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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im |
AUS.2021.24
URTEIL
vom 19. Juli 2021
Beteiligte
A____, [...],
von Serbien
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
gegen
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Haftentlassungsgesuch vom 12. Juli 2021
Sachverhalt
A____ (Beurteilter) befindet sich seit dem 9. Juni 2021 in Basel in Ausschaffungshaft (überprüft mit VGE AUS.2021.21 vom 11. Juni 2021). Mit Schreiben vom 12. Juli 2021 (eingegangen beim Verwaltungsgericht am 15. Juli 2021) hat er um seine sofortige Haftentlassung ersucht, woraufhin der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht das Migrationsamt am 15. Juli 2021 mit Frist bis zum 19. Juli 2021, 12.00 Uhr, aufforderte, hierzu Stellung zu beziehen und zugleich die Akten einzureichen. Gleichzeitig setzte er für den 21. Juli 2021, 14.15 Uhr, eine mündliche Verhandlung an. Am Morgen des 19. Juli 2021 ging die Stellungnahme des Migrationsamts ein. Darin wurde ausgeführt, dass bereits am 24. Juni 2021 die Zustimmung der serbischen Behörden zur Rückübernahme des Beurteilten vorlag, indes aus technischen Gründen nicht abgerufen wurde bzw. nicht abgerufen werden konnte. Zudem wurde mitgeteilt, dass mit heutigem Datum ein Flug nach Serbien gebucht worden ist und dieser innert der nächsten zwei Wochen stattfinden soll.
Erwägungen
1.
1.1 Die inhaftierte Person kann einen Monat nach erfolgter Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen. Über dieses hat die richterliche Behörde innert acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden (Art. 80 Abs. 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]).
1.2 Aufgrund der bereits gemäss Vernehmlassung des Migrationsamts feststellbaren Verletzung des Beschleunigungsgebots erscheint die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aber entbehrlich, zumal sich ein weiterer Zeitablauf nicht vertreten liesse und auch eine mündliche Verhandlung den Mangel nicht beheben könnte.
2.
Für die nach wie vor gültigen Haftgründe kann ohne weiteres auf die Erwägung 2 des Entscheids vom 11. Juni 2021 (VGE AUS.2021.21) verwiesen werden.
3.
Wie sich bereits aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, liegt schon seit dem 24. Juni 2021 die Zustimmung der serbischen Behörden zur Rückübernahme des Beurteilten vor. Indes wurde die entsprechende Mitteilung des Staatssekretariats für Migration (SEM) aus technischen Gründen nicht abgerufen bzw. konnte nicht abgerufen werden. Dieser Umstand liegt in der alleinigen Verantwortung des Migrationsamts und ist vom Beurteilten in keiner Weise zu vertreten. Die Zeitspanne der Untätigkeit liegt bei 25 Tagen, womit ohne weiteres eine Verletzung des Beschleunigungsgebots – auf welches im Urteil AUS.2021.21 vom 11. Juni 2021 in Erwägung 3.2 explizit hingewiesen wurde – vorliegt. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots führt zur Haftentlassung (Göksu, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Art. 76 N 22 f.).
4.
Nach dem Gesagten erweist sich das Haftentlassungsgesuch begründet und ist A____ unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. Das Migrationsamt wird darum ersucht, ihm diesen Entscheid persönlich zu eröffnen. Die Gerichtsverhandlung vom 21. Juli 2021, 14.15 Uhr, wird abgeboten.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: Das Haftentlassungsgesuch wird gutheissen. A____ ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Die Gerichtsverhandlung vom 21. Juli 2021, 14.15 Uhr, wird abgeboten.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.