wieder verlassen. Obwohl ihm zu diesem Zeitpunkt klar gewesen sein muss, dass er keinen Anspruch darauf hat, dass ein anderes Land des Schengenraums seinen Asylantrag behandelt, hat er sich diesen gesetzlichen Gegebenheiten widersetzt und damit gezeigt, dass er nicht bereit ist, sich an die Vorgaben des Asylrechts zu halten. Ausserdem hält ihn auch die Tatsache, dass er ohne die notwendigen Reisedokumente Italien nicht verlassen und nicht in die Schweiz einreisen darf, nicht von seinen Reiseplänen ab. Er zeigt damit unmissverständlich, dass er sich nicht an behördliche Anordnungen hält (Haftgrund gemäss Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG). Ausserdem ist davon auszugehen, dass A____ in der Schweiz einzig um Asyl ersucht hat, um sich damit der Rücküberstellung nach Italien zu entziehen (Haftgrund gemäss Art. 76a Abs. 2 lit. f AIG). Schliesslich war sein – aufgrund der Reiseroute nachweisliches – Ziel, wieder nach Deutschland zurück zu kehren. Dieses Verhalten des A____ seit seiner Ankunft im Schengenraum zeigt auf, dass er sich nicht an die Regeln des Asylverfahrens im Schengenraum hält und ungeachtet seiner aufenthaltsrechtlichen Situation im Schengenraum reist und seine Ziele eigenmächtig verfolgt. Vor diesem Hintergrund ist die erhebliche Fluchtgefahr zu bejahen und die Haft ist rechtmässig.

 

3.4

Aufgrund der erheblichen Untertauchensgefahr ist auch nicht ersichtlich, welche mildere Massnahme ein solches Verhalten zu verhindern vermag. Insbesondere eine Meldepflicht oder eine Eingrenzung auf den Kanton oder ein bestimmtes Gebiet des Kantons vermögen nicht zu verhindern, dass A____ untertaucht. Schliesslich hat er sich auch nicht davon abhalten lassen, Italien ohne Reisepapiere und behördliche Berechtigung nur e[1]inen Tag nach seiner Rücküberstellung durch die Deutschen Behörden wieder zu verlassen.

 

4.

Das Migrationsamt führt aus, eine Rücküberstellung nach Italien sei innerhalb der nächsten 10 Tage möglich. Es besteht damit kein Grund, die gesetzlich vorgesehene Maximaldauer der Ausschaffungshaft im Dublin Verfahren von insgesamt 6 Wochen auszuschöpfen und anzuordnen. Die Haft wird deshalb für insgesamt 2 Wochen bis zum 20. Februar 2020 bestätigt.

 

5.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

 

 

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

 

://:        Die über A____ angeordnete Vorbereitungshaft ist vom 4. Februar 2020 bis zum bis 20. Februar 2020, 24:00 Uhr, rechtmässig und angemessen. 

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Dieses Urteil ist B____ in einer für ihn verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.

 

            Dieses Urteil wird dem Migrationsamt vor der postalischen Zustellung per Anhang mit E-Mail Schreiben zugestellt.

 

            Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt

-       Staatssekretariat für Migration

 

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

 

 

Bestätigung

 

 

Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt

 

in _________________ Sprache eröffnet.

 

 

Datum:

 

 

Unterschrift Beurteilter:

 

 

Unterschrift Migrationsamt: