Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2021.8

 

URTEIL

 

vom 16. Februar 2021

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...] 1990, von Nigeria,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 15. Februar 2021

 

betreffend Dublin-Vorbereitungshaft nach Art 76a Abs. 1 AIG


Sachverhalt

 

Der nigerianische Staatsangehörige A____ wurde in der Nacht auf den 15. Februar 2021 durch die Polizei im Eingangsbereich des Badischen Bahnhofs in Basel einer Kontrolle unterzogen. Dabei konnte er sich lediglich mittels eines italienischen Ausländerausweises, von dem er auf seinem Smartphone ein Foto hatte, ausweisen. Eine Systemabfrage ergab, dass A____ im Schengenweiten Informationssystem SIS mit einem vom 23. Juli 2020 bis zum 23. Juli 2023 gültigen Einreiseverbot belegt ist. In der Folge wurde der Ausländer dem Migrationsamt übergeben. Bei der Überprüfung seiner Fingerabdrücke stellte sich heraus, dass er im Eurodac mit den gleichen Personalien erfasst ist, wie sie sich aus dem italienischen Ausländerausweis ergeben hatten. Ferner wurde ersichtlich, dass er am 6. Juli 2015 in Italien und am 3. Juni 2017 in Österreich je ein Asylgesuch eingereicht hat.

 

Nach Durchführung einer Befragung hat das Migrationsamt noch gleichentags eine Dublin-Vorbereitungshaft für die Dauer von 7 Wochen verfügt. Im Anschluss an die Eröffnung dieser Verfügung hat A____ um gerichtliche Überprüfung dieser Haft ersucht. Am 16. Februar 2021 hat das Migrationsamt auf Verlangen der Einzelrichterin ein Protokoll einer Befragung von A____ zu der gegen ihn bestehenden Einreisesperre nachgereicht.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 76 Abs. 1bis des Ausländer- und Intergrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) richtet sich die Anordnung von Haft in Dublin-Fällen nach Art. 76a AIG. Wurde die Haft wie vorliegend vom Kanton angeordnet, so wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft gemäss Art. 80a Abs. 3 AIG auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher diese Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden zu gelten haben. Mit der heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist eingehalten.

 

2.

2.1      Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG. Das Dublin-Verfahren kommt auch zur Anwendung, wenn der Betroffene in der Schweiz keinen Asylantrag gestellt hat, dies aber in einem anderen Dublinvertragsstaat getan hat.

 

2.2      Vorliegend ist der Haftgrund von Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG gegeben, der voraussetzt, dass das Verhalten in der Schweiz oder im Ausland darauf schliessen lässt, dass sich der Ausländer behördlichen Anordnungen widersetzt: Der Beurteilte hat, nachdem er in Italien im Juli 2015 ein Asylgesuch eingereicht hat, dessen Ergebnis nicht abgewartet, sondern ist nach Österreich gereist, wo er im Juni 2017 ein weiteres Asylgesuch eingereicht hat. Auch in diesem Land ist er nicht bis zum Abschluss des Verfahrens geblieben, sondern ist vielmehr nach Italien zurückgekehrt. Dies habe ihm sein Anwalt empfohlen. Dem Beurteilten war es somit bewusst, dass er in Italien auf den Ausgang des dort noch hängigen Asylverfahrens warten musste. Dennoch hat er Italien erneut verlassen, dieses Mal, um zu seiner in Frankreich lebenden Freundin zu gehen. Mit dieser Reise hat er nicht nur gegen seine Auflagen im Asylverfahren verstossen, sondern auch das vom 23. Juli 2020 bis zum 23. Juli 2023 gültige schengenweite Einreiseverbot verletzt. Dies kann ihm allerdings nicht vorgeworfen werden. Denn nach Auskunft des Migrationsamtes sei bei den SIS-Einreiseverboten jeweils das im SIS eingetragene Erfassungsdatum das Eröffnungsdatum. Unterschriebene Empfangsbestätigungen wie bei den nationalen Einreiseverboten gebe es im Schengener Informationssystem nicht. Der Beurteilte hat auf Befragung erklärt, ihm habe niemand etwas von einem schengenweiten Einreiseverbot gesagt. Er wisse deshalb auch nicht, weshalb er ein solches erhalten habe. Italien habe er verlassen, weil er keine Arbeit und kein Geld für die Miete mehr gehabt habe. Er habe deshalb nach Frankreich gehen wollen, um dort ein Asygesuch einzureichen. Auf diese Aussagen ist abzustellen. Danach steht fest, dass der Beurteilte eigenmächtig in Europa umherreist, ohne sich an das ihm aufgrund des hängigen Asylverfahrens bestehende Gebot, Italien nicht zu verlassen, zu kümmern. Er hatte die Absicht, in Frankreich ein weiteres Asylgesuch einzureichen. Nach eigenen Angaben des Beurteilten lebt auch seine Freundin in Frankreich. Sie ist die Person, die er über seine Inhaftierung hat informieren wollen, somit wohl die Person, zu der er die engste Bindung hat. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er im Falle einer Freilassung sich nicht an die behördliche Anordnung halten würde, in der Schweiz zu warten, bis er im Rahmen des Dublin Verfahrens geordnet nach Italien (sehr wahrscheinlich) oder nach Österreich zurückkehren könnte/müsst. Vielmehr würde er mit grosser Wahrscheinlichkeit versuchen, nach Frankreich zu seiner Freundin zu gelangen, wie er dies auch auf die Frage, was er im Falle einer Haftentlassung machen würde, ausgesagt hat. Ein solcher Grenzübertritt nach Frankreich ohne Vorzeigen eines gültigen Reisedokumentes würde ihm in der Region Basel auch leicht gelingen, zumal er zu Fuss unterwegs ist. Die Haft ist demnach notwendig, um den geordneten Vollzug des Dublin-Verfahrens sicherzustellen. Eine mildere Massnahme wie beispielsweise die Unterbringung bei Freunden ist angesichts der Untertauchensgefahr und dem Umstand, dass A____ keinerlei Beziehungen zur Schweiz aufweist, sondern nur auf der Durchreise war, nicht ersichtlich. Die angeordnete Dauer der Haft von 7 Wochen entspricht der gesetzlichen Maximaldauer für diesen Verfahrensabschnitt (s. Art. 76a Abs. 3 lit. a AuG) und ist nicht zu beanstanden.

 

3.

Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

 

 

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

 

://:        Die über A____ angeordnete Vorbereitungshaft ist für maximal sieben Wochen bis zum 4. April 2021 rechtmässig und angemessen. 

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Der Entscheid ist A____ in einer für ihn verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.

 

            Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration.

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

lic. iur. Saskia Schärer

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Der inhaftierte Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.