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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für
Zwangsmassnahmen im |
AUS.2021.1
URTEIL
vom 8. Januar 2021
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. […] 2001, von […],
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamts vom 5. Januar 2021
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass der […] Staatsangehörige A____ mit noch nicht rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 5. Januar 2021 des Diebstahls, des Hausfriedensbruchs sowie der geringfügigen Sachbeschädigung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von sechs Monaten (Probezeit zwei Jahre; unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 11. September 2020) sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt wurde,
dass darüber hinaus auch eine fünfjährige Landesverweisung (ohne Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]) angeordnet wurde,
dass A____ am 5. Januar 2021 durch das Strafgericht aus der Sicherheitshaft entlassen und in der Folge dem Migrationsamt Basel-Stadt übergeben worden ist, welches ihn mit Verfügung vom 5. Januar 2021 aus der Schweiz weggewiesen und zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung bzw. der Landesverweisung eine Ausschaffungshaft von zwölf Tagen angeordnet hat,
dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300),
dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG),
dass der Beurteilte nicht nur im Besitz eines gültigen Passes ist, sondern für den 10. Januar 2021 auch tatsächlich ein Flug nach […] (über […]) gebucht werden konnte,
dass eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage entbehrlich erscheint,
dass der Beurteilte überdies sein Einverständnis unterschriftlich bestätigt hat, womit die Voraussetzungen für den Verzicht auf eine Verhandlung vorliegend erfüllt sind,
dass der Haftgrund der strafrechtlichen Verurteilung (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG) aufgrund fehlender Rechtskraft des Strafurteils entgegen den Ausführungen des Migrationsamts nicht greifen kann,
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs einer erstinstanzlich eröffneten Wegweisung bzw. Landesverweisung aber unter anderem auch dann in Haft genommen werden kann, wenn sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG),
dass der Beurteilte anlässlich seiner Festnahme vom 11. September 2020 eine französische Anlaufbescheinigung für ein Asylverfahren («convocation pour I'enregistrement de la demande d’asile») auf sich trug,
dass Abklärungen des Migrationsamts bei den französischen Behörden aber ergeben haben, dass A____ den entsprechenden Termin (am 11. September 2020 um 09.00 Uhr) nicht eingehalten bzw. sich nie bei der zuständigen Stelle gemeldet und kein Asylgesuch eingereicht hat, weshalb die französischen Behörden eine Rückübernahme des Beurteilten auch abgelehnt haben,
dass deshalb davon auszugehen ist, dass der just am selben Tag, an dem er in Frankreich bei der Asylbehörde hätte vorsprechen sollen, bei einem Einbruchdiebstahl in flagranti angehaltene A____ nicht selbständig in seine Heimat ausreisen, sondern sich weiterhin illegal in der Schweiz oder im grenznahen Ausland aufhalten würde (vgl. dazu BGE 131 IV 174 E. 4.2.2 S. 180 f.), weshalb die Haft notwendig ist, um den Vollzug der Wegweisung bzw. Landesverweisung sicherzustellen,
dass der Beurteilte hier über kein Beziehungsnetz verfügt, weshalb nicht ersichtlich ist, welche mildere Massnahme als Haft den Vollzug der Wegweisung bzw. Landesverweisung absichern könnte und darüber hinaus auch das Beschleunigungsgebot gewahrt ist, zumal bereits für den 10. Januar 2021 ein Linienflug nach […] gebucht worden ist,
dass die Anordnung von zwölf Tagen Haft angesichts der Umstände angemessen erscheint,
dass sich die Haft damit als rechtmässig erweist,
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für zwölf Tage bis zum 17. Januar 2021, 10.10 Uhr, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.