Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2021.3

 

URTEIL

 

vom 13. Januar 2021

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. […], von der Türkei,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 8. Januar 2021

 

betreffend Vorbereitungshaft nach Art. 76a Abs. 1 AIG


Sachverhalt

 

Der türkische Staatsangehörige A____ wurde erstmals am 16. Januar 2019 einer polizeilichen Personenkontrolle unterzogen, bei welcher er einen bulgarischen Führerausweis vorwies. Bei der Effektenkontrolle wurde zudem eine bulgarische Identitätskarte aufgefunden. Beide Dokumente erwiesen sich als Totalfälschungen. Mit Strafbefehl vom 18. Januar 2019 wurde er der Fälschung von Ausweisen, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretung), der rechtwidrigen Einreise, der rechtswidrigen Aufenthalts und der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 180 Tagen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von CHF 1'000.- verurteilt. Am 18. Januar 2019 fand eine Befragung von A____ durch das Migrationsamt statt. An dieser Befragung wurde ihm mitgeteilt, dass er sich illegal in der Schweiz und im Schengenraum aufhalte und er deshalb in die Türkei zurück kehren müsse. Da ein Bekannter auf telefonische Anfrage bestätigte, dass A____ bei ihm wohnen könne, wurde auf die Anordnung von Ausschaffungshaft verzichtet. Ihm wurde eine Nothilfebestätigung ausgehändigt und er wurde angewiesen, am 23. Januar 2019 wieder beim Migrationsamt vorzusprechen. In der Folge nahm er 4 Vorsprachetermine beim Migrationsamt ordnungsgemäss wahr, letztmals am 14. Februar 2019. Innerhalb dieses Zeitraum, am 1. Februar 2019, wurde A____ von der Grenzwachkontrolle (GWK) als er von Deutschland kommend als Beifahrer eines Personenwagens in die Schweiz einreisen wollte, einer Kontrolle unterzogen, wobei er keine Reisedokumente mit sich führte. Dafür wurde er mit Strafbefehl vom 27. März 2019 der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen verurteilt. Den für den 21. Februar 2019 vorgesehenen Vorsprachetermin beim Migrationsamt nahm er nicht mehr wahr.

 

Am 22. Dezember 2020 wurde A____ von der Zürcher Stadtpolizei einer Kontrolle unterzogen, nachdem sie ihn regungslos am Boden liegend auf der Strasse vorgefunden und kaum hatten wecken können. Die zugezogene Sanität stellte allerdings keine medizinischen Probleme fest. A____ war nach eigenen Angaben stark betrunken. Da er keine Papiere mit sich führte, wurde er für weitere Abklärungen vorläufig festgenommen. Am 23. Dezember 2020 wurde seine Zuführung in den Strafvollzug in Basel verfügt, da er für den Vollzug der mit Strafbefehl vom 27. März 2019 ausgesprochenen Freiheitsstrafe polizeilich ausgeschrieben war.

 

Mit Strafbefehlt vom 28. Dezember 2020 ist A____ des rechtwidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und zu einer Freiheitstrafe von 90 Tagen verurteilt worden. Gegend diesen Strafbefehlt hat er Einsprache erhoben.

 

Am 11. Januar 2021 ist A____ zu Handen des Migrationsamts aus dem Strafvollzug entlassen worden. Dieses hat A____ bereit am 8. Januar 2021 zu seiner Aufenthaltssituation befragt. Anlässlich dieser Befragung hat A____ einen Asylantrag gestellt. Dieser ist vom Migrationsamt an das Staatssekretariat für Migration (SEM) weitergeleitet worden. Das Migrationsamt hat mit Verfügung vom 8. Januar 2021 die Vorbereitungshaft vom 11. Januar bis 10. April 2021 über A____ angeordnet.

 

Erwägungen

 

1.

A____ hat um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für die gerichtliche Haftüberprüfung ersucht. Dies wird ihm nicht gewährt, da der betroffenen ausländischen Person in der ausländerrechtlichen Haft im Regelfall ein solcher erst bei einer über drei Monate dauernden Haft (vorbehältlich einer besonders komplexen Rechtslage oder der Unfähigkeit der betroffenen Person, sich selber zu vertreten) zusteht. Der vorliegende Sachverhalt erweist sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht als besonders komplex und A____ ist in der Lage, seine Interessen selbständig zu vertreten.

 

An der Verhandlung bringt A____ ausserdem zum Ausdruck, dass er eine rechtliche Verbeiständung im Asylverfahren wünscht. Dieser Antrag wird dem zuständigen Sachbearbeiter des Migrationsamt von der Einzelrichterin mit E-Mail-Schreiben zur Kenntnis gebracht werden.

 

2.

2.1      Um die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens oder eines strafrechtlichen Verfahrens, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) droht, sicherzustellen, kann die zuständige kantonale Behörde eine Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheids über ihre Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in Haft nehmen, wenn einer der Haftgründe gemäss Art. 75 Abs. 1 AIG (Ausländer- und Integrationsgesetz, SR 142.00) vorliegt. Ein solcher ist insbesondere gegeben, wenn sich die betroffene Person rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden. Dies wird von Gesetzes wegen vermutet, wenn ihr eine frühere Einreichung des Asylgesuchs möglich und zumutbar gewesen wäre und sie ihr Gesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung stellt (Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG).

 

2.2      A____ hält sich gemäss seinen eigenen Angaben bereits seit über drei Jahren ohne Aufenthaltsberechtigung und ohne gültige Reisedokumente illegal in der Schweiz auf. Bereits im Januar 2019 wurde er vom Migrationsamt ausdrücklich auf die Rechtslage hingewiesen und es wurde ihm erklärt, dass er die Schweiz und den Schengenraum werde verlassen und in die Türkei zurückkehren müssen. Er erklärte daraufhin: «Ich möchte nicht zurück. In der jetzigen Situation gehe ich nicht. Wenn der Typ (gemeint Präsident Recep Erdogan) weggeht, dann ja. Aber so auf keinen Fall. Was ich dort gesehen habe, mache ich nicht mit. Früher dachte ich, die Kurden sind die Dummen, aber jetzt muss ich sagen, sie haben Recht. Was da passiert, ist nicht gut. Ich kann mit dieser Ideologie nicht leben. Hunde ist noch besser». Daraufhin wurde er gefragt, ob er in der Türkei persönlich verfolgt werde. Er erwiederte: «Nein, ich will einfach nicht mehr dort sein, bis er weggeht». Damit hat A____ zum damaligen Zeitpunkt wohl bewusst auf das Einreichen eines Asylantrags verzichtet und deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er in der Türkei nicht politisch verfolgt wird. Zudem ist er kurz darauf trotz Zusicherung seiner Kooperation untergetaucht und hat sich nicht mehr an die behördlichen Anordnungen gehalten. Wenn er nun rund zwei Jahre später – kurz nach seiner Festnahme und Zuführung zum Strafvollzug – geltend macht, er wolle in der Schweiz ein Asylgesuch einreichen, so ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass er dies einzig tut, um sich der ihm nun (erneut) drohenden Wegweisung zu entziehen. Damit ist der Haftgrund gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG gegeben.

 

2.3      Gleichzeitig ist festzustellen, dass die Haft zur Sicherung des im Falle der Nichtgewährung von Asyl einzuleitenden Wegweisungsverfahrens und dessen Vollzug notwendig ist, nachdem A____ im Jahr 2019 nicht in Haft genommen worden und danach für über 2 Jahre untergetaucht ist. Angesichts seines fortbestehenden Willens, nicht in die Türkei zurück zu kehren, ist davon auszugehen, dass er im Falle einer Haftentlassung wieder untertauchen wird, um sich dem behördlichen Zugriff zu entziehen. Auch hat sein strafrechtlich relevantes Verhalten in der Vergangenheit gezeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an geltende Regeln zu halten, schliesslich ist er mutmasslich im Jahr 2018 mit gefälschten Ausweisdokumenten in den Schengenraum eingereist. Ein milderes Mittel, wie etwa die Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet des Kantons, erscheint angesichts der Verhaltens von A____ nicht zielführend, da er sich kaum daran halten wird. Schliesslich hat er bereits eindrücklich gezeigt, dass ihn auch fehlende Ausweisdokumente nicht daran hindern, sich nach seinem eigenen Gutdünken fortzubewegen. Die Haft erweist sich damit als notwendig und verhältnismässig.

 

3.

Die Anordnung von Vorbereitungshaft ist nur zulässig, wenn aufgrund einer Prognose davon auszugehen ist, dass der Vollzug einer allfälligen zukünftigen Wegweisung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht möglich ist (Zünd, in: Spescha et al [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 75 AIG N 1). Aktuell stellt sich aufgrund der Covid-19-Pandemie regelmässig die Frage, ob der Vollzug einer Wegweisung in die Heimat aus tatsächlichen Gründen überhaupt möglich ist. Gemäss Auskunft des SEM (E-Mail Schreiben vom 13. Januar 2021) stellt das türkische Konsulat weiterhin Laissez-passer Bescheinigungen aus und werden Flüge in die Türkei zurzeit beinahe täglich durchgeführt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine allfällige Wegweisung in die Türkei vollziehbar sein wird.

 

4.

4.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung der betroffenen Person entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AIG; Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

 

4.2      Die Haft wurde für die Dauer von 3 Monaten angeordnet. Auch wenn damit zu rechnen ist, dass ein Asylentscheid zeitnah ergehen wird, rechtfertigt sich die Anordnung dieser Dauer, um den Migrationsbehörden bei unerwarteten Entwicklungen genügend Zeit zur Verfügung zu stellen. Schliesslich ist im Falle eines früheren (ablehnenden) Entscheids ohnehin die Haft gegebenenfalls in Ausschaffungshaft umzuwandeln, was zu einer erneuten gerichtlichen Überprüfung führen würde. Der Asylantrag ist dem SEM umgehend übermittelt worden. Das Beschleunigungsgebot ist gewahrt.

 

 

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

 

 

://:        Der Antrag auf Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.

 

            Die über A____ angeordnete Vorbereitungshaft ist vom 11. Januar bis zum 10. April 2021 rechtmässig und angemessen.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt

-       SEM

 

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

 

 

Hinweis

 

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.