Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

 

AUS.2022.16

 

URTEIL

 

vom 7. April 2022

 

 

 

Beteiligte

 

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...], aus dem Kosovo

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

 

 

Gegenstand

 

Verfügung des Migrationsamtes vom 5. April 2022

 

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft


Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

 

dass   mit Verfügung des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 28. Juli 2020 ein Einreiseverbot für das Gebiet der Schweiz und den ganzen Schengenraum, geltend ab dem 5. August 2020 bis zum 4. August 202, gegen A____ ausgesprochen wurde und er den Empfang der Verfügung am 28. Juli 2020 unterschriftlich bestätigte;

 

dass   A____ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Aargau, Rheinfelden-Laufenburg, vom 13. November 2020 wegen rechtswidrigen Aufenthalts zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– und zur Zahlung einer Busse von CHF 450.– sowie der Verfahrenskosten von CHF 960.– verurteilt wurde;

 

dass   A____ am Morgen des 5. April 2022 im Rahmen einer polizeilichen Aktion wegen des Verdachts auf Arbeiten ohne Bewilligung (mutmasslich begangen durch diverse albanische Staatsangehörige, die auf Baustellen in der Schweiz arbeiten sollen) kontrolliert wurde und A____ behauptete, er wohne in St. Louis, Frankreich, bei einem Freund und sei frühmorgens versehentlich in die Schweiz eingereist;

 

dass   A____ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– (Gesamtstrafe unter Einbezug der widerrufenen und für vollziehbar erklärten Geldstrafe aus Strafbefehl vom 13. November 2020) sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 465.– verurteilt wurde;

 

dass   A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom 5. April 2022 aus der Schweiz weggewiesen und für längstens 12 Tage in Ausschaffungshaft versetzt worden ist;

 

dass   gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht für die in Art. 80 Abs. 2 Ausländer und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) vorgesehene Überprüfung der Haft zuständig ist;

 

dass   das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG);

 

dass   diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint;

 

dass   mit der heutigen Überprüfung der Haft im schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden für die gerichtliche Haftüberprüfung eingehalten ist (Art. 80 Abs. 2 und 3 AIG);

 

dass   nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach den Art. 66a und 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) unter anderem in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG) oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG);

 

dass   Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht
oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen);

 

dass   das Migrationsamt den Haftgrund der Untertauchensgefahr geltend macht und dem zuzustimmen ist, da A____ keine plausible Erklärung für seine Einreise in die Schweiz am 5. April 2022 vorzubringen weiss und seine Angabe, er habe das Einreiseverbot nicht gekannt, als Schutzbehauptung zu werten ist;

 

dass   im Gegenteil anzunehmen ist, dass A____ sich bewusst ohne Berechtigung im Schengenraum und in der Schweiz aufhält, mutmasslich um ohne Bewilligung zu arbeiten, weshalb im Falle seiner Freilassung davon auszugehen ist, dass er untertauchen würde, dies umso mehr als er aussagt, er brauche Arbeit und müsse seine Eltern im Kosovo finanziell unterstützen;

 

dass   mit dem Verstoss gegen das nachweislich eröffnete und immer noch geltende Einreiseverbot zusätzlich der Haftgrund des Betretens der Schweiz trotz Einreiseverbot gegeben ist;

 

dass   keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint, zumal sich A____ trotz Bestehens eines Einreiseverbotes nicht davon hat abhalten lassen, in die Schweiz und nach Frankreich einzureisen;

 

dass   Beschleunigungsgebot gewahrt ist, nachdem für den über Reisepapiere verfügenden A____ ein Rückflug in die Heimat für den 8. April 2022 hat gebucht werden können;

 

dass   die Haft damit verhältnismässig und rechtmässig ist;

 

dass   das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).

 

 

erkennt die Einzelrichterin:

 

 

://:        Auf die Durchführung einer m.dlichen Verhandlung wird verzichtet.

 

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 5. April bis 16. April 2022 rechtmässig und angemessen.

 

Es werden keine Kosten erhoben.

 

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer ihm verständlichen Sprache zu eröffnen.

 

 

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

 

 

 

lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

 

 

 


 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

 

 

 

 

 

 

Bestätigung

 

 

Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt

 

in _________________ Sprache eröffnet.

 

 

Datum:

 

 

Unterschrift Beurteilter:

 

 

Unterschrift Migrationsamt: