Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2021.32

 

URTEIL

 

vom 29. September 2021

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...], von Nordmazedonien,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 27. September 2021

 

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft


Sachverhalt

 

Der nordmazedonische Staatsangehörige A____ ersuchte im Jahr 2003 in der Schweiz um Asyl. Am 6. Januar 2004 wurde die unkontrollierte Abreise des A____ festgestellt. In der Folge kam es allerdings gleichwohl zu durch die Schweizer Behörden organisierten Rückführungen des A____ in seine Heimat am 20. Januar 2006 sowie am 20. Oktober 2007. Am 11. Dezember 2008 stellte A____ erneut einen Asylantrag in der Schweiz. Am 12. Januar 2009 erging ein Nichteintretensentscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) und es wurde seine Wegweisung verfügt. Am 14. Februar 2009 kam es wiederum zu einer durch die Schweizer Behörden organisierten Rückführung in den Heimatstaat. In der Folge reiste A____ mehrmals wieder in die Schweiz ein. Mit Strafbefehl vom 2. November 2015 wurde A____ des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Mit Strafbefehl vom 3. Februar 2017 wurde er der mehrfachen rechtswidrigen Einreise für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt. Zudem wurde die Strafe aus Strafbefehl vom 2. November 2015 für vollziehbar erklärt. Am 15. Mai 2019 erfolgte sodann die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe anstelle der Geldstrafe. Vom 31. Januar bis 31. März 2018 befand sich A____ im Strafvollzug, aus dem er am 31. März 2018 entweichen konnte. Vor den aktuellen Ereignissen wurde er letztmals am 21. März 2018 aus der Schweiz weggewiesen. Ebenfalls mit Verfügung vom 21. März 2018 erteilte ihm das SEM ein Einreiseverbot für das Gebiet der Schweiz und den gesamten Schengenraum geltend bis zum 4. April 2020.

 

Am 9. September 2021 wurde A____ von der Kantonspolizei Basel-Landschaft kontrolliert und dem Strafvollzug zur Beendigung der Reststrafe zugeführt. Das Migrationsamt hat A____ am 23. September 2021 zu seiner Aufenthaltssituation und zu seiner Ausreisewilligkeit befragt. Nach Ende des Strafvollzugs am 27. September 2021 hat das Migrationsamt per 27. September 2021 die Wegweisung und die Ausschaffungshaft für die Dauer von 2 Monaten bis zum 26. November 2021 verfügt.

 

A____ ist an der heutigen Verhandlung zur Sache befragt worden. Für sämtliche Depositionen wird auf das Protokoll verwiesen.

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.

 

2.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AIG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2). A____ ist mit Verfügung vom 23. September 2021 aus der Schweiz weggewiesen worden.

 

3.

3.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des

Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a oder 49abis MStG insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa, wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG).

 

Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009, Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).

Die Ausschaffungshaft setzt nicht voraus, dass dem betroffenen Ausländer eine Ausreisfrist gesetzt wurde und er bereits Gelegenheit zur selbständigen Ausreise hatte, da er im Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine solche Frist zum Untertauchen nutzen könnte (Businger, Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 98).

 

3.2      Das Migrationsamt begründet die Anordnung der Ausschaffungshaft mit dem Vorliegen von Untertauchensgefahr. Dem ist zuzustimmen. A____ hat die Schweiz nach Stellen eines Asylantrags im Jahr 2003 unkontrolliert verlassen oder ist im Land selbst untergetaucht. Nachdem er im Jahr 2008 wiederum einen Asylantrag eingereicht und einen Nichteintretensentscheid erhalten hatte, reiste er nach seiner Rückführung im Jahr 2009 wiederholt in die Schweiz ein, auch nachdem er mit einem Einreiseverbot belegt worden war. Sodann entzog er sich im Jahr 2018 dem Vollzug einer Reststrafe durch Flucht aus dem Gefängnis und hielt sich nach eigenen Angaben seither ununterbrochen in der Schweiz auf, obwohl ihm vor der Flucht bereits seine (wiederholte) Wegweisung eröffnet worden war. Hinzu kommt, dass er an der Befragung durch das Migrationsamt am 27. September 2021 keine Wohnadresse der letzten zwei Jahre angeben konnte oder wollte, sondern nur die vage Auskunft gab, er habe sich bei Bekannten in Luzern und Basel aufgehalten und immer gearbeitet. Zugegeben hat er an der heutigen Verhandlung auch, dass er seinen Nachnamen von [...] in A____ hat ändern lassen, um wieder unerkannt in die Schweiz einreisen zu können. Mit diesem Verhalten hat A____ unmissverständlich gezeigt, dass er nicht gewillt ist, freiwillig seine Wegweisung zu respektieren und die Schweiz zu verlassen. Es ist im Falle seiner Freilassung vielmehr damit zu rechnen, dass er (wiederum) untertaucht und einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit nachgeht, wie er dies gemäss eigenen Angaben in den zwei Jahren seit seiner Flucht getan hat. Eine mildere Massnahme ist angesichts seines Verhaltens in der Vergangenheit nicht zielführend, da nicht zu erwarten ist, dass er sich etwa an eine Eingrenzungsverfügung auf ein bestimmtes Gebiet des Kantons halten und freiwillig die zu organisierende Rückreise antreten würde.

 

4.

4.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.) und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten.

 

4.2      Gemäss telefonischer Auskunft des Migrationsamts befanden sich die Reisedokumente des A____ entsprechend seinen Angaben im Vollzugszentrum Bachtel und sind nun am 27. September 2021 per Post an das Migrationsamt versandt worden. Dieses hat selbstredend unverzüglich nach Erhalt des Passes einen Rückflug nach Nordmazedonien zu organisieren. Gemäss Angaben des Migrationsamts finden zurzeit trotz der Pandemiesituation dreimal wöchentlich Flüge nach Nordmazedonien statt. Die Rückführung ist demnach möglich. Nicht notwendig erscheint unter diesen Umständen die Anordnung der Ausschaffungshaft für die Dauer von 2 Monaten, vielmehr ist ein Monat ausreichend, um die Rückführung zu vollziehen.

 

5.

Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).

 

 

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

 

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 27. September bis zum 26. Oktober 2021 rechtmässig und angemessen.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

            - A____

            - Migrationsamt

            - Staatssekretariat für Migration

 

 

 

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

 

 

 

Hinweis

 

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.